Gästeverzeichnis

Allgemeine Informationen

Meldepflicht

Gäste von Beherbergungsbetrieben müssen sich im Gästeverzeichnis eintragen.

Beherbergungsbetriebe sind beispielsweise Hotels, Pensionen, Campingplätze, Privatzimmervermietungen (auch über Internet-Plattformen wie Airbnb).

Der*die Inhaber*in des Beherbergungsbetriebes oder eine dafür beauftragte Person muss die Gäste auf ihre Meldepflicht aufmerksam machen. Weigert sich ein Gast, sich ins Gästeverzeichnis einzutragen, muss der*die Inhaber*in des Beherbergungsbetriebes oder die dafür beauftragte Person unverzüglich die Meldebehörde oder die Polizei benachrichtigen.

Gäste, die länger als 2 Monate im Beherbergungsbetrieb wohnen, müssen sich zusätzlich mit dem Meldezettel-Formular spätestens nach Ablauf der 2 Monate bei der Meldebehörde anmelden: Anmelden eines Wohnsitzes

Gästeverzeichnis

Für die Führung des Gästeverzeichnisses ist der*die Inhaber*in eines Beherbergungsbetriebs verantwortlich.

Das Gästeverzeichnis kann entweder in elektronischer Form oder in Papierform geführt werden:

  • Das Gästeverzeichnis in Papierform besteht aus einer Gästeverzeichnisblatt-Sammlung. Diese muss vor der ersten Verwendung von der Meldebehörde signiert werden. Die Signierung erfolgt durch Abstempeln der Gästeverzeichnisblatt-Sammlung.
  • Wird das Gästeverzeichnis in elektronischer Form geführt, erfolgt das Einbringen der Daten in das Gästeverzeichnis durch
    • Einscannen - elektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum Meldevorgang verarbeiteten Daten inklusive der Unterschrift des Gastes oder
    • elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift (Unterschriftenpad) oder
    • elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Gästeverzeichnisse müssen 7 Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Darüber hinaus dürfen Gästeverzeichnisse so lange aufbewahrt werden, wie es zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist.

Die Meldebehörde und die Polizei dürfen jederzeit in die Gästeverzeichnisse Einsicht nehmen.

Voraussetzungen

Führen eines Beherbergungsbetriebes

Fristen und Termine

Meldepflicht

Die Eintragung ins Gästeverzeichnis muss sofort, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen des Gastes im Beherbergungsbetrieb erfolgen.

Wenn der Gast abreist, muss er durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abgemeldet werden.

Gästeverzeichnis in Papierform

Die Gästeverzeichnisblatt-Sammlung muss vor der ersten Verwendung von der Meldebehörde signiert werden.

Zuständige Stelle

Melde-Service in den Magistratischen Bezirksämtern - unabhängig vom Standort des Beherbergungsbetriebes

Erforderliche Unterlagen

Der Inhalt und Aufbau des Gästeverzeichnisblatts in Papierform muss dem folgendem Muster entsprechen: Muster-Gästeverzeichnisblatt: 561 KB PDF

Bei Bedarf kann der Text zusätzlich fremdsprachig angeführt werden.

Die Gästeverzeichnisblatt-Sammlung muss unausgefüllt und durchnummeriert vorgelegt werden. Auf einem Deckblatt muss der Name und die Adresse des Betriebs sowie Kontaktdaten des*der Inhaber*in vermerkt werden. Das Deckblatt wird von der Meldebehörde abgestempelt.

Kosten und Zahlung

Keine

Zusätzliche Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten
Kontaktformular