Wiederkehrende Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen (§82b GewO 1994)

Allgemeine Informationen

Gemäß §82b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist der*die Inhaber*in einer genehmigten Betriebsanlage verpflichtet, diese regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu prüfen.

Geprüft wird,

  • ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid samt Auflagen entspricht und
  • ob die Betriebsanlage den gewerberechtlichen Vorschriften, die sonst für die Betriebsanlage gelten, entspricht und
  • ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.

Zu den gewerberechtlichen Vorschriften zählen

  • Gewerbeordnung 1994
  • Verordnungen, die die Betriebsanlage betreffen
  • Bestimmungen, die im Rahmen der Genehmigung mitkonzentriert werden

Wenn in der zu erstellenden Prüfbescheinigung Mängel angeführt sind, muss diese der zuständigen Behörde samt einem Vorschlag zur Behebung der Mängel übermittelt werden.

Die Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 muss bis zum Vorliegen der neuen Bescheinigung in der Betriebsanlage aufbewahrt werden.

Voraussetzungen

Betrieb einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage

Fristen und Termine

Die Frist, innerhalb der die wiederkehrende Prüfung durchgeführt werden muss, beträgt 5 Jahre. Wenn es sich um eine Betriebsanlage handelt, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 unterzogen worden ist, beträgt die Frist 6 Jahre. Wenn im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen gewerberechtlichen Vorschriften andere Fristen festgesetzt sind, gelten diese.

Zuständige Stelle

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten und Zahlung

Gebühren und Verwaltungsabgaben fallen nicht an.

Formular

Wiederkehrende Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen (§82b GewO 1994): 96 KB PDF

Ausfüllhilfe zum Überprüfungsbefund gemäß 82b GewO 1994: 215 KB PDF

Die für die Eigenüberprüfung nach § 82b GewO 1994 zu erstellende Prüfbescheinigung ist an keine äußere Form gebunden; die Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars wird empfohlen.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 82b

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