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Schiffsführerschulen - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Eröffnung, Änderung oder Einstellung eines Schifffahrtsbetriebes muss in bestimmten Fällen bei der Behörde gemeldet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Der Betrieb dient zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist.
  • Der Betrieb bietet gewerbsmäßig Rafting an.

Fristen und Termine

Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs muss der Behörde unter Angabe der erwähnten Voraussetzungen mindestens zwei Wochen im Voraus gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Die Abteilung für Wasserrecht (MA 58) ist in der Funktion als Landeshauptmann von Wien und als Amt der Wiener Landesregierung tätig.

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, sind folgende Angaben notwendig:

  • Befahrene Gewässer, Ein- und Ausstiegsstellen
  • Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen
  • Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF.

Für die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting sind folgende Angaben notwendig:

  • Befahrene Gewässer, Ein- und Ausstiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten
  • Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord
  • Eingesetzte Schiffsführerinnen und Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF.
  • Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes
  • Bestehende Betriebshaftpflichtversicherung

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Für jede Anzeige muss eine Gebühr von 14,30 Euro bezahlt werden.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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