Bestellung von Suchtgiftvignetten
Mit 15. Mai 2020 ist der persönliche KundInnen-Kontakt wieder eingeschränkt möglich. Eine Ausgabe von Suchtgiftvignetten erfolgt jedoch nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Rufen Sie bitte unter +43 1 4000-87565 an und vereinbaren Sie einen Termin. Bitte beachten Sie die Abstands- und Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden.
Allgemeine Informationen
Suchtgiftvignetten werden an Ärztinnen und Ärzte, Krankenanstalten sowie Drogeneinrichtungen in Wien vergeben.
Die Formblätter für die Substitutionsverschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Suchtgiftverordnung sind aufgrund der Novelle der Suchtgiftverordnung vom 29. September 2014 von der sozialen Krankenversicherung zu beziehen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Suchtgiftvignetten können von folgenden Personen bzw. Einrichtungen in Wien bestellt werden:
- Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten, Tierärztinnen und Tierärzte
- Krankenanstalten
- Drogeneinrichtungen (Einrichtungen gemäß § 15 Suchtmittelgesetz)
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Gesundheitsdienst (MA 15)
Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen
3., Thomas-Klestil-Platz 8/2, Town Town, 2. Stock, Zimmer 16.214
Telefon: +43 1 4000-87565
Fax: +43 1 4000-99-87561
E-Mail: gesundheitseinrichtungen@ma15.wien.gv.at
Die Suchtgiftvignetten können ausschließlich über die Zentrale der Gesundheitsdienste, Team Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen, bezogen werden.
Servicezeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 15 Uhr, Donnerstag von 8 bis 12 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24. Dezember) und zu Silvester (31. Dezember) von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Der erstmalige Bezug von Suchtgiftvignetten ist ausschließlich persönlich möglich. Die Ausfolgung wird - je nach Zustellungswunsch - durch persönliche Abholung oder auf postalischen Weg durchgeführt.
Verfahrensablauf
Niedergelassene Ärztinnen oder niedergelassene Ärzte, die Suchtgiftvignetten persönlich abholen, müssen einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen.
Bei Krankenanstalten und Drogeneinrichtungen muss das Bestellformular von der ärztlichen Leitung bzw. von einer durch die ärztliche Leitung nominierten Person unterschrieben sein. Eine Änderung der Unterschriftsberechtigten muss dem Gesundheitsdienst, Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen, schriftlich mitgeteilt werden.
Die Suchtgiftvignetten können auch von einer Botin oder einem Boten abgeholt werden. Im Bestellformular muss der Name der abholenden Person angeführt sein. Ein amtlicher Lichtbildausweis muss beim Abholen mitgebracht werden.
Suchtgiftvignetten können auch per Post zugestellt werden. Dazu muss das ausgefüllte, unterschriebene und abgestempelte Bestellformular an den Gesundheitsdienst per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ausgefülltes, unterschriebenes und abgestempeltes Bestellformular
Kosten und Zahlung
Keine
Erledigungsdauer
Sofort oder mittels Zusendung per Post
Formular
- Formular für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten, Tierärztinnen und Tierärzte:
- Formular für Krankenanstalten und Drogeneinrichtungen:
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- § 15 Abs. 1 Suchtmittelgesetz
- § 22 Abs. 2 Suchtgiftverordnung
Stadt Wien | Gesundheitsdienst
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