Errichtungsbewilligung für medizinische ortsfeste Röntgeneinrichtungen - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Bewilligungsverfahren für den Umgang mit Strahlenquellen unterscheiden sich je nach Art und Gefährdungspotenzial.

Sind bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren notwendig. Dabei ist zunächst eine Errichtungsbewilligung und danach als zweite Stufe eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung erforderlich. Ein solches zweistufiges Bewilligungsverfahren mit Errichtungsbewilligung ist z.B. erforderlich für in Krankenanstalten oder Ordinationen verwendete Röntgenanlagen für Aufnahmen, Durchleuchtung, oder Computertomographie.

Wenn sowohl eine Errichtungsbewilligung als auch eine Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit mit medizinischen ortsfesten Anlagen notwendig sind, spricht man von einem zweistufigen Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 15, 16 und 17 des Strahlenschutzgesetzes 2020.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Die beabsichtigte Tätigkeit ist gerechtfertigt.
  • Das Projekt sieht ausreichenden Schutz betroffener Arbeitskräfte und von Einzelpersonen der Bevölkerung mit entsprechenden Strahlenanwendungsräumen vor.
  • Hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragsteller*innen dürfen keine Bedenken bestehen.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, 40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der Antragsteller*innen
  • Genaue Adresse, an der die Anlage errichtet werden soll

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden (siehe "Zusätzliche Informationen" - Infoblatt Bewilligungsverfahren StrSchG 2020):

  • Genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen
    • Allgemeine technische Beschreibung der geplanten Röntgeneinrichtung
    • Aufstellungsplan und Strahlenschutzplan gemäß ÖNORM S 5212
  • Strahlenschutzberechnung gemäß ÖNORM S 5212
  • Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen mit Angabe des geplanten Betriebsumfanges

Die erforderlichen Unterlagen müssen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Pläne, die größer als DIN-Format A3 sind, müssen vierfach vorgelegt werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 32,70 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Strahlenanwendungsräume: § 26 und § 27 Medizinische Strahlenschutzverordnung

Vor Beginn der Tätigkeit ist eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit mit medizinischen ortsfesten Röntgeneinrichtungen (zweistufiges Verfahren) erforderlich.

Infoblatt: Bewilligungen für Tätigkeiten mit Röntgeneinrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020: 347 KB PDF

Rechtliche Grundlage: § 15 und § 17 Strahlenschutzgesetz 2020

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