Automatische Zustellung von Wahlkarten für geh- und transportunfähige oder bettlägerige Personen - Antrag

Allgemeine Informationen

Ist der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit nicht möglich, kann eine sogenannte amtswegige Ausstellung von Wahlkarten beantragt werden. In diesem Fall wird bei jeder im Antrag angegebenen Wahl automatisch (ohne weiteren Antrag) eine Wahlkarte zugesendet.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Mangelnde Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Wiener Wählerevidenz (MA 62)
8., Lerchenfelder Straße 4
E-Mail: wahl@ma62.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben bzw. Beilagen sind bei der elektronischen Abwicklung unbedingt erforderlich:

  • Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Nachweis der Identität: Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder Angabe der Reisepass- bzw. Personalausweisnummer
  • Wohnadresse
  • Begründung
  • Eventuell Zustelladresse: Wird keine Zustelladresse angegeben, so erfolgt die Zustellung an die Wohnadresse

Bei einem persönlichen Antrag ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausreichend.

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Amtswegige Ausstellung einer Wahlkarte für Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, nicht möglich ist - Antrag

Formular zum Ausdrucken und Ausfüllen: Amtswegige Ausstellung einer Wahlkarte für Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, nicht möglich ist - Antrag: 1 MB PDF

Zusätzliche Informationen

Die Zusendung von Wahlkarten erfolgt solange die AntragstellerInnen in der Wiener Wählerevidenz eingetragen sind (einen Hauptwohnsitz in Wien besitzen). Übersiedeln die AntragstellerInnen in eine andere Gemeinde, muss bei dieser Gemeinde ein neuer Antrag gestellt werden.

Aus bundesgesetzlichen Gründen werden Wahlkarten die aufgrund dieses Antrags versendet werden, nicht eingeschrieben versendet. Die Zustellung von nicht eingeschriebenen Wahlkarten erfolgt auf die Gefahr der antragstellenden Person. Duplikate von abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden.

Auch wenn man eine amtswegige Ausstellung von Wahlkarten beantragt hat, muss - falls gewünscht - bei jeder Wahl, unabhängig von der der automatischen Zusendung der Wahlkarte im Wahlreferat des für den Hauptwohnsitz zuständigen Magistratischen Bezirksamtes, der Besuch einer mobilen Wahlkommission beantragt werden.

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