Rollläden, Außenjalousien, Markisen und dergleichen - Begutachtung
Allgemeine Informationen
Außerhalb von Schutzzonen sind Rollläden, Außenjalousien und Markisen bewilligungsfrei (gemäß §62a Abs. 1 Punkt 33 der Bauordnung für Wien).
Eine Begutachtung durch die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung ist unter Einhaltung der untenstehenden Voraussetzungen nicht notwendig.
In Schutzzonen ist eine Bewilligung erforderlich. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens erstellt die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung eine Stellungnahme für die Baupolizei.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Ziele aus stadtgestalterischer Sicht
- Um die Einheitlichkeit einer Hausfassade zu erhalten, müssen Rollladenkonstruktionen bestmöglich integriert werden. Die Montage des Rollladenkastens soll innerhalb der Laibung (Nische in welcher das Fenster sitzt) erfolgen. Ein geringfügiges Herausragen des Rollladenkastens aus der Laibung ist bei einem Gesamtkonzept für die ganze Fassade möglich.
- Neue Rollläden sollen in Form und Farbe gegebenenfalls an die bereits im selben Haus montierten angeglichen werden.
- Bei historischen Gebäuden mit erhaltenem Fassadendekor sollten alternative Sonnenschutzmaßnahmen den Rollläden vorgezogen werden. Sichtbar montierte Rollladenkästen verkleinern bzw. verdecken die Oberlichten der Fenster und verändern dadurch die Proportionen. Die Einheitlichkeit der Fassade kann beeinträchtigt werden. Mögliche Lösungen zum Sonnenschutz im historischen Bestand: Werkstattbericht Nr. 186: Sonnenschutz und Stadtbild (14 MB PDF)
Fristen und Termine
Projekte in Schutzzonen können laufend bei der Baupolizei eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Beratung
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Stadtbildbegutachtung - Terminvereinbarung
Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Fachbereich Stadtbildbegutachtung
Erteilung der Baubewilligung
- In der Schutzzone: Baupolizei
- Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Bei Markisen über öffentlichem Grund (Gehsteig)
Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
Verfahrensablauf
Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die für die Bewilligung zuständige Behörde. Das gilt für Rollläden, Außenjalousien und Markisen in Schutzzonen. Außerhalb von Schutzzonen sind Rollläden, Außenjalousien und Markisen bewilligungsfrei.
Erforderliche Unterlagen
In Schutzzonen
- Formloses Schreiben (Name, Adresse, Unterschrift der BauwerberInnen, Angaben zu Farbe und Anzahl der Rollläden)
- Foto(s) des Anbringungsortes (Rollladenmontageort am Foto markieren, eventuell Fotomontage)
- Bei Markisen: Montageort und Breite am Foto markieren bzw. schriftlich angeben
Kosten und Zahlung
Die Gebühr für das Ansuchen beträgt 28 Euro.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
In der Schutzzone und Gebieten mit Bausperre sind Außenjalousien, Markisen und dergleichen bewilligungspflichtig. Bei denkmalgeschützten Objekten kann die Stellungnahme der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung eine allenfalls notwendige Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes nicht ersetzen.
- Baupolizei
- Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
- Werkstattbericht Sonnenschutz und Stadtbild
- Leitfaden Sonnenschutz und Stadtbild
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 Z 33)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
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- Letzte Aktualisierung: 27.11.2025, 11.50 Uhr
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