Anspruch auf nachträgliche Übertragung der angemieteten Wohnung (Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) bei Altbauten - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches auf nachträglichen Wohnungseigentumserwerb im WGG kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:

Anwendbarkeit der Bestimmungen des WGG auf die verfahrensgegenständliche Wohnung (das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal).

Weitere Informationen dazu unter: Entgeltüberprüfung des Kostendeckungsentgelts im WGG

Im WGG besteht ein gesetzlich normierter Anspruch für eine Mieterin oder einen Mieter bzw. eine Nutzungsberechtigte oder einen Nutzungsberechtigten ihre bzw. seine angemietete Wohnung (Geschäftsraum) auch im Altbau nachträglich in ihr bzw. sein Wohnungseigentum übertragen zu bekommen unter folgenden Voraussetzungen:

Allgemeine Voraussetzungen

  • Die Baulichkeit muss öffentlich gefördert errichtet worden sein.
  • Die Bauvereinigung darf nicht bloß Bauberechtigte, sondern muss Eigentümerin der Liegenschaft oder Wohnungseigentümerin des Miet- oder Nutzungsobjektes sein.
  • Die Erwerberin bzw. der Erwerber muss alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere die zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährte Darlehen (anteilig) zu übernehmen bereit sein.

Individuelle Voraussetzungen

  • Die Wohnung (der Geschäftsraum) muss mit öffentlichen Förderungsmitteln errichtet worden sein, wobei die Förderungszusicherung aus dem Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 30. Juni 2000 stammen muss.
  • Sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderung aus der Zeit zwischen 1. Jänner 1994 bis zum 31. August 1999 stammt, muss bei Erstbezug der Wohnung oder des Geschäftsraumes der auf das Miet- oder Nutzungsobjekt entfallende Teil der Grundkosten zum überwiegenden Teil innerhalb der ersten drei Jahre ab Erstbezug eingehoben worden sein.
  • Sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderung aus der Zeit zwischen 1. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 stammt, muss bei Erstbezug der Wohnung der auf das Miet- oder Nutzungsobjekt entfallende Teil der Grundkosten zum überwiegenden Teil innerhalb der ersten fünf Jahre ab Erstbezug eingehoben worden sein.
  • Wurde der Miet-oder sonstige Nutzungsvertrag über die Wohnung ab dem 1. August 2019 abgeschlossen, muss die Wohnung mehr als 40 Quadratmeter Wohnnutzfläche aufweisen.
  • Die öffentliche Förderung muss noch aufrecht bestehen. Hier ist zu unterscheiden:
    Wurde der Miet-oder sonstige Nutzungsvertrag vor dem 1. August 2019 abgeschlossen, dann muss die Förderung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Wohnungseigentumserwerb aufrecht sein.
    Wurde der Miet-oder sonstige Nutzungsvertrag ab dem 1. August 2019 abgeschlossen, dann muss die Förderung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages aufrecht sein, der Anspruch besteht aber nur bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit.
  • Bei Mietverträgen (sonstigen Nutzungsverträgen ), die ab dem 1. August 2019 abgeschlossen wurden, besteht ein Anspruch auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum nur für österreichische Staatsbürger, diesen gleichgestellte Personen und Ausländer, die sich mehr als fünf Jahre ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten.

Liegen die Voraussetzungen vor, so kann eine Mieterin oder ein Mieter bzw. eine Nutzungsberechtigte oder ein Nutzungsberechtigter bei Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen, die vor dem 1. August 2019 begründet wurden im Zeitraum vom 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres des aufrecht bestehenden Miet- oder Nutzungsverhältnisses an der Wohnung (Geschäftsraum) und im Zeitraum vom 16. bis zum Ablauf des 20. Jahres des Miet- oder Nutzungszeitraumes jeweils einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum der Vermieterseite gegenüber stellen. Bei Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen, die ab dem 1. August 2019 begründet wurden besteht diese Antragsmöglichkeit dreimalig, jeweils einmal im Zeitraum vom 6. bis zum Ablauf des 10. Jahres, vom 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres und vom 16. Jahr bis zum Ablauf des 20. Jahres des aufrecht bestehenden Miet- oder Nutzungsverhältnisses.

Die Vermieterseite hat sodann binnen drei Monaten einen Fixkaufpreis schriftlich anzubieten. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der Mieterin oder dem Mieter bzw. der oder dem Nutzungsberechtigten bis maximal sechs Monate erstreckt werden.

Möglichkeiten der Durchsetzung

Kommt die Vermieterseite dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Mieterin oder der Mieter bzw. die oder der Nutzungsberechtigte diese Rechtsansprüche über das Gericht (die Schlichtungsstelle) durchsetzen.

Das Gericht (die Schlichtungsstelle) hat in diesem Verfahren zunächst die säumige Vermieterseite aufzufordern, binnen einer Frist von einem Monat einen Fixpreis bekanntzugeben. Kommt die Vermieterseite diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde den Fixpreis selbst festzulegen.

Fristen und Termine

Die Aufforderung an die Vermieterseite, eine ab dem 1. August 2019 angemietete (in sonstiger Nutzung stehende) Wohnung (Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum zu übertragen, muss innerhalb des 6. Jahres bis zum Ablauf des 20. Jahres der Miet- bzw. sonstigen Nutzungsdauer, die Aufforderung, eine vor dem 1. August 2019 angemietete (in sonstiger Nutzung stehende) Wohnung (Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum zu übertragen, muss innerhalb des 11. bis zum Ablauf des 20. Jahres der Miet- bzw. sonstigen Nutzungsdauer gestellt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die diesbezügliche Aufforderung innerhalb dieses Zeitraumes nachweislich bei der Vermieterseite eingegangen ist. Vor diesem Zeitraum eingegangene Aufforderungen entfalten keine Wirksamkeit, es kann aber innerhalb der Frist eine neuerliche Aufforderung erfolgen. Verspätet getätigte Aufforderungen sind unbeachtlich.

Die Vermieterseite ist nicht verpflichtet von sich aus tätig zu werden, die Initiative muss immer von der bzw. dem Anspruchsberechtigten ausgehen.

Der Antrag, den Fixpreis behördlich festsetzen zu lassen, muss, zumal keine andere gesetzliche Bestimmung existiert, wohl innerhalb der allgemeinen 30-jährigen Verjährung behördlich geltend gemacht werden. Um Streitigkeiten hinsichtlich einer Verjährung des Anspruches zu vermeiden, aber auch um den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Erwerb des Mietobjektes der Vermieterseite gegenüber noch ermitteln zu können, sollte ein Antrag aber jedenfalls zeitnah zum Versäumnis der Vermieterseite eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: sind mehr als eine Person HauptmieterInnen bzw. Nutzungsberechtigte, ist der Antrag von allen zu stellen
  • Name und Anschrift der VermieterInnen: das ist in der Regel die gemeinnützige Bauvereinigung (Genossenschaft), wenn die Baulichkeit bereits veräußert ist, die jeweiligen HauseigentümerInnen, bei Wohnungseigentum die jeweilige Wohnungseigentümerin bzw. der jeweilige Wohnungseigentümer

Inhalt des Antrags

Es soll behauptet und im weiteren Verlauf des Verfahrens bewiesen werden,

  • dass auf die Wohnung (das Geschäftslokal) die Bestimmungen des WGG Anwendung finden,
  • dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum nachträglichen Wohnungseigentumserwerb bestehen,
  • dass die Vermieterseite innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums, nämlich am TT.MM.JJJJ zur Übertragung der Wohnung (des Geschäftslokales) in das Wohnungseigentum aufgefordert wurde und
  • dass die Vermieterseite innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums kein Fixpreisanbot in Schriftform übermittelt hat.

Der Antrag sollte darauf gerichtet sein

  • den für die Wohnung (das Geschäftslokal) Top Nummer ….. gesetzlich zulässigen Fixpreis durch die Behörde (Gericht) festsetzen zu lassen.

Beilagen zum Antrag

  • Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrages
  • Kopie des Aufforderungsschreibens an die Vermieterseite zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum
  • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Vertretung durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente, erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG: § 39 Abs. 21a, § 15b, § 15c, § 15e, § 15d Abs. 2 und 3, § 23

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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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