Regelmäßige Überprüfungen von bestehenden Ölfeuerungsanlagen - Durchführung

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Allgemeine Informationen

Bei bestehenden Ölfeuerungsanlagen müssen regelmäßige Überprüfungen durchgeführt werden.

Eigentümer*innen der Anlagen sind verpflichtet, an den Anlagen auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Bestehende Ölfeuerungsanlagen oder bestehende Einrichtungen zur Lagerung von Heizöl oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius

Gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen gemäß § 5 Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 (WÖlfG 2006)

Unterirdische Lagerbehälter sowie im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen alle 5 Jahre von Berechtigten (z. B. Installationsfirma) auf Dichtheit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.

Oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen müssen zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle 5 Jahre auf Dichtheit überprüft werden.

Sicherheitseinrichtungen der Anlage müssen alle 5 Jahre von einem*einer Berechtigten (z. B. Installationsfirma) auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.

Fristen und Termine

Die Vorlage der Prüfbefunde bei der Behörde muss unverzüglich nach Durchführung jeder Überprüfung erfolgen.

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
Gruppe BB - Dezernat I
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37160
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-bb@ma37.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Prüfbefunde ausgestellt von Berechtigten (z. B. Installationsfirma)

Kosten und Zahlung

Bei der Übermittlung von Prüfbefunden an die Behörde müssen keine Gebühren oder Abgaben bezahlt werden.

Formular

Öl-Dichtheitsbefund: 52 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Auch auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idgF., sind die Betreiber*innen einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe - darunter fallen auch Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis, wenn die Lagermenge 1.000 Liter übersteigt - verpflichtet, gemäß § 134 WRG die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere der Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.

Auf die gesonderten Bestimmungen über die Überprüfungspflichten sowie die Durchführung von Überprüfungen an Feuerstätten nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz sowie den Bestimmungen der Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004 wird verwiesen.

Informationen zu Ölfeuerungsanlagen

Rechtliche Grundlagen:

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