Wiener Mietenrechner - Mietzinsüberprüfung im Altbau
Für Altbauwohnungen und geförderte Neubauwohnungen, die nach dem 28. Februar 1994 neu vermietet worden sind, darf höchstens der Richtwertmietzins verlangt werden.
- Altbauwohnungen sind Wohnungen in Gebäuden mit mehr als 2 Mietgegenständen, die aufgrund einer vor dem 1. Juli 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind oder die sich in Wohnungseigentumsgebäuden befinden, die aufgrund einer vor dem 9. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind und nach dem 28. Februar 1994 angemietet wurden.
- Geförderte Neubauwohnungen sind Wohnungen in Gebäuden, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind und nach dem 28. Februar 1994 angemietet wurden.
- Wurde der Hauptmietvertrag zwischen dem 1. Jänner 1982 und dem 28. Februar 1994 abgeschlossen, richtet sich die Mietzins-Obergrenze in der Regel nach der Ausstattung (Kategorie) der Wohnung.
Befindet sich die Wohnung in einer überdurchschnittlich guten Lage, kann ein Zuschlag auf den Richtwertmietzins veranschlagt werden. Der Lagezuschlag errechnet sich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben aus den Grundkosten. Ob er verlangt werden darf, hängt davon ab, ob sich das Gebäude in einer Gegend befindet, die infrastrukturell überdurchschnittlich gut gelegen ist.
Der Lagezuschlagsrechner ist ein unverbindliches Service-Tool der Stadt Wien, das Mieter*innen und Vermieter*innen Transparenz und Orientierung bieten soll.
Die Zuständigkeit für die gesetzlichen Grundlagen des Richtwerts inklusive des Lagezuschlags liegt beim Bund, der diese im Mietrechtsgesetz (MRG) und Richtwertgesetz (RichtWG) geregelt hat.
Der Richtwertmietzins stellt eine Höchstgrenze dar. Zusätzlich ist der maximal zulässige Mietzins (Richtwert inklusive aller Zu- und Abschläge) mit dem angemessenen Mietzins gedeckelt.
Für allgemeine Fragen zum Lagezuschlag können Sie sich an die MieterHilfe unter der Telefonnummer +43 1 4000-8000 wenden.
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Für die Durchsetzung der Rechte von Mieter*innen, zum Beispiel für Überprüfungen von Mietzinsen, Wohnungskategorien, Betriebskosten und Nutzflächen, sowie Rückforderungen verbotener Ablösen ist die Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50) zuständig. Ziel ist es, zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen eine Einigung zu erzielen.
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- Letzte Aktualisierung: 16.02.2026, 11.01 Uhr
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