Voraussetzungen zur Erlangung einer geförderten Miet- und Genossenschaftswohnung
Altersgrenzen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Anmeldungen bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr
Einkommensgrenzen (gültig bis 31. Dezember 2013)
Die Summe der Jahres-Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf die unten stehenden Höchsteinkommensgrenzen nicht übersteigen.
Maßgeblich ist ausschließlich das Jahreseinkommen und nicht das Monatseinkommen.
Die Monatsbelege der letzten drei Monatseinkommen (dient der Hochrechnung des laufenden Jahres) sind vorzulegen (unselbstständige Erwerbstätige).
- Eine Person: 42.250 Euro
- Zwei Personen: 62.960 Euro
- Drei Personen: 71.250 Euro
- Vier Personen: 79.530 Euro
- Jede weitere Person: plus 4.630 Euro
Rechtliche Grundlagen
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989)
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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