Ausmaß der förderbaren Baukosten - Förderung bei Wohnungsverbesserung
Wohnungen
Für Wohnungen mit einer Nutzfläche von 22 bis zu 40 Quadratmetern können Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen im Ausmaß von maximal 250 Euro pro Quadratmeter geleistet werden. Für alle anderen Wohnungen bis zu 150 Quadratmetern Gesamtnutzfläche beträgt das Darlehenshöchstausmaß 12.000 Euro, es sei denn, es handelt sich um die Zusammenlegung von Wohnungen (Darlehenshöchstausmaß 24.000 Euro), oder um die Beseitigung von Substandard beziehungsweise die Anhebung der Ausstattungskategorie C auf A (Darlehen im Ausmaß von maximal 620 Euro pro Quadratmeter). Erfolgt die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen mit Eigenmitteln, gelten die oben erwähnten Darlehenshöchstgrenzen sinngemäß als Obergrenzen der förderbaren Baukosten.
Für Wohnungen, die durch Einbauten in bestehende Dachräume oder durch Aufstockung entstanden sind, gelten obige Ausmaße, jedoch sind in der Förderung maximal 100 Quadratmeter an Wohnnutzfläche anrechenbar.
Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser
Für Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser gelten dieselben Obergrenzen wie bei Wohnungen, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
- Das Gesamtausmaß der förderbaren Sanierungskosten darf 45.000 Euro nicht übersteigen; dieser Betrag erhöht sich jedoch um 1.820 Euro für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, jedoch höchstens auf 52.280 Euro; dieser Betrag erhöht sich ferner um 1.820 Euro, wenn die Planung durch eine dazu befugte Ziviltechnikerin beziehungsweise einen dazu befugten Ziviltechniker erfolgt.
- Die maximal förderbaren Baukosten für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung betragen 660 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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