Förderungsvoraussetzungen und Einkommensgrenzen für geförderten Wohnraum in Wien (gültig ab 1. Jänner 2013)

Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Kriterien, denen eine "begünstigte Person" genügen muss, sind das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.

Grundlage für die Einkommensprüfung ist stets das Einkommen des laufenden Jahres (Monatslohnzettel der letzten drei Monatsbezüge) und das Jahresnettoeinkommen des gesamten vergangenen Kalenderjahres. Das sind die Bruttobezüge inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld minus Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Pflegeaufwand sowie minus beziehungsweise plus Alimentationszahlungen.

Einkommensgrenzen für Wohnungen mit Neubauförderung

Miete

Für Mietwohnungen darf das Einkommen

  • für eine Person 42.250 Euro
  • für zwei Personen 62.960 Euro
  • für drei Personen 71.250 Euro
  • für vier Personen 79.530 Euro
  • und für jede weitere Person 4.630 Euro

nicht übersteigen.

Eigentum

Für Eigentumswohnungen, Eigenheime, Kleingartenwohnhäuser und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf darf das Einkommen

  • für eine Person 48.290 Euro
  • für zwei Personen 71.950 Euro
  • für drei Personen 81.420 Euro
  • für vier Personen 90.900 Euro
  • und für jede weitere Person 5.300 Euro

nicht übersteigen.

Einkommensgrenzen für Wohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds"

Diese Einkommensgrenzen gelten nur für bestimmte Wohnhausanlagen, die zwischen 1967 und 1974 nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" gefördert worden sind. In den Fondssatzungen wurden eigenständige Einkommensgrenzen festgeschrieben.

Für Mietwohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" darf das Einkommen

  • für eine Person 29.575 Euro
  • für zwei Personen 44.072 Euro
  • für drei Personen 49.875 Euro
  • für vier Personen 55.671 Euro
  • und für jede weitere Person 3.241 Euro

nicht übersteigen.

Für Eigentumswohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" darf das Einkommen

  • für eine Person 33.803 Euro
  • für zwei Personen 50.365 Euro
  • für drei Personen 56.994 Euro
  • für vier Personen 63.630 Euro
  • und für jede weitere Person 3.710 Euro

nicht übersteigen.

Wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse trotz Förderung der Wohnhausanlagen (Objektförderung) der Aufwand für die ins Auge gefasste Wohnung zu hoch scheint, wird durch die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens oder einer Wohnbeihilfe Unterstützung geboten.

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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