Förderungsvoraussetzungen und Einkommensgrenzen - Neubauförderung
Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Kriterien, denen eine "begünstigte Person" genügen muss, sind das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.
Grundlage für die Einkommensprüfung ist stets das Einkommen des laufenden Jahres (Monatslohnzettel der letzten drei Monatsbezüge) und das Jahresnettoeinkommen des gesamten vergangenen Kalenderjahres. Das sind die Bruttobezüge inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld minus Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Pflegeaufwand sowie minus beziehungsweise plus Alimentationszahlungen.
Einkommensgrenzen für Neubauförderung (gültig ab 1. Jänner 2012)
Eine |
Zwei |
Drei |
Vier |
Für jede | |
|---|---|---|---|---|---|
Mietwohnungen |
41.340 |
61.610 |
69.720 |
77.830 |
4.540 |
Eigentumswohnungen, |
47.250 |
70.420 |
79.680 |
88.940 |
5.180 |
Einkommensgrenzen für Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds"
Personenanzahl |
Miete |
Eigentum |
|---|---|---|
Eine Person |
28.938 |
33.075 |
Zwei Personen |
43.127 |
49.294 |
Drei Personen |
48.804 |
55.776 |
Vier Personen |
54.481 |
62.258 |
Für jede weitere Person |
3.178 |
3.626 |
Diese Einkommensgrenzen gelten nur für bestimmte Wohnhausanlagen, die zwischen 1967 und 1974 nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" gefördert worden sind. In den Fondssatzungen wurden eigenständige Einkommensgrenzen festgeschrieben.
Wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse trotz Förderung der Wohnhausanlagen (Objektförderung) der Aufwand für die ins Auge gefasste Wohnung zu hoch scheint, wird durch die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens oder einer Wohnbeihilfe Unterstützung geboten.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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