Förderungsvoraussetzungen und Einkommensgrenzen - Neubauförderung

Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Kriterien, denen eine "begünstigte Person" genügen muss, sind das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.

Grundlage für die Einkommensprüfung ist stets das Einkommen des laufenden Jahres (Monatslohnzettel der letzten drei Monatsbezüge) und das Jahresnettoeinkommen des gesamten vergangenen Kalenderjahres. Das sind die Bruttobezüge inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld minus Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Pflegeaufwand sowie minus beziehungsweise plus Alimentationszahlungen.

Einkommensgrenzen für Neubauförderung (gültig ab 1. Jänner 2012)

Eine
Person

Zwei
Personen

Drei
Personen

Vier
Personen

Für jede
weitere Person

Mietwohnungen
(in Euro)

41.340

61.610

69.720

77.830

4.540

Eigentumswohnungen,
Eigenheime,
Kleingartenwohnhäuser und
Dachgeschossausbauten
für den Eigenbedarf
(in Euro)

47.250

70.420

79.680

88.940

5.180

Einkommensgrenzen für Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds"

Personenanzahl

Miete
(in Euro)

Eigentum
(in Euro)

Eine Person

28.938

33.075

Zwei Personen

43.127

49.294

Drei Personen

48.804

55.776

Vier Personen

54.481

62.258

Für jede weitere Person

3.178

3.626

Diese Einkommensgrenzen gelten nur für bestimmte Wohnhausanlagen, die zwischen 1967 und 1974 nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" gefördert worden sind. In den Fondssatzungen wurden eigenständige Einkommensgrenzen festgeschrieben.

Wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse trotz Förderung der Wohnhausanlagen (Objektförderung) der Aufwand für die ins Auge gefasste Wohnung zu hoch scheint, wird durch die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens oder einer Wohnbeihilfe Unterstützung geboten.

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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