Ausländische PartnerschaftswerberInnen - Anmeldung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Eine Partnerschaftswerberin beziehungsweise ein Partnerschaftswerber oder beide PartnerschaftswerberInnen sind nicht österreichische Staatsangehörige

Notwendige Unterlagen

  • Nachweis der Geburtseintragung
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
    • Österreicherin oder Österreicher: Staatsbürgerschaftsnachweis lautend auf den aktuellen Familiennamen
      (Sollten Sie noch nie im Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises gewesen sein oder lautet dieser nicht auf Ihren aktuellen Familiennamen, so ersuchen wir Sie, mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen.)
    • Schweizerin oder Schweizer: Personenstandsnachweis
    • Italienerin oder Italiener: Gesamtbescheinigung
    • Andere Staaten: Reisepass oder Personalausweis
  • Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes im Ausland
  • Nachweis über den Familienstand: Gehört die Partnerschaftswerberin beziehungsweise der Partnerschaftswerber einem Staat an, der eingetragene Partnerschaften (oft unter anderer Bezeichnung) zulässt, so ist ein Zeugnis über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, von den ausländischen Behörden beizubringen.
    Ist in dem Staat, dem die Partnerschaftswerberin beziehungsweise der Partnerschaftswerber angehört, keine der eingetragenen Partnerschaft vergleichbare Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Beziehung möglich, so ist eine Bestätigung über den Personenstand (Familienstands-, Ledigkeitsbescheinigung, et cetera) einer inneren Behörde des Staates, dem die Partnerschaftswerberin beziehungsweise der Partnerschaftswerber angehört, oder der Vertretungsbehörde in Österreich vorzulegen.
    Diese Dokumente dürfen maximal sechs Monate alt sein; ist eine kürzere Geltungsdauer angegeben, so muss diese eingehalten werden (zumindest bei der Anmeldung der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft).
    • Dolmetsch: Spricht/Sprechen der oder/und die Partnerschaftswerber/in nicht ausreichend Deutsch, ist sowohl zur Anmeldung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft als auch zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft selbst ein Dolmetsch beizuziehen.
  • Gegebenenfalls Nachweis der Vorehe/n und/oder der früheren Partnerschaften: Heiratsurkunden aller Vorehen und/oder Partnerschaftsurkunden aller früheren Partnerschaft/en.
  • Gegebenenfalls Nachweis über Auflösung früherer Ehe/n und/oder Partnerschaften durch Urteile/Beschlüsse über die Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung, mit Bestätigung der Rechtskraft
  • Gegebenenfalls Nachweis über Auflösung früherer Ehe/n und/oder Partnerschaft/en durch Tod: Sterbeurkunde der Ehepartnerin oder des Ehepartners und/oder der Partnerin oder des Partners.

Bitte betrachten Sie die Aufzählung nicht in jedem Fall als vollständig. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte ist verpflichtet, weitere Urkunden zu verlangen, wenn die angeführten zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Einzelfall nicht ausreichen.

In Fällen, in denen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sowie bei sonstigen Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen Ihr Standesamt zur Verfügung.

Information über Unterlagen

Akademische Grade und Standesbezeichnungen

Akademische Grade und Standesbezeichnungen sind gegebenenfalls urkundlich nachzuweisen (Promotions-, Sponsionsurkunde, Diplom, Verleihungsurkunde), soferne sie von einer Lehranstalt eines EU-Staates oder einem der folgenden Staaten verliehen wurden: Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz. Von Lehranstalten anderer Staaten verliehene akademische Grade können in Personenstandsurkunden (Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden) nicht eingetragen werden.

Fremdsprachige Urkunden

Alle fremdsprachigen Urkunden (wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) sind entweder in internationaler Ausfertigung oder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer, gegebenenfalls mit Beisetzung einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung vorzulegen.

Ablichtungen (Abschriften)

Ablichtungen (Abschriften) müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

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