Informationen zum Passservice

Akademische Grade im Reisepass oder Personalausweis

Im österreichischen Reisepass oder Personalausweis dürfen nur von einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung verliehene akademische Grade und die Standesbezeichnung Ingenieur beziehungsweise Ingenieurin eingetragen werden. Als anerkannte ausländische Bildungseinrichtungen gelten hier nur Einrichtungen aus EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vatikan.

Die Eintragung richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben. Sie erfolgt in abgekürzter Form ohne geschlechtsspezifischen Zusatz.

Sonstige Titel (zum Beispiel ehrenhalber verliehene Titel oder Berufstitel) dürfen in österreichische Reisedokumente nicht eingetragen werden.

Wurde ein ausländischer akademischer Grad in Österreich von einer Universität, einer Fachhochschule oder dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung offiziell anerkannt (nostrifiziert), darf der entsprechende österreichische akademische Grad anstelle des ausländischen akademischen Grades eingetragen werden.

Abgabe von Fingerabdrücken für den Reisepass

Seit dem 30. März 2009 müssen bei Reisepassanträgen (ausgenommen Notpassanträgen) die Fingerabdrücke der Reisepasswerberinnen beziehungsweise Reisepasswerber abgenommen werden, wenn diese das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Die Fingerabdrücke werden dazu eingescannt und digital auf dem im Reisepass integrierten Sicherheitschip gespeichert. Im Passbuch werden die Fingerabdrücke nicht abgebildet.

Eine nachträgliche Speicherung von Fingerabdrücken auf den Sicherheitschip ist nicht möglich.

Die Fingerabdrücke werden in der Regel von den beiden Zeigefingern abgenommen. Sollte dies nicht möglich sein, gibt das österreichische Passrecht eine Reihenfolge vor, in welcher Fingerabdrücke anderer Finger – mit Ausnahme der kleinen Finger – abgenommen werden müssen.

Keine Abgabe von Fingerabdrücken möglich

Sollten bei der Beantragung des Reisepasses alle Finger einer oder beider Hände vorübergehend (bis zu drei Monate) wegen Krankheit oder Verletzung für die Abgabe von Fingerabdrücken nicht zur Verfügung stehen, darf nur ein zeitlich befristeter Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass) ausgestellt werden.

Stehen bei der Beantragung des Reisepasses die Finger einer oder beider Hände länger als drei Monate für die Abgabe von Fingerabdrücken nicht zur Verfügung, darf ein neuer zehn Jahre gültiger Reisepass ohne Speicherung von Fingerabdrücken nur dann ausgestellt werden, wenn eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung über die Dauer des Hinderungsgrundes vorgelegt wird.

Passwerberinnen oder Passwerber, die durch eine Krankheit oder Verletzung Finger oder die vorderen Fingerglieder verloren haben, müssen natürlich keine ärztliche Bestätigung vorlegen.

Diebstahl oder Verlust

Informationen zu den benötigten Dokumenten für die Beantragung eines neuen Reisedokuments finden Sie beim Passservice.

Diebstahl

Wurde ein Reisedokument gestohlen (egal ob im In- oder Ausland), muss man bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Diebstahlsanzeige erstatten. Diese Diebstahlsanzeige ist bei der Antragstellung des neuen Reisedokuments vorzulegen.

Zum Schutz der bestohlenen Personen erfolgt aufgrund der Diebstahlsanzeige die Ausschreibung des gestohlenen Reisedokuments in den polizeilichen Fahndungsregistern. Nur so kann eine missbräuchliche Verwendung des gestohlenen Reisedokuments verhindert werden.

Verlust

Sollte man sein Reisedokument verloren haben und von einer in- oder ausländischen Behörde eine Verlustanzeigebestätigung erhalten haben, ist diese bei der Beantragung eines neuen Dokuments vorzulegen. Es genügt aber auch, wenn bei der Antragstellung des neuen Reisedokuments beim Passservice der Verlust bekannt gegeben wird.

Auch verlorene Reisedokumente werden in den polizeilichen Fahndungsregistern eingetragen, um die missbräuchliche Verwendung des verlorenen Reisedokuments zu verhindern.

Wiedergefundene oder zurückerhaltene Reisedokumente

Erfährt die Passbehörde, dass ein Reisedokument wiedergefunden wurde, veranlasst sie die Löschung aus den polizeilichen Fahndungsregistern. Bitte beachten Sie bei der Planung einer Reise die Einreisebestimmungen Ihres Reiseziels (inklusive Transitländer). Zum Beispiel lassen die USA (ESTA-Registrierung) keine Einreise mit wiedergefundenen oder zurückerhaltenen Reisedokumenten zu.

Beantragung durch eine Auslandsösterreicherin beziehungsweise einen Auslandsösterreicher

Auslandsösterreicherinnen beziehungsweise Auslandsösterreicher können Reisepässe und Personalausweise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde Ihres Wohnsitzstaates oder bei jedem Passservice in Österreich beantragen.

Notwendige Unterlagen bei einer Beantragung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde

Hinweise zur Beantragung von Reisedokumenten bei einer österreichischen Vertretungsbehörde erhalten Sie auf den Internetseiten des österreichischen Außenministeriums:

Notwendige Unterlagen bei einer Beantragung im Inland

  • Möglicher Nachweis über den (Haupt-)Wohnsitz beziehungsweise dauernden Aufenthalt im Ausland (zum Beispiel aktuelle Meldebestätigung)
  • Aktueller Nachweis über die aufrechte österreichische Staatsbürgerschaft
    • Bei Auslandsösterreicherinnen beziehungsweise Auslandsösterreichern, die bereits mindestens fünf Jahre ihren (Haupt-)Wohnsitz beziehungsweise dauernden Aufenthalt im Ausland haben, muss das Passservice über die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland prüfen, ob die österreichische Staatsbürgerschaft noch aufrecht ist, oder diese zum Beispiel durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit verloren wurde.

      Das Wiener Passservice empfiehlt, den Nachweis bereits vor der Einreise nach Österreich bei der österreichischen Vertretungsbehörde anzufordern und zur Reisedokumentbeantragung mitzubringen. Dies beschleundigt die Ausstellung des Reisedokuments.

      Wird bei der Beantragung kein Nachweis vorgelegt, werden die Auskünfte von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vom Passservice direkt eingeholt. In diesem Fall kann der Produktionsauftrag für das neue Reisedokument nicht sofort im Zuge der Antragstellung erteilt werden.

      Statt einer Bestätigung der österreichischen Vertretungsbehörde kann auch ein gültiger Aufenthaltstitel des Wohnsitzstaates der Passbehörde vorgelegt werden.

Zustellung von Reisedokumenten ins Ausland

  • Reisepass: Die Zustellung eines in Österreich beantragten Reisepasses ins Ausland (auch in die EU-Staaten) darf nur im Wege des österreichischen Außenministeriums durch die jeweils für den Wohnort der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland erfolgen. Die österreichische Vertretungsbehörde darf den Reisepass nur gegen eine Übernahmebestätigung ausfolgen (zum Beispiel durch eine nachweisliche Zustellung oder durch persönliche Abholung).
  • Expresspass und Ein-Tages-Expresspass: Die Zustellung von in Österreich beantragten Expresspässen ins Ausland (auch im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland) ist aus passrechtlichen Gründen nicht möglich.
  • Personalausweis: Die Zustellung eines Personalausweises ins Ausland ist nur in die EU-Staaten, die Schweiz, nach Liechtenstein und in den Vatikan direkt an eine angegebene Zustelladresse möglich. In andere Staaten darf die Zustellung nur im Wege des österreichischen Außenministeriums durch die jeweils für den Wohnort der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland erfolgen.

    Über die Dauer der Zustellung des Personalausweises ins Ausland kann keine Aussage getroffen werden. Die Zustellung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kann nicht garantiert werden.

Volljährige, nicht eigenberechtigte Personen

Im Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 sind die Möglichkeiten der Vertretung von volljährigen Personen, die an einer psychischen Krankheit leiden oder geistig behindert sind, neu geregelt worden. Für die Betroffenen gibt es verschiedene Vertretungsmöglichkeiten:

Sachwalterschaft

Die Aufgaben einer Sachwalterin beziehungsweise eines Sachwalters werden für jede Person individuell festgelegt. Die Sachwalterin beziehungsweise der Sachwalter kann für eine einzelne Angelegenheit, für einen Kreis von Angelegenheiten oder – wenn es unvermeidlich ist – für alle Angelegenheiten der betroffenen Person zuständig sein.

Die Sachwalterin beziehungsweise der Sachwalter kann nur dann ein Reisedokument für die besachwaltete Person beantragen, wenn dies im Sachwalterbestellungsbeschluss eindeutig geregelt ist. Die Sachwalterschaft muss zumindest die Betrauung zur Beantragung beziehungsweise Entgegennahme eines Reisedokuments oder die Vertretung vor Ämtern und Behörden umfassen.

Rechtsgrundlage:
§ 268 Absatz 3 Ziffer 1 bis 3 ABGB idgF. beziehungsweise § 273 Absatz 3 Ziffer 1 bis 3 ABGB (in der bis 30. Juni 2007 geltenden Fassung)

Notwendige Unterlagen, Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Informationen zu den benötigten Dokumenten für die Beantragung des neuen Reisedokuments finden Sie beim Passservice
  • Bitte beachten Sie, dass auch die besachwaltete Person persönlich bei der Antragstellung anwesend sein muss. Die Prüfung der Identität vor der Passbehörde ist unbedingt erforderlich.

Zusätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Beschluss über die Bestellung einer Sachwalterin beziehungsweise eines Sachwalters mit Rechtskraftvermerk oder Urkunde über die Bestellung einer Sachwalterin beziehungsweise eines Sachwalters
  • Amtlicher Lichtbildausweis der Sachwalterin beziehungsweise des Sachwalters oder der von dieser beziehungsweise von diesem bevollmächtigen Person
  • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen:
    • Bei der Vertretung der Sachwalterin beziehungsweise des Sachwalters durch eine andere volljährige, eigenberechtigte Person: schriftliche, datierte und unterfertigte Vollmacht (gebührenfrei) der Sachwalterin beziehungsweise des Sachwalters
    • Bei Vereinssachwalterschaften: schriftliche Namhaftmachung der Sachwalterin beziehungsweise des Sachwalters durch den Verein an das Pflegschaftsgericht

Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass man in Zukunft bestimmte Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, besteht die Möglichkeit, einer Person, zu der man besonderes Vertrauen hat, vorsorglich eine Vollmacht zu erteilen.

Eine so bevollmächtige Person kann nur dann ein Reisedokument für eine andere Person beantragen, wenn dies in der Vorsorgevollmacht eindeutig geregelt ist. Aus der Vorsorgevollmacht muss sich entweder die Vertretung zur Ausstellung und Entgegennahme eines Reisedokumentes ergeben oder die Vertretung vor Ämtern und Behörden muss beinhaltet sein.

Rechtsgrundlage:
§ 284f bis § 284h ABGB idgF.

Notwendige Unterlagen, Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Informationen zu den benötigten Dokumenten für die Beantragung des neuen Reisedokuments finden Sie beim Passservice.
  • Bitte beachten Sie, dass auch die vertretene Person persönlich bei der Antragstellung anwesend sein muss. Die Prüfung der Identität vor der Passbehörde ist unbedingt erforderlich.

Zusätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Vorsorgevollmacht (Eine einfache, eigenhändig geschriebene und unterschriebene Vorsorgevollmacht ist ausreichend. Es wird keine qualifizierte, vor einem Notar oder Gericht errichtete Vorsorgevollmacht benötigt.)
  • Amtlicher Lichtbildausweis der bevollmächtigen Person

Die anwaltliche oder notarielle "Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht" im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis ersetzt die Vorsorgevollmacht nicht und muss deshalb nicht vorgelegt werden.

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst besorgen, hat sie die Möglichkeit, sich bei Rechtsgeschäften von einem nächsten Angehörigen vertreten zu lassen.

Rechtsgrundlage:
§ 284b bis § 284e ABGB idgF.

Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger umfasst jedoch nur ganz bestimmte im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch aufgezählte Rechtsgeschäfte. Die in diesem Gesetz genannten "Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, soweit sie den Lebensverhältnissen entsprechen" berechtigen nach der herrschenden Rechtsansicht nicht zur Beantragung eines österreichischen Reisedokumentes.

Eine "Bestätigung über eine Registrierung im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis für die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger" schafft daher keine Antragsberechtigung der nächsten Angehörigen für ein Reisedokument.

Lösungsvorschlag:

Beim Pflegschaftsgericht kann die Bestellung einer Verfahrenssachwalterin beziehungsweise eines Verfahrenssachwalters oder einer einstweiligen Sachwalterin beziehungsweise eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung eines bestimmten Rechtsgeschäfts (Beantragung und Entgegennahme eines Reisedokuments) beantragt werden.

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