Hundeabgabe - Befreiung, Ermäßigung und Ausnahmen

Für die Hundeabgabe gibt es Gründe für die Befreiung oder Ermäßigung sowie Ausnahmen von der Abgabepflicht:

Ermäßigungs- oder Befreiungsgründe

Bezieher*innen geringer Pensionen bzw. der Mindestsicherung

Wenn Sie einen Mobilpass besitzen, bekommen Sie für die Bezahlung der Hundeabgabe einen Zuschuss von 50 Prozent für maximal einen Hund. Die Ermäßigung wird nach Vorlage des gültigen Mobilpasses und eines Lichtbildausweises genehmigt.

Online-Formular: Hundeabgabe - Ermäßigung - Antrag

Aus einem Tierheim im Gebiet der Stadt Wien erworbene Hunde

Wenn Sie ab 1. Jänner 2023 Hunde aus einem Tierheim im Gebiet der Stadt Wien erwerben, sind Sie für die ersten 3 Kalenderjahre, in denen die Abgabe für das Halten dieser Hunde anfallen würde, befreit.

Absolvierung eines Hundeführscheins (Geprüfter Stadthund)

Wenn Ihr Hund den Hundeführschein laut Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Hundeführscheinverordnung) erfolgreich absolviert hat, sind Sie für das Jahr, das auf die Prüfung folgt, von der Abgabe für den geprüften Hund befreit.

Diese Befreiung kann auch für Hunde, die ab 1. Jänner 2023 aus Tierheimen im Gebiet der Stadt Wien erworben wurden, in Anspruch genommen werden. Sie gilt zusätzlich zur 3-jährigen Befreiung. Das Halten eines Hundes, der beide Befreiungstatbestände erfüllt, ist daher insgesamt für 4 Abgabenjahre befreit.

Es handelt sich dabei um eine Steuerbefreiung, die für jeden Hund nur einmal erfolgen kann. Dies gilt nicht für Personen, die

  • den verpflichtenden Hundeführschein gemäß § 5a des Wiener Tierhaltegesetzes absolviert haben.
  • den Hundeführschein aufgrund eines behördlichen Auftrages gemäß § 8 Abs. 5 - 7 des Wiener Tierhaltegesetzes absolviert haben.

Weitere Auskünfte und Informationen: Verpflichtender Hundeführschein und geprüfter Stadthund

Wachhund in einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb

Wenn Sie einen Wachhund in einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb halten, gibt es für diesen Hund eine Ermäßigung von 36 Euro.

Online-Formular: Hundeabgabe - Ermäßigung - Antrag

Ausnahmen von der Abgabepflicht

  • Der Bund und die Gemeinde Wien für Hunde, die zum Zweck der öffentlichen Verwaltung gehalten werden
  • Personen, denen die Befreiung von der Abgabe aufgrund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zusteht
  • Tierschutzvereine für Hunde, die zum Zweck der Ausübung ihres Vereinszwecks (laut Statuten) übernommen wurden
  • Gewerbeberechtigte Tierhändler*innen für Hunde, die für den Verkauf oder für Zuchtzwecke gehalten werden
  • Halter*innen von Hunden, die nicht bereits nach § 1 (Blindenführhunde) vom Abgabentatbestand ausgenommen sind und zum Schutz hilfloser Personen oder nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des*der Halter*in notwendig sind
  • Halter*innen von Hunden, auf deren Hilfe der*die Halter*in zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist
  • Halter*innen von Rettungshunden, die nachweislich für Rettungs-, Such- oder ähnliche Einsätze verwendet werden

Gesetze und Verordnungen

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