Hundeabgabe - Sonderregelungen
Für die Hundeabgabe bestehen folgende Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe sowie Ausnahmen von der Abgabepflicht.
Ermäßigungs- oder Befreiungsgründe
Wachhund
Für je einen Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist eine um 36 Euro ermäßigte Hundeabgabe zu entrichten.
Bezieherinnen und Bezieher geringer Pensionen bzw. der Mindestsicherung
Inhaberinnen und Inhaber eines Sozialpasses, der die Bezeichnung "P" trägt, beziehungsweise eines Mobilpasses erhalten eine Bezuschussung der Hundeabgabe von 50 Prozent für maximal einen Hund.
Absolvierung eines Hundeführscheins
Weist der Hundehalter nach, dass der Hund die in der Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Hundeführscheinverordnung) geregelte Hundeführscheinprüfung erfolgreich absolviert hat, so ist er für das auf die Prüfung folgende Jahr von der Entrichtung der Abgabe für den geprüften Hund befreit. Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund nur einmal erfolgen und gilt nicht für Personen, die den Hundeführschein aufgrund eines behördlichen Auftrages gemäß § 8 Abs. 5 - 7 des Wiener Tierhaltegesetzes absolviert haben.
Die Hundeführscheinprüfung besteht aus einem Theorieteil (Kenntnis über relevante Rechtsvorschriften, Hundehaltung und tiergerechte Hundeausbildung) und einem Praxisteil (Begegnung mit anderen Hunden, Personen die joggen, radfahren beziehungsweise inlineskaten, Kinderwagen, Kindern, Menschen mit Gehhilfen, Warten vor einem Geschäft, Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Bewegung durch eine große Menschenmenge, Fahren mit dem Aufzug, Begegnung mit Menschen ohne Ausweichmöglichkeit, Durchqueren eines Parks mit Kinder- und Ballspielplatz, Verhalten gegenüber aufdringlichen Personen, Verhalten in einer Hundezone).
Um den Praxisteil ablegen zu können, muss der Theorieteil positiv absolviert worden sein. Die Hundeführscheinprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der Theorieteil als auch der Praxisteil positiv absolviert wurden.
Weitere Auskünfte und Informationen
Ausnahmen von der Abgabepflicht
- Der Bund und die Gemeinde Wien für Hunde, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung gehalten werden
- Personen, denen die Befreiung von der Abgabe auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zusteht
- Tierschutzvereine für Hunde, die zum Zwecke der Ausübung ihres statutarischen Zwecks übernommen wurden
- Gewerbeberechtigte Tierhändlerinnen und -händler für Hunde, die für den Verkauf oder für Zuchtzwecke gehalten werden
Gesetze und Verordnungen
Verantwortlich für diese Seite:Rechnungs- und Abgabenwesen (Magistratsabteilung 6)
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