Änderungen und Ergänzungen in Reisepässen
Nicht in jedem Fall, in dem sich im Reisepass angeführte Daten ändern, ist eine Neuausstellung eines Reisepasses erforderlich. In den nachstehend genannten Fällen kann eine Änderung beziehungsweise Ergänzung im gültigen Reisepass beantragt werden.
Der beschriebene Ablauf stellt eine grundlegende Information dar. Für Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an ein Passservice der Stadt Wien.
- Zuständigkeit
- Kosten
- Unterlagen
- Mögliche Änderungen oder Ergänzungen:
- Streichung von miteingetragenen Minderjährigen
- Eintragung eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung "Ingenieurin" beziehungsweise "Ingenieur"
- Amtlicher Vermerk: Namen mit einem Umlaut (A, O, U) oder mit einem scharfen s (ß)
- Vermerk über einen nicht verpflichtend zu führenden Doppelnamen
- Eintragung von medizinischen Implantaten und/oder Prothesen
- Eintragung von besonderen Kennzeichen
- Wohnortänderung
- Hinweis zu bestehenden Miteintragungen von Minderjährigen
- Hinweis für Personen mit einem Künstlernamen
Zuständigkeit
Änderungen beziehungsweise Ergänzungen im Reisepass können in Wien in jedem Passservice in den Magistratischen Bezirksämtern sowie im Zentralen Wiener Passservice der MA 62 beantragt werden.
Öffnungszeiten und Adressen des Wiener Passservice
Kosten
28,50 Euro für nachträgliche Änderungen beziehungsweise Ergänzungen in Reisepässen
Kostenlos sind Ergänzungen in neu beantragten Reisepässen und die Streichung von Minderjährigen in bestehenden Reisepässen.
Die Gebühr für nachträgliche Änderungen beziehungsweise Ergänzungen muss sofort bei Antragstellung bar, oder per Bankomat- oder Kreditkarte (Visa, Master/Eurocard, Diners Club, JCB) bezahlt werden.
Unterlagen
Die notwendigen Unterlagen findet man im folgenden Abschnitt unter der jeweiligen Änderung oder Ergänzung.
Für alle Fälle gilt, dass Urkunden im Original oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie vorgelegt werden müssen. Bei ausländischen, nicht in internationaler Form abgefassten Urkunden muss zusätzlich eine Übersetzung von gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen beziehungsweise Dolmetschern vorgelegt werden.
Mögliche Änderungen oder Ergänzungen
Streichung von miteingetragenen Minderjährigen
Die Streichung ist kostenlos und in folgenden Fällen gesetzlich notwendig,
- wenn für Minderjährige ein eigener Reisepass ausgestellt wird (ausgenommen Notpass).
- wenn ein diesbezüglicher Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt (geänderte Obsorge).
- wenn der nach einer Scheidung obsorgeberechtigte Elternteil beziehungsweise bei unehelichen Kindern die leibliche Mutter die Zustimmungserklärung für die Miteintragung zurückzieht.
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, und ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann.
- wenn anlässlich einer passbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird,
- dass die Minderjährigen das zwölfte Lebensjahr vollendet haben
- oder dass die Miteintragung nicht mehr die Identität der Minderjährigen wiedergibt (beispielsweise nach einer Namensänderung).
Notwendige Unterlagen
- Sind die Minderjährigen noch in Reisepässen von Eltern oder gesetzlichen Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern eingetragen: alle Reisepässe in denen diese Eintragung besteht.
- Bei nicht aufrechter Ehe ist eine Vollmacht des nicht anwesenden Elternteils für die Streichung der Miteintragung in dessen Reisepass vorzuweisen. Diese Vollmacht muss nicht von einem Gericht oder Notar beglaubigt sein.
- Falls zutreffend sind je nach Streichungsgrund Nachweise über die geänderte Obsorge, über die Gefährdung des Kindeswohls oder die Zurückziehung der Zustimmung notwendig.
Eintragung eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung "Ingenieurin" beziehungsweise "Ingenieur"
Die Eintragung ist freiwillig.
Notwendige Unterlagen
- Aktueller gültiger Reisepass
- Verleihungsurkunde
Amtlicher Vermerk bei Namen mit einem Umlaut (A, O, U) oder einem scharfen s (ß)
Bei der Ein- beziehungsweise Ausreise in oder aus einigen Ländern kann es Schwierigkeiten bei Namen mit Umlauten oder mit dem Buchstaben "ß" geben, da auf Grund internationaler Vorgaben in der maschinenlesbaren Zeile des Reisepasses das "Ä" als "AE", "Ö" als "OE", "Ü" als "UE" und "ß" als "SS" eingetragen ist.
Um diesen Schwierigkeiten im Ausland vorzubeugen, kann ein amtlicher Vermerk in deutscher, englischer und französischer Sprache im Reisepass eingetragen werden. Dieser Vermerk verweist darauf, dass zum Beispiel der Name mit dem Buchstaben "Ä" einem Namen mit den Buchstaben "AE" oder ein Name mit dem Buchstaben "ß" einem Namen mit den Buchstaben "SS" entspricht.
Die Eintragung ist freiwillig.
Vermerk über einen nicht verpflichtend zu führenden Doppelnamen
Personen, die einen nicht verpflichtend zu führenden Doppelnamen im Reisepass führen (möglich bei Eheschließungen vor dem 1. Mai 1995), kann der Vermerk "Zur Führung des Doppelnamens nicht verpflichtet" in den Reisepass eingetragen werden.
Die Eintragung ist freiwillig.
Notwendige Unterlagen
- Aktuelle Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde beziehungsweise Heiratsurkunde der betroffenen Vorehe
Eintragung von medizinischen Implantaten und/oder Prothesen
Die in deutscher, englischer und französischer Sprache gedruckte Eintragung ist freiwillig.
Notwendige Unterlagen
- Aktueller gültiger Reisepass
- Nachweis über das medizinische Implantat und/oder die Prothese (beispielsweise Befund eines Krankenhauses, ärztliche Bestätigung, Implantats- beziehungsweise Prothesenausweis oder –pass, entsprechende Eintragung im Behindertenausweis)
Eintragung von besonderen Kennzeichen
Besondere Kennzeichen einer Person, die bei einer Grenzkontrolle offensichtlich sind, (beispielsweise sichtbare Narben, körperliche Beeinträchtigungen), können im Reisepass eingetragen werden.
Die Eintragung ist freiwillig.
Wohnortänderung
Eine Wohnortänderung ist nur im roten EU-Reisepass (ausgestellt bis 15. Juni 2006) möglich.
Die Eintragung ist freiwillig.
Notwendige Unterlagen
- "Alter" roter EU-Reisepass (ausgestellt bis 15. Juni 2006)
- Befindet sich der einzutragende Wohnort im Ausland ist - wenn möglich - eine Meldebestätigung vorzulegen
Hinweis zu bestehenden Miteintragungen von Minderjährigen
Durch eine Gesetzesänderung ist seit 15. Juni 2009 keine Miteintragung von Kindern in Reisepässen von gesetzlichen Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt können für Minderjährige nur mehr eigene Reisedokumente ausgestellt werden.
In einer Übergangsphase seit 15. Juni 2009 bleiben bereits bestehende Miteintragungen für die Dauer von drei Jahren weiterhin gültig. Ab 15. Juni 2012 werden diese Miteintragungen automatisch ungültig. Der Reisepass, in dem sich die Miteintragung befindet, behält seine Gültigkeitsdauer.
Hinweis für Personen mit einem Künstlerinnennamen beziehungsweise Künstlernamen
Seit der Einführung der neuen Sicherheitspässe im Juni 2006 ist die Eintragung von Künstlerinnennamen beziehungsweise Künstlernamen im Reisepass gemäß § 6 Absatz 2 Passgesetz-Durchführungsverordnung idgF. des Bundes nicht mehr zulässig.
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (Magistratsabteilung 62)
Kontaktformular
