Ziel des Naturschutzes in Wien

Wiener Naturschutzgesetz
Eingriff im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes
Biotop- und Artenschutz
Allgemeiner Landschaftsschutz

Ziel des Naturschutzes in der Stadt Wien ist der Schutz und die Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen (flächendeckender Naturschutz). Unter Natur sind gefährdete Arten, seltene Biotope, Schutzgebiete oder Schutzobjekte, sowie sogenannte "Gstätten" zu verstehen, die Lebensraum seltener Arten sein können.

Langfristiges Ziel ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines ökologischen Gleichgewichtes der Natur in all ihren Erscheinungsformen. Naturschutz in der Stadt erfordert auch eine Orientierung an den Besonderheiten des urbanen Lebens.

Wiener Naturschutzgesetz

Das Naturschutzgesetz dient neben dem flächendeckenden Naturschutz in der gesamten Stadt der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen. Erforderliche Erhaltungs- Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen werden gesetzt. Mit dieser Zielbestimmung werden verschiedenste Anliegen des Naturschutzes in Wien zum Ausdruck gebracht:

  • Unter "Schutz und Pflege" der Natur ist der "bewahrende Naturschutz" zu verstehen, der durch Verbote und Bewilligungspflichten wesentliche Beeinträchtigungen von der Natur fernhalten will. Auch aktive Pflege- und Managementmaßnahmen zum Schutz der Natur sollen gesetzt werden.
  • Naturschutz beschränkt sich nicht nur auf Schutzgebiete, sondern hat in der Stadt einen flächendeckenden Anspruch ("flächendeckender Naturschutz" der "Natur in all ihren Erscheinungsformen")
  • Nachhaltigkeit ist eines der wichtigsten Ziele des Wiener Naturschutzgesetzes: Bedürfnisse der gegenwärtigen Generation sind nur soweit zu befriedigen, dass es zu keiner Verschmälerung der Entwicklungschancen für nachfolgende Generationen kommt.

Diese Schutzziele des Wiener Naturschutzgesetzes werden in den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Schutzgütern, Schutzgebieten oder Schutzobjekten weiter konkretisiert.

Wiener Naturschutzgesetz

Eingriff im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes

Ein Eingriff ist jede vorübergehende oder dauernde Maßnahme, die nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck von Schutzgebieten, Schutzobjekten oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes haben kann: Auch wenn es tatsächlich zu keinem Schaden kommt, reicht die potenzielle Möglichkeit einer Schädigung der Natur aus.

Ein Eingriff liegt auch vor, wenn ein Vorhaben außerhalb eines Schutzgebietes verwirklicht werden soll, das Auswirkungen auf ein Schutzgebiet haben kann (zum Beispiel durch Lärmimmissionen oder Schadstoffimmissionen).

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