Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten

Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist von der zur Bewilligung zuständigen Wasserrechtsbehörde festzustellen. Dabei muss festgelegt werden, ob und inwieweit die oder der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter, der Anrainer/innen, binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist

  • ihre/seine Anlagen zu beseitigen hat,
  • den früheren Wasserlauf wiederherzustellen hat oder
  • in welcher anderen Art die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind.

Erlöschenstatbestände

Wasserbenutzungsrechte erlöschen durch folgende Tatbestände:

  • Verzicht der oder des Berechtigten
  • Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, wenn eine mit diesem Recht offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadensersatzanspruches nach § 26 Absatz 3
  • Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod der oder des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a
  • Zurücknahme nach Absatz 3 oder Entziehung nach Absatz 4
  • Enteignung (§ 64 Absatz 4)
  • Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist (Rechtsfrist, Bauvollendungsfrist)
  • Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorkehrungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat. Der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage ist dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten.
  • Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Absatz 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Das Erlöschen kann sich auch nur auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall bestimmt die Wasserrechtsbehörde inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.

Gesetzliche Grundlage

Wasserrechtsgesetz 1959

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