Wasserrechtsverfahren - Rechtsfrist, Bauvollendungsfrist

Rechtsfrist

Wasserbenutzungsrechte sind nach Abwägung des Bedarfes der Bewerberin/des Bewerbers, des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung auf die jeweils längste vertretbare Zeit zu befristen.

Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Bauvollendung

Gleichzeitig mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage zu bestimmen. Erforderlichenfalls können für wesentliche Anlagenteile auch Teilfristen festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen.

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