Zulassung zur Binnenschifffahrt: Technische Voraussetzungen für die Überprüfung der Fahrtauglichkeit

Zum Befahren der Donau und sonstigen Wasserstraßen können nur Boote zugelassen werden, die eine Länge über drei Meter und eine Motorisierung über 4,4 Kilowatt (6 PS) aufweisen. Bei Unterschreitung der Länge oder der Motorisierung kann das Boot nur mehr für Staubereiche (mit Ausnahme der Schleusenbereiche) zugelassen werden.

Bei Segelfahrzeugen ist für die Zulassung auf der Donau und sonstigen Wasserstraßen ein Eigengewicht von mehr als 250 Kilogramm und eine Motorisierung von mehr als 4,4 Kilowatt erforderlich. Bei einer Motorisierung von bis zu 4,4 Kilowatt können nur mehr Staubereiche (mit Ausnahme der Schleusenbereiche) zugelassen werden.

  • Das Motorboot muss sich für die Überprüfung in einem gereinigten und fahrtüchtigen Zustand befinden. Der Schiffskörper darf keine sichtbaren Schäden aufweisen. Für jede Person an Bord ist ein Sitzplatz vorzusehen. Die Windschutzscheibe darf keine blinden Stellen aufweisen.
  • Die Lichterführung (Bug-, Heck-, Backbord- und Steuerbordlicht) ist auf deren Funktionstüchtigkeit (erkennbare Lichteinsätze) zu überprüfen.
  • Kraftstofftanks, die aus Kunststoff sind, bedürfen eines Nachweises über die ordnungsgemäße Herstellung. Die Tankfüll- und -entlüftungsleitung sowie ein Absperrhahn für die Treibstoffleitung müssen fachgerecht verlegt und außerhalb des Motorraumes sein.
  • Die Batterie und der Treibstofftank sind unverrückbar zu befestigen.
  • Motorisierung: Die Festlegung der Motorleistung muss der Herstellervorschreibung entsprechen. Die maximale Motorisierung erfolgt nach folgenden Richtlinien:
    • Bootslänge 3 bis 3,5 Meter bis maximal 26 Kilowatt
    • Bootslänge 3,6 bis 4,0 Meter bis maximal 37 Kilowatt
    • Bootslänge 4,1 bis 4,5 Meter bis maximal 48 Kilowatt
    • Bootslänge 4,6 bis 4,9 Meter bis maximal 85 Kilowatt
    • Über die Motorisierung ist ein Herstellernachweis (im speziellen bei Motortausch) zu erbringen. Die Motornummer, auch bei Innenbordmotoren, muss nachweislich abgelesen werden können.
  • Der Nachweis des Bootsgewichtes (falls erforderlich) hat durch eine Wiegekarte zu erfolgen.
  • Zur Steuerung eines Außenbordmotorbootes ist eine Einstangenlenkung erforderlich. Bei einem Innenbordmotorboot ist, falls die Lage des Antriebes vom Führerstand nicht erkennbar ist, ein Ruderlagenanzeiger erforderlich.
  • Sollte das Motorboot nicht mehr ruderbar sein, ist ein Hilfsmotor vorzusehen.
  • Grundsätzlich werden Motorboote, die Mängel aufweisen, nochmals besichtigt.
  • Probefahrten erfolgen nach Erfordernis zur Erkennung der Fahrtauglichkeit sowie zur Feststellung der Lärmemission von maximal 70 Dezibel gemäß der Wasserstraßenverkehrsordnung.

Lichterführung

  • Standardausführung: Topplicht (weiß), Seitenlichter (grün, rot) und Hecklicht (weiß)
  • Für Fahrzeuge bis zu sieben Meter Länge und die nicht schneller als zehn Kilometer pro Stunde fahren können, genügt ein weißes Rundumlicht
  • Fahrzeuge unter sieben Meter Länge und einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 Kilowatt (zugelassen nur für Staubereiche und Binnenseen) benötigen auch nur ein weißes Rundumlicht.
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