Technische Voraussetzung für Schlauchboote und sonstige Kleinfahrzeuge
Fahrzeuge unter 2,5 Meter Rumpflänge dürfen keinen Verbrennungsmotor führen.
Fahrzeuge unter drei Meter Länge und eine Motorisierung unter 4,4 Kilowatt benötigen folgende Ausrüstung:
- Rundumlicht aufsteckbar
- Signalhorn
- Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste als Rettungsmittel
- Ein Bootshaken
- Zwei Handruder
- Zwei Heftleinen
- Eine Einstiegshilfe
- Ein Verbandskasten
- Tankbefestigung Quickstop
Fahrzeuge über drei Meter Länge und eine Motorisierung unter 4,4 Kilowatt benötigen folgende Ausrüstung:
- Vier Stück Positionslichter
- Ein Signalhorn
- Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste als Rettungsmittel
- Ein Bootshaken
- Zwei Handruder
- Zwei Heftleinen
- Eine Einstiegshilfe
- Ein Verbandskasten
- Tankbefestigung Quickstop
Fahrzeuge über drei Meter Länge und eine Motorisierung über 4,4 Kilowatt benötigen folgende Ausrüstung:
- Motorisierung nach Herstellerangaben oder ÖNORM
- Vier Stück Positionslichter
- Ein Signalhorn
- Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste als Rettungsmittel
- Ein Bootshaken
- Zwei Handruder
- Zwei Heftleinen
- Eine Einstiegshilfe
- Ein Verbandskasten
- Tankbefestigung Quickstop
Fahrzeuge allgemein:
- Steuerstand: Zille ab 23 Kilowatt
- Steuerstand: Schlauchboot ab 15 Kilowatt
- Seilzuglenkungen: Notpinne erforderlich
- Über 40 Kilowatt ist eine Seilzuglenkung nicht zulässig
Segelboote mit mehr als 250 Kilogramm Eigengewicht - Motorisierung: 4,4 Kilowatt benötigen folgende Ausrüstung:
- Vier Stück Positionslichter
- En Signalhorn
- Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste als Rettungsmittel
- Ein Bootshaken
- Zwei Handruder
- Zwei Heftleinen
- Eine Einstiegshilfe
- Ein Verbandskasten
- Tankbefestigung Quickstop
Ausrüstungsgegenstände wie ein elektrisches Horn, Lenzpumpe, Feuerlöscher, Anker, Rettungsring, schwimmfähige Gegenstände können, soweit vorhanden, bei der Zulassung berücksichtigt werden.
Stadt Wien | Wasserrecht
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