K.O.-Mittel und ihre Wirkung

  • K.O.-Mittel wirken unterschiedlich schnell und unterschiedlich lange.
  • Sie verändern die Wahrnehmung.
  • Je nach Dosierung können sie die Bewegungs- und Handlungsfähigkeit einschränken.
  • Sie können zu Beginn euphorisierend wirken und in höheren Dosierungen schließlich zu einem tiefen, komaartigen Schlaf bis hin zur Bewusstlosigkeit und zum Tod führen.

Anzeichen für eine Vergiftung

Anzeichen für eine Vergiftung durch K.O.-Mittel sind:

  • Plötzlicher Schwindel und Übelkeit
  • Wahrnehmungsschwierigkeiten
  • Bewusstseinstrübung, Dämmerzustand ("Gefühl, wie in Watte gepackt")
  • Willenlosigkeit
  • Eingeschränkte Beweglichkeit bis hin zur Regungslosigkeit
  • Erinnerungslücken bis hin zur Amnesie
  • Euphorie (anfänglich)

Nachwirkungen

Der Konsum von K.O.-Mitteln wird Opfern meist erst im Nachhinein bewusst. Sie erwachen zu Hause oder an einem fremden Ort und wissen nicht, wie sie dorthin gekommen sind. Betroffene fühlen sich, als wären sie extrem "verkatert" und matt. Noch länger können sie unter körperlichen Beschwerden wie Erbrechen, Kopfschmerzen oder Schwindel leiden.

Betroffene wissen häufig nicht, was geschehen ist sowie ob oder in welcher Form und von wem ihnen möglicherweise Gewalt angetan wurde. Oft gibt es nur ein vages Gefühl, dass es zu einem sexuellen Übergriff oder zu einer Vergewaltigung gekommen sein könnte. Anzeichen für körperliche oder sexuelle Übergriffe sind zum Beispiel Blutergüsse, zerrissene oder fehlende Kleidung, Schmerzen im Unterleib oder Spermaspuren.

Für Betroffene ist es sehr belastend, mit Gedächtnislücken und der bleibenden Unsicherheit zu leben und nur vage Fantasien über das Geschehene zu haben. Beratende Gespräche können weiterhelfen.

Unterschiedliche Substanzen und ihre Merkmale

Als K.O.-Mittel können unter anderem folgende Substanzen zum Einsatz kommen:

GHB und GBL (auch bekannt als "Liquid Ecstasy", "Liquid E", "Liquid X" oder "G")

GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) ist eine Droge, die dem Suchtmittelgesetz unterstellt ist. Besitz, Verkauf und Weitergabe sind verboten. GHB gibt es als Salz und in farbloser flüssiger Form. Die Substanz hat einen salzigen bis seifigen Geschmack.

GBL (Gamma-Butyrolacton) wandelt sich im Körper eigenständig fast 1:1 zu GHB um. Es unterliegt nicht dem Suchtmittelgesetz, jedoch dem Neue Psychoaktive Substanzen Gesetz (NPSG). Konkret ist die Erzeugung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Überlassung und Verschaffung (Weitergabe) dieser Substanz, um daraus einen Vorteil zu ziehen, verboten. GBL wird hauptsächlich als Lösungsmittel in der Industrie eingesetzt und für zahlreiche chemische und pharmazeutische Prozesse benötigt. Es ist in der Regel flüssig und farblos, der Geruch unangenehm, schwach lösungsmittelartig, jedoch nicht beißend. Der leicht salzige und seifige Geschmack von GBL wird oft vom Eigengeschmack der Getränke überdeckt, in die es gegeben wird.

Ketamin

Ketamin wird als Schmerz- und Narkosemittel in der Tiermedizin und in der Notfallmedizin angewendet.

Benzodiazepine

Hinter der Medikamentengruppe der Benzodiazepine verbergen sich unterschiedliche rezeptpflichtige Beruhigungsmittel und Psychopharmaka, zum Beispiel Flunitrazepam (Handelsname: Rohypnol), Alprazolam (Handelsname: Xanax) oder Diazepam (Handelsname: Valium).

Weitere Stoffe

Neben den genannten Stoffen gibt es noch viele weitere Medikamente, die als K.O.-Mittel missbraucht werden können.

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