Scooter und Roller im Straßenverkehr

Für die Fortbewegung mit Elektro-Rollern und muskelkraftbetriebenen Scootern gelten im Straßenverkehr unterschiedliche Regelungen. Beim Abstellen von Leih-Elektro-Rollern müssen Sie Vorgaben beachten.

Elektro-Roller bzw. E-Scooter

Mann mit Elektro-Roller

Für Elektro-Roller oder E-Scooter gelten die Regeln, die auch für das Nutzen von Fahrrädern gelten:


  • Verkehrsregeln und Tempolimits müssen eingehalten werden.
  • Auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, ist auch das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt.
  • Das Fahren auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten.
  • In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das E-Scooter-Fahren in an den Fußverkehr angepasster Geschwindigkeit erlaubt. In Fußgänger*innen-Zonen ist das Fahren mit E-Scootern verboten. Ausnahme: Ist das Radfahren erlaubt, darf auch mit dem E-Scooter in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
  • Elektro-Roller müssen wie Fahrräder mit Bremsen, Scheinwerfer nach vorne und rotem Rücklicht sowie Reflektoren beziehungsweise Rückstrahlern ausgestattet sein. Für Leih-E-Scooter gelten darüber hinaus zusätzliche Ausstattungsvorschriften wie etwa Blinker oder Nummerntafeln.
  • Kinder unter 12 Jahren, die keinen Radfahrausweis haben, dürfen im öffentlichen Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur in Begleitung einer Person unterwegs sein, die mindestens 16 Jahre alt ist.
  • Für Kinder unter 12 Jahren gilt eine Helmpflicht.
  • Das Telefonieren ist während des Fahrens verboten.

Regeln beim Abstellen von Leih-Elektro-Rollern bzw. Leih-E-Scootern

Für Scooter markierte Abstellfläche auf Asphalt

Abstellfläche für Leih-E-Scooter

Bei der Benützung von Leih-Elektro-Rollern bzw. Leih-E-Scootern gelten dieselben Vorschriften wie für private Elektro-Roller bzw. E-Scooter.

Seit 19. Mai 2023 gelten strenge Regeln für das Abstellen von Leih-E-Scootern:


  • Leih-E-Scooter müssen Sie vorrangig auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen abstellen. Diese Flächen sind rot markiert und bieten Platz für 8 bis 10 Leih-E-Scooter.
  • Im Umkreis von 100 Metern rund um diese Abstellflächen ist das Abstellen nicht erlaubt. Das gilt auch für das Abstellen in bestehenden Fahrradabstellanlagen in diesem Umkreis.
  • Außerhalb des Umkreises müssen Sie Leih-E-Scooter in der Parkspur abstellen.
  • In Grünflächen ist das Abstellen nicht erlaubt.
  • Darüber hinaus gibt es Abstellverbotszonen, wie zum Beispiel rund um die Oper, in den Fußgänger*innen-Zonen des 1. Bezirks, bei der Albertina, am Rathausplatz und beim Oberen Belvedere.

Alle Abstellflächen und Abstellverbotszonen sowie die neuen Vorschriften im Detail finden Sie in der ortspolizeilichen Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller.

Besondere Vorsicht gilt zudem bei Blindenleitsystemen (Bodenmarkierungen). Hier dürfen Sie keine E-Scooter abstellen, da sie sonst für blinde beziehungsweise stark sehbehinderte Menschen das Gehen mit dem Blinden- beziehungsweise Pendelstock behindern.

Ob diese Vorschriften eingehalten werden, wird durch die Parkraumüberwachung (MA 67) der Stadt Wien überprüft. Falsch abgestellte Leih-E-Scooter müssen von den Betreiberfirmen unverzüglich nach der behördlichen Verständigung entfernt und verordnungskonform abgestellt werden.

Abstellflächen für Leih-E-Scooter und Scooter-Abstellanlagen im Stadtplan

Umfassendes Maßnahmenpaket mit Regelungen für Leih-E-Scooter

Karte mit Maßnahmen, Abstellflächen und Hotspots für Scooter

Mit 1. Juli 2023 ist ein weiteres Maßnahmenpaket mit Regelungen für Leih-E-Scooter in Kraft getreten. In der Stadt Wien werden Scooter-Konzessionen nur noch an 4 ausgewählte Betreiber vergeben, die konkrete Maßnahmen einhalten müssen. So gilt etwa eine Höchstzahl für das Aufstellen von E-Scootern - in der Innenstadt dürfen insgesamt maximal 500 Scooter stehen (statt vorher bis zu 2.500 Scooter), in den Bezirken 2 bis 9 inklusive 20 gibt es eine Beschränkung auf 1.500 Scooter.

Ein digitales Dashboard ermöglicht die Kontrolle jedes einzelnen Scooters zu jeder Zeit - auch rückwirkend - per GPS. Es macht damit ein konsequentes Strafen für illegal abgestellte Roller möglich. Betreiber*innen müssen mit eigenen "Ordnerdiensten" für sachgemäß abgestellte Roller sorgen. Die Parkraum-Überwachungsorgane, die sogenannten "Park-Sheriffs", überprüfen die Einhaltung der Abstellregeln und stellen gegebenenfalls Strafen aus. Ist ein Roller unsachgemäß am Gehsteig abgestellt, sind die Betreiber*innen verpflichtet, diesen unverzüglich zu beseitigen beziehungsweise den Missstand zu beheben.

Langsam-Fahr-Zonen und Scooter-freie Sperrzonen

Rund um Krankenhäuser, auf Marktgebieten und anderen "Hotspots" sind Sperrzonen eingerichtet. In diesen wurde es technisch unmöglich gemacht, mit Scootern zu fahren oder sie dort abzustellen.

Beim Einfahren in Fußgänger*innen-Zonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen kommt es zu einer automatischen Temporeduktion.

Wien baut fixe Abstellstationen aus

In ganz Wien werden die fixen Abstellflächen massiv ausgebaut, besonders in den inneren Bezirken. Aber auch in den äußeren Bezirken gibt es Hotspots, vor allem an Verkehrsknotenpunkten. Mit 1. Oktober 2023 gibt es über 200 Abstellflächen, für 2024 sind insgesamt 300 geplant.

Die fixen Abstellflächen sind durch rote Bodenmarkierungen klar gekennzeichnet und werden insbesondere bei oder in der Nähe von WienMobil-Stationen errichtet. So entstehen in ganz Wien "Mobility Hubs" mit umfassendem Sharing-Angebot.

Falsch abgestellte E-Scooter melden

Sie können widerrechtlich abgestellte E-Scooter beim Stadtservice Wien oder in der Sag's Wien-App melden. Wählen Sie bei der Meldung in der Sag's Wien-App irgendeine der Kategorien aus.

Jeder Scooter ist mit einem Nummernschild ausgestattet. Das vereinfacht eine genaue Zuordenbarkeit bei Beschwerden. Wenn jemand etwa einen falsch abgestellten Scooter per Sag's Wien-App mit einem Foto des Nummernschildes meldet, kann der Standort des Scooters sofort überprüft werden.

E-Scooter mit mehr als 25 km/h Baugeschwindigkeit und 600 Watt

Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt werden Elektro-Roller als Motorfahrräder (Mopeds) definiert. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie beim BMK: E-Scooter

Micro-Scooter (Trittroller, Tretroller)

Micro-Scooter sind 2-rädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett, die mit Muskelkraft betrieben werden. Sie werden rechtlich als fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge beziehungsweise nicht für die Fahrbahn geeignete Kleinfahrzeuge eingestuft.

Junge fährt mit einem Micro-Scooter am Karlsplatz

Sie dürfen mit Micro-Scootern auf folgenden Verkehrsflächen fahren, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger*innen gefährdet oder behindert werden:

  • Gehweg oder Gehsteig
  • Fußgänger*innen-Zone
  • Wohn- oder Spielstraßen
  • Begegnungszonen (am Gehsteig)

Kinder dürfen ab dem 8. Geburtstag alleine mit Micro-Scootern im öffentlichen Verkehr unterwegs sein. Kinder unter 8 Jahren müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist.

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