Aus- und Weiterbildung mit Kind

Für Schwangerschaft, Mutterschaft sowie Aus- und Weiterbildung mit Kind während der Schulzeit, der Lehre, dem Studium oder anderen Aus- und Weiterbildungen gibt es unterschiedliche Mutterschutzregelungen und Beratungsangebote.

Schule

Sind Sie Schüler*in, gibt es für Sie keine "Mutterschutzfristen", da der Besuch einer Schule kein Dienstverhältnis darstellt. Allerdings können sie – entsprechend den Mutterschutzregelungen für Erwerbstätige (§ 45 Abs.2 Schulunterrichtsgesetz) – bis zu 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt der Schule fernbleiben. Dieses Fernbleiben gilt als "gerechtfertigte Verhinderung". Die Schule muss – ähnlich wie bei einer Erkrankung – rechtzeitig informiert werden. Dazu ist eine ärztliche Bestätigung nötig.

Nach Rückkehr an die Schule müssen Sie über den versäumten Lehrstoff Prüfungen ablegen, um beurteilt werden zu können. Unter Umständen können Sie im darauffolgenden Schuljahr eine Feststellungsprüfung ablegen. Auch eine Wiederholung der Klasse ist möglich.

Lehre

Für Lehrlinge gilt die Mutterschutzfrist, das gesetzliche Arbeitsverbot vor und nach der Geburt. Sie haben die Möglichkeit, bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Karenz zu sein. Während dieser Zeit wird das Lehrverhältnis gehemmt. Das heißt, es kann nach der Unterbrechung wiederaufgenommen werden. Die Dauer der Mutterschutzfrist beträgt im "Normalfall" 4 Monate. Unterbrechen Sie länger als 4 Monate, ist ein Ergänzungslehrvertrag notwendig.

Beratungsangebote für Schüler*innen und Lehrlinge:

Studium

Studieren Sie an einer Universität, können Sie sich wegen Schwangerschaft oder Betreuung von eigenen Kindern beurlauben lassen. Die Beurlaubung wird für maximal 2 Semester pro Anlassfall bewilligt. Für die Dauer der Beurlaubung sind Sie vom Bezug der Studienbeihilfe ausgeschlossen. Beziehen Sie Studienbeihilfe, ist es für Sie eher von Nachteil, sich beurlauben zu lassen: Aufgrund der Beurlaubung geht die Möglichkeit der Verlängerung des Anspruchs auf Studienbeihilfe verloren.

Ihre Zulassung zum Studium bleibt bei Beurlaubung trotz Nichtzahlung von Studiengebühren aufrecht. Sie dürfen nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Prüfungen ablegen und wissenschaftliche Arbeiten einreichen.

Zur Beurlaubung müssen Sie den Mutter-Kind-Pass beziehungsweise die Geburtsurkunde des Kindes vorlegen. Die Genehmigung der Beurlaubung muss spätestens 2 Wochen nach Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, erfolgen.

Beratungsangebote für Studierende:

Fernstudium und Studieren im Ausland

Ausbildung nachholen

Der Zweite Bildungsweg bietet verschiedene Möglichkeiten, eine Ausbildung nachzuholen: Hauptschulabschluss, Lehrabschlussprüfung, Externistenmatura, Fernlehrgang. Sie können Schulen für Berufstätige besuchen oder mit der Berufsreifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung die Voraussetzung für ein Universitätsstudium schaffen.

Beratungs- und Informationsstellen:

Bildungskarenz

Als Arbeitnehmer*in haben Sie die Möglichkeit, zum Zweck der Weiterbildung in Bildungskarenz zu gehen. Dies kann auch im Anschluss an eine Elternkarenz erfolgen. Während dieser Zeit können Sie Weiterbildungsgeld beziehen.

Beratungs- und Informationsstellen:

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