Rechte von Heimbewohner*innen

Als Bewohnerin oder Bewohner einer Wiener Pflegeeinrichtung haben Sie eine Vielzahl von Bewohner*innen-Rechten, die im Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (§ 4), im sogenannten Heimvertragsgesetz (Konsumentenschutzgesetz (§§ 27b-i) und anderen Rechtsgrundlagen festgelegt sind. Diese Rechte tragen wesentlich zu Ihrer pflegerischen Versorgung und zum wirksam werden Ihrer Interessen bei.

Der Heimträger muss Ihnen die Wahrnehmung - unter Berücksichtigung pflegerischer und medizinischer Notwendigkeiten - ermöglichen.

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Laut Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz haben Sie als Bewohnerin oder Bewohner ein Recht auf

  • Respektvolle, fachgerechte und an aktuellen Standards ausgerichtete Betreuung und Pflege einschließlich Organisation von Hilfsmitteln (wie etwa Rollstühle, Gehbehelfe) bei physischer Beeinträchtigung
  • Im Sinne freier Arztwahl, freier Therapiewahl und adäquater Schmerzbehandlung Recht auf ärztliche Versorgung durch jederzeitige Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe entweder durch Zur-Verfügung-Stellen von Ärzt*innen des Heimes oder durch Vermittlung von Ärzt*innen
  • Funktionserhaltende, funktionsfördernde und reintegrierende Maßnahmen entweder durch Zur-Verfügung-Stellen von Therapeut*innen oder durch Vermittlung von Therapeut*innen
  • Bedarfsgerechte Ernährung oder Diät sowie erforderlichenfalls auf Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • Ausreichende und kostenlose Flüssigkeitszufuhr
  • Recht auf Mahl- und Ruhezeiten, die den allgemein üblichen Lebensverhältnissen entsprechen
  • Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen, die Bewohnerin oder den Bewohner betreffenden Belangen zu verständigen ist
  • Recht auf Einsichtnahme in die Dokumentation nach § 17 und auf Ausfertigung von Kopien
  • Organisation der Tagesabläufe entsprechend den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Bewohner*innen
  • Höflichen Umgang, auf Anerkennung der Würde und Persönlichkeit
  • Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen älterer Frauen und älterer Männer;
  • Berücksichtigung kultureller Bedürfnisse und religiöse Betreuung
  • Psychische Unterstützung
  • Wahrung der Privat- und Intimsphäre, auch in Mehrbettzimmern
  • Tragen privater Kleidung, sofern die Erbringung von Pflegeleistungen dem Tragen privater Kleidung nicht entgegensteht
  • Verwendung von im persönlichen Gebrauch stehenden Gegenständen, sofern es die Heimstruktur ermöglicht
  • Jederzeitige Kontaktaufnahme mit der Bewohnerservicestelle (bei Heimen für mehr als 50 Bewohner) und der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
  • Einbringung von Anregungen und Beschwerden bei der Bewohnerservicestelle (bei Heimen für mehr als 50 Bewohner)
  • Abhaltung von Bewohner*innen-Versammlungen und Wahlen von Bewohner*innen-Vertretern (bei Heimen ab 50 Personen)
  • Angemessenen Kontakt zur Außenwelt, insbesondere das Recht auf
    • Jederzeitigen Empfang von Besuchen unter Rücksichtnahme auf die anderen Bewohner*innen sowie den Heimbetrieb
    • Zugang zu einem Telefon
    • Verteilung und Abfertigung der Postsendungen der Bewohner*innen, wenn diese die Verteilung und Abfertigung der Postsendungen nicht selbst vornehmen können
    • Jederzeitigen Ausgang unter Rücksichtnahme auf die anderen Bewohner und den Heimbetrieb
    • Sterben in Würde

Heimvertragsgesetz

Das Heimvertragsgesetz bildet den gesetzlichen Rahmen für Qualitätssicherung und eine hohe Lebensqualität in Alten- und Pflegeheimen.

Betreiber*innen von Heimen müssen über die gebotenen Leistungen informieren. Die Verträge zwischen Heimen und Patient*innen müssen bestimmten formalen Mindestanforderungen genügen.

Gesetzliche Grundlagen

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