Haltung von Tieren für Zucht und Verkauf – Meldung

Privatpersonen dürfen bestimmte Tiere nicht öffentlich zum Verkauf oder zur Abgabe anbieten.

Das Tierschutzgesetz verbietet Privatpersonen das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von bestimmten Tieren. Diese Tätigkeiten sind, egal, ob im Internet oder in Printmedien, nur gemeldeten Züchter*innen oder im Rahmen einer gemäß Tierschutzgesetz genehmigten Haltung erlaubt.

Meldepflicht für Züchter*innen

Wer Tiere zur Zucht und zum Verkauf hält, muss diese vor der Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. In Wien ist das die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60).

Ausgenommen von dieser Meldepflicht gemäß Tierschutzgesetz sind:

  • Haltung von Tieren in der Landwirtschaft (Pferde, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische)
  • Zoos
  • Zoofachhandlungen
  • Private Haltung von Zierfischen, domestizierten Ziervögeln, domestiziertem Geflügel, Kleinnagern (Chinchillas, Gerbils, Hamster, Hausmäuse, Meerschweinchen, Ratten und Degus) und Kaninchen, wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt, sowie Kopffüßer und Zehnfußkrebse

Folgende Punkte sind zu melden:

  • Der Name und die Anschrift der Halter*innen
  • Eine Telefonnummer für Rückrufe
  • Die Art und die derzeit gehaltene Anzahl an Tieren
  • Die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere
  • Der Ort der Haltung

Genehmigungspflicht

Wer Tiere mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, züchtet, benötigt eine Bewilligung gem. § 31 (1) iVm. § 23 TschG. Davon ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere.

Nach erfolgter Meldung der Zucht stellt die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz auf Wunsch der Züchter*innen eine Bestätigung über die Meldung aus.

Weiterführende Informationen

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Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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