Mündliche Verhandlungen betreffend Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage

Im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen hat die Behörde bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 356 Absatz 1 Gewerbeordnung 1994 Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung unter anderem durch Verlautbarung im Internet bekannt zu geben.

Im vereinfachten Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarinnen und Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Die Gewerbeordnung sieht keine Augenscheinsverhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen und Nachbarn vor. Den Nachbarinnen und Nachbarn wird aber ein Anhörungsrecht eingeräumt. Diese Bekanntgabe ist ebenfalls im Internet zu verlautbaren.

Die Verhandlungstermine beziehungsweise Projekte werden nach dem Standort der Betriebsanlage aufgelistet:

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