Förderrichtlinie der Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28) für die Errichtung von Fahrrad- und Scooterabstellplätzen auf nicht öffentlichem Grund
- Anwendungsbereich
- Förderwerber*innen
- Förderart und Förderhöhe
- Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Abwicklung der Fördergewährung (Förderabwicklung)
- Förderbedingungen
- Auszahlung
- Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
- Widerruf und Rückforderung
- Datenschutz
- Zuständige Stelle
1. Anwendungsbereich
Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie soll Anreize zur Umsetzung von Fahrrad- und Scooterabstellplätzen auf Privatgrund bieten.
Das sichere und komfortable Abstellen von Fahrrädern und Scootern trägt wesentlich zur Nutzung dieser Fortbewegungsmittel als innerstädtisches Verkehrsmittel bei. Daher sollen an den Zielen und Quellen der Fahrt sichere Abstellplätze für Fahrräder und Scooter geschaffen werden. Unter sicheren Abstellplätzen versteht man die Möglichkeit, den Fahrradrahmen/Scooterrahmen direkt an der Abstellanlage diebstahlgeschützt absperren zu können.
Eine Förderfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Fahrradabstellanlage errichtet wurde, um eine gesetzliche Vorgabe (z.B. § 119 Bauordnung für Wien) zu erfüllen.
Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch bzw. Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
Die Entscheidung auf Gewährung der Förderung erfolgt nach den genannten Kriterien sowie nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB strafbar ist.
2. Förderwerber*innen
Ein Förderantrag kann von folgenden Personen gestellt werden:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Wohnungseigentümergemeinschaften
3. Förderart und Förderhöhe
Der Antrag ist gebührenfrei.
3.1. Förderart
Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen Einzelförderungen dar.
3.2. Ausmaß der Förderung
Gefördert wird pro errichtetem Fahrrad- oder Scooterabstellplatz der den Fördervoraussetzungen (Punkt 4) entspricht. Die Fahrradabstellplätze müssen den Ausführungskategorien A, B oder C entsprechen. Die Auszahlung erfolgt als einmaliger Pauschalbetrag.
Definition Barrierefreiheit: Als barrierefrei gilt ein Abstellplatz dann, wenn das Fahrrad zum Erreichen der Fahrradabstellanlage nicht gehoben werden muss, sondern geschoben werden kann (z.B. kraftschlüssige Rampe bzw. Schieberille).
- Kategorie A (Fahrradbox)
- Barrierefrei: 275 Euro pro Abstellplatz
- Nicht barrierefrei: 220 Euro pro Abstellplatz
- Der Förderbetrag darf die Nettoerrichtungskosten nicht übersteigen.
- Kategorie B (Radbügel mit Anlehnmöglichkeit)
- Ohne Dach, barrierefrei: 99 Euro pro Abstellplatz
- Ohne Dach, nicht barrierefrei: 84 Euro pro Abstellplatz
- Mit Dach, barrierefrei: 197 Euro pro Abstellplatz
- Mit Dach, nicht barrierefrei: 164 Euro pro Abstellplatz
- Der Förderbetrag darf die Nettoerrichtungskosten nicht übersteigen.
- Kategorie C (Doppelstockanlage)
- Ohne Dach, barrierefrei: 119 Euro pro Abstellplatz
- Ohne Dach, nicht barrierefrei: 96 Euro pro Abstellplatz
- Mit Dach, barrierefrei: 237 Euro pro Abstellplatz
- Mit Dach, nicht barrierefrei: 190 Euro pro Abstellplatz
- Der Förderbetrag darf die Nettoerrichtungskosten nicht übersteigen.
- Scooter
- Barrierefrei: 38 Euro pro Abstellplatz
- Nicht barrierefrei: 33 Euro pro Abstellplatz
- Der Förderbetrag darf die Nettoerrichtungskosten nicht übersteigen.
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Das Vorhaben ist förderungswürdig (siehe 4.1. Förderwürdigkeit und 4.2. nicht geförderte Maßnahmen)
- Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe 4.3. Ausschlussgründe)
4.1. Förderwürdigkeit
Der Abstellplatz für Fahrräder oder Scooter muss sich auf einer privaten Fläche in Wien befinden, den Bewohner*innen zugänglich sein und mindestens 5 Jahre erhalten bleiben. Das Abstellen sowie das Entnehmen von Fahrrädern und Scootern muss einfach und schnell möglich sein. Befinden sich die Abstellplätze in Betriebsstätten mit Besucher*innen-Verkehr, muss die Anlage zu den Betriebszeiten öffentlich zugänglich sein und ebenfalls 5 Jahre erhalten werden.
Förderungsfähige Fahrradabstellplätze
Um eine Förderung zu erhalten, müssen die fertig gebauten Anlagen den Kategorien A, B oder C oder gleichartigen Modellen entsprechen und sind fix mit dem Untergrund zu verbinden (eingraben, einbohren, gedübelt und geschraubt).
Überdachte Anlagen müssen auf mindestens 3 Seiten (Dach, Rückseite und zumindest eine Seitenfläche) einen Regenschutz aufweisen. Die Dachkonstruktion muss gleichzeitig mit dem Abstellplatz errichtet und auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Hinweis betreffend die Überdachung von Fahrradabstellanlagen
Für die Neuherstellung eines Flugdaches usw. zur Überdachung einer Fahrradabstellanlage ist möglicherweise eine baubehördliche Bewilligungspflicht gegeben. Es wird daher auf die bezugnehmenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) aufmerksam gemacht. Bei Fragen wird empfohlen mit der Stadt Wien - Baupolizei Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen
- Kategorie A (Fahrradbox):
Stabiles rechteckiges Gehäuse mit Dach und Seitenwänden aus Stahlblech oder ähnlichem Material, korrosionsgeschützt mit sperrbarer Tür zur diebstahlsicheren Aufbewahrung eines Fahrrades sowie einer Führungsschiene; Mindestabmessungen circa 80 Zentimeter Breite, 1,25 Meter Höhe, 2,05 Meter Länge. Muster: 124 KB PDF - Kategorie B (Radbügel mit Anlehnmöglichkeit):
- Typ 1.1 (Modell Stadt Wien): Stabiler korrosionsgeschützter Stahlrohrbügel (oder ähnliches Material); Mindestabmessung circa 85 Zentimeter Höhe, 1 Meter Länge; Rohrdurchmesser circa 6 Zentimeter, gemäß Typ: Modell Stadt Wien. Muster: 328 KB PDF
- Typ 1.2 (EBIS U-Bügel): Stabiler korrosionsgeschützter Stahlrohrbügel (oder ähnliches Material); Mindestabmessung circa 85 Zentimeter Höhe, 1 Meter Länge, Rohrdurchmesser circa 6 Zentimeter. Muster: 320 KB PDF
- Typ 2 (Sonstige Abstellplätze): Stabile korrosionsgeschützte Stahlkonstruktion (oder ähnliches Material), die ein diebstahlgesichertes und beschädigungsfreies Abstellen eines Fahrrades ermöglicht. Die Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens direkt an der Radabstellanlage muss gegeben sein. Muster: 181 KB PDF
Anmerkung: Es muss die Möglichkeit bestehen, den Rahmen (Gabel) des Fahrrades an der Radabstellanlage anzulehnen, das heißt Fahrradabstellplätze, bei denen der Vorderreifen nur in einen Schlitz geschoben wird, sind nicht förderfähig.
- Kategorie C (Doppelstockanlage):
Ausreichender Radabstand; stabile feuerverzinkte Stahlkonstruktion; leichte stabile Führungsschiene für den oberen Einstellbereich; kippsichere Aufbewahrung in beiden Ebenen; leichte Bedienbarkeit mit geringem Kraftaufwand. Muster: 195 KB PDF
Förderungsfähige Scooterabstellplätze
Um eine Förderung zu erhalten, müssen die fertig gebauten Anlagen fix mit dem Untergrund/der Wand verbunden sein (eingegraben, eingebohrt, gedübelt und geschraubt). Der Scooter muss sicher gegen Umfallen und Beschädigung abgestellt werden können. Jeder Abstellplatz muss versperrbar sein. Muster: 1 KB PDF
4.2. Nicht gefördert wird
- Die Herstellung eines tragfähigen Untergrundes (Fundament) oder die Adaptierung eines Raumes für die Schaffung einer überdachten Anlage. Abstellplätze, die in Räumen (Kellerabteil, Garage) errichtet werden, gelten für die Gewährung der Förderung nicht als überdacht.
- Die Ausstattung von verpflichtenden Abstellräumen gemäß § 119 Abs. 5 der Bauordnung für Wien idgF.
- Alle Arten von Hängevorrichtungen und Wandhalterungen für Fahrräder. Bei Scooterabstellanlagen ist eine Wandmontage möglich.
- Alle Arten von Anlagen, die kein standsicheres Abstellen des Fahrrades oder des Scooters ermöglichen (Beschädigung durch Umfallen, Verbiegen der Felgen). Halterungen dürfen nicht die Ursache für Beschädigungen von Fahrrad und Scooter sein.
- Erhaltungsarbeiten an bestehenden Fahrrad- und Scooterabstellplätzen.
- Scooter- oder Fahrradabstellplätze, bei denen der Vorderreifen nur in einen Schlitz geschoben wird oder ähnliches Haltesystem.
4.3. Ausschlussgründe
Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.
5. Abwicklung der Fördergewährung (Förderabwicklung)
5.1. Förderantrag
Förderanträge können ausschließlich elektronisch mittels des auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbaren Online-Formulars eingebracht werden.
5.2. Erforderliche Unterlagen
Allgemein erforderliche Unterlagen:
- Die Kosten der Errichtung der Anlage müssen mittels Rechnung (mit Ortsbezug) belegt sein. Eine Kopie der Rechnung einschließlich Zahlungsnachweis muss dem Antrag beigelegt werden.
- Ein Fotonachweis der errichteten Anlage muss dem Antrag unbedingt beigelegt werden.
- Skizze des Standortes der Fahrradabstellanlage, aus der auch die Zugänglichkeit ersichtlich ist (ob barrierefrei oder nicht).
- Zustimmung der Liegenschaftseigentümer*innen
- Eventuell vorliegender Baubewilligungsbescheid
Bei Antragstellung durch natürliche Personen:
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular.
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Förderwerber*in.
Bei Antragstellung durch nicht-natürliche Personen:
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des vertretungsbefugten Organes
- Aktueller Vereinsregisterauszug/Firmenbuchauszug/Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber oder das vertretungsbefugte Organ erklärt sich gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags rechtsverbindlich, dass
- kein Ausschlussgrund vorliegt,
- sie bzw. er die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernimmt,
- sie bzw. er die Förderrichtlinie zur Kenntnis nimmt und als Bestandteil des Fördervertrages akzeptiert
- sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind.
5.3. Fördervertrag
Der Fördervertrag kommt mit der schriftlichen Zusage durch die Fördergeberin zustande (nach Antragstellung und Überprüfung der Förderwürdigkeit). Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.
6. Förderbedingungen
Die Förderung kann erst nach der Errichtung der Anlage beantragt werden. Die Unterlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Vorliegen aller Rechnungen eingereicht werden.
Die Fördergeberin behält sich vor im Zuge einer Ortsbesichtigung auf Basis der in der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien von der Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau zu entscheiden, ob die Anlage im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel gefördert werden kann. Die Fahrrad- und Scooterabstellanlage ist für die Dauer von zumindest 5 Jahren zu erhalten.
Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung hat die Fördergeberin andere in Betracht kommende Fördergeber*innen zu verständigen.
Insichgeschäfte von vertretungsbefugten Organen der Fördernehmer*in sind nicht zulässig.
Die Fördernehmer*in muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten und im Zeitpunkt des Förderansuchens/Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004 idgF, erklären.
7. Auszahlung
Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
Die Förderung wird nur unbar an die im Förderantrag bekannt gegebene Bankverbindung ausbezahlt. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, da andernfalls die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
Wurde für dieselbe Maßnahme in den letzten 3 Jahren Förderungen aus öffentlichen Mitteln, einschließlich EU-Mitteln, gewährt, werden maximal die Baukosten abzüglich der bereits gewährten Förderung gefördert.
8. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
Es muss das Einverständnis vorliegen, die Anlage (überdacht oder nicht überdacht) in ordentlichem und gebrauchsfähigem Zustand für die Dauer von mindestens 5 Jahren zu erhalten und während dieser Zeit nach Aufforderung durch die zuständige Magistratsabteilung die Zugänglichkeit für etwaige Kontrollen zu gewährleisten. Die Fördernehmer*in muss auf Verlangen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
9. Widerruf und Rückforderung
Die Förderung wird widerrufen, wenn der Fahrrad- bzw. Scooterabstellplatz
- innerhalb der 5-Jahresfrist entfernt wird,
- eine zweckfremde Nutzung erfolgt,
- nicht in ordentlichen und gebrauchsfähigen Zustand ist oder
- wenn die Fördernehmer*in die Kontrollmaßnahmen der Fördergeberin be- oder verhindert.
Weiters kann bei folgenden Widerrufsgründen die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:
- Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
- Die Fördernehmer*in kommt ihren bzw. seinen Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
Die Fördernehmer*in ist verpflichtet, mögliche Gründe für einen Widerruf der Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.
Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, ist die Fördernehmer*in verpflichtet, im Fall eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs die gesamte Fördersumme bzw. einen Teilbetrag über Aufforderung innerhalb von 14 Tagen an die Fördergeberin zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu bezahlen.
Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmer*in schad- und klaglos gehalten.
Für die von der Fördernehmer*in verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haftet jene bzw. jener gegenüber den Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmer*in schad- und klaglos zu halten.
Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zuständig.
10. Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Weiters nimmt die oder der Förderwerber*in/Fördernehmer*in zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
- die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
- die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr bzw. ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 104/2019 durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln.
- personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union zu übermitteln.
Die Fördernehmer*in bestätigt, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dieser bzw. diesem über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
11. Zuständige Stelle
- Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau
- Ort: 17., Lienfeldergasse 96
- Telefon: +43 1 4000-49600
- Fax: +43 1 4000-99-49610
- E-Mail: fahrraeder@ma28.wien.gv.at
- Kontakt und Kund*innen-Zentrum der Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau
- Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Stadt Wien | Straßenverwaltung und Straßenbau
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