Förderrichtlinien für Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse

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  1. Vorbemerkung
  2. Fördergegenstand
  3. Antragsberechtigte Förderwerbende
  4. Förderarten
  5. Allgemeine Fördervoraussetzungen
  6. Förderbare Kosten
  7. Förderbedingungen
  8. Abwicklung und Ablauf von Förderungen
  9. Rückforderung, Widerruf und Einstellung von Förderungen
  10. Rechtsgrundlagen
  11. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Vorbemerkung

Ziel der Kulturabteilung ist es, die Kultur- und Wissenschaftsförderung der Stadt effektiv, effizient und nachhaltig umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei:

  • Die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft sicherzustellen
  • Die zur Verfügung stehenden Fördermittel fair und transparent zu verteilen
  • Förderungen zuverlässig und verantwortungsvoll abzuwickeln

Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gewährung einer Förderung.

Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.

2. Fördergegenstand

Die Kulturabteilung fördert Bau- und Investitionsvorhaben von kulturellen Institutionen und Vereinigungen durch finanzielle Zuschüsse. Die geförderten Objekte müssen sich in Wien befinden.

3. Antragsberechtigte Förderwerbende

Antragsberechtigt sind:

  • Juristische Personen mit Sitz in Wien
  • Eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Wien
  • Einzelunternehmen mit Sitz in Wien

4. Förderarten

Ein Bau- und Investitionskostenzuschuss ist eine Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben.

5. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Die eingereichten Vorhaben müssen einen unmittelbaren Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller oder geographischer Sicht haben.
  2. Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn das Vorhaben das Gemeinwohl oder das Ansehen der Stadt Wien sichert oder steigert bzw. zum wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritt beiträgt;
  3. In finanzieller Hinsicht muss sichergestellt sein, dass das Vorhaben mit der Förderung durchgeführt werden kann. Förderungen erfolgen somit nur im Sinne des Bundes-Kunstförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 146/1988 idgF), welches vorsieht, dass ein Vorhaben ohne Förderung nicht oder nicht zur Gänze begonnen oder durchgeführt werden kann. (Bitte beachten Sie dazu auch Punkt 8.3.4)
  4. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Förderwerbenden müssen gegeben sein. Es darf daher zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden sein.
  5. Förderwebende müssen die vorliegenden Förderrichtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels Handysignatur oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.

6. Förderbare Kosten

  1. Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist.
  2. Wenn die Förderwerbenden vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
  3. Wenn die Förderwerbenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkannt.

7. Förderbedingungen

  1. Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Es besteht die Möglichkeit auch nach Durchführung des Vorhabens um Förderung anzusuchen, wenn ein Aufschub der notwendigen Arbeiten aus gewichtigen Gründen, wie z. B. Gefahr in Verzug, Aufrechterhaltung des reibungslosen Betriebs, Verlust von Genehmigungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz usw. nicht möglich war.
  2. Fördernehmende müssen das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung, zügig durchführen, und dieses innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
  3. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  4. Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Kulturabteilung schriftlich bekanntgeben:
    • Änderungen
    • Verzögerungen
    • Die Unmöglichkeit der Durchführung des geförderten Vorhabens
    • Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen und der Adresse
    • Allfällige Exekutionsführungen, z. B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
      Bei diesen Umständen kann die Kulturabteilung neue Bedingungen und Auflagen vorsehen. Bei gravierenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Kulturabteilung die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekanntgegeben werden.
  5. Die Fördernehmenden haben die Fördermittel unter Berücksichtigung des beabsichtigten Ziels nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen. Rabatte, Skonti und dergleichen sind in Anspruch zu nehmen.
  6. Bei der Vergabe von Aufträgen ist der*die Bestbieter*in zu wählen, wobei ab einem Auftragswert von 3.000 Euro mindestens 3 Angebote eingeholt werden müssen. Abhängig vom Auftragswert sind die jeweiligen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für Fördernehmende, die Auftraggeber*innen im Sinne des Bundesvergabegesetzes sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes uneingeschränkt.
  7. Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, z. B. die Einholung der Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, die ausschließliche Beauftragung von Unternehmen mit entsprechenden Befugnissen oder allfällige weitere Bewilligungen.
  8. Die Fördernehmenden müssen alle Aufzeichnungen, die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen 7 Jahre nach Auszahlung der Förderung aufzubewahren. Auf Verlangen der Kulturabteilung, der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Stadtrechnungshofes Wien sind Einsicht in diese Unterlagen und die Besichtigung vor Ort zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Fördernehmenden können diese Daten auch auf Bild- und Datenträgern aufbewahren, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Fördernehmenden verpflichtet, auf ihre Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  9. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, die Besichtigung des Objektes bzw. der Anschaffungen gegenüber Beauftragten der Kulturabteilung unentgeltlich zu gestatten.
  10. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind fristgerecht und entsprechend den Förderrichtlinien und -bedingungen schriftlich nachzuweisen.
  11. Die Stadt Wien kann bei Wegfall der Voraussetzung für weitere Förderungen oder bei Auflösung der juristischen Person, bewegliche Güter, die durch die Förderung der Stadt Wien erworben wurden, oder die Fördersumme unter Berücksichtigung eines Wertverlustes von 20 Prozent pro Jahr durch den Gebrauch der Güter zurückfordern. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, bei Eintreten eines solchen Falles die Kulturabteilung umgehend zu informieren und eine ungehinderte Prüfung zuzulassen. Die Kulturabteilung ist weiters zu informieren, wenn angeschaffte bewegliche und unbewegliche Güter nach Abschluss des Vorhabens oder bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Förderzweckes nicht mehr benötigt werden. In diesem Fall kann die unentgeltliche Eigentumsübertragung dieser Güter an die Stadt Wien, an Dritte oder die Abgeltung zum Zeitwert verlangt oder bestimmt werden.
  12. Die für die Finanzen verantwortlichen Personen sind auch gegenüber der Stadt Wien analog § 24 Vereinsgesetz verpflichtet, unter persönlicher Haftung diese Bedingungen der Fördergewährung als ordentliche und gewissenhafte Organwaltende wahrzunehmen oder wahrnehmen zu lassen und sie müssen die Förderrichtlinien sowie Förderbedingungen im Rahmen ihres Wirkungskreises einhalten.
  13. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zuständig.
  14. In allen Mitteilungen über das geförderte Vorhaben ist das Logo "Stadt Wien Kultur" (10 MB ZIP) zu verwenden und/oder auf die Förderung durch die Kulturabteilung hinzuweisen. Wenn das Vorhaben zusätzlich auch von anderen Abteilungen der Stadt Wien gefördert wird, so ist anstelle des Logos "Stadt Wien Kultur" das Logo "Stadt Wien" (3,4 MB ZIP) zu verwenden. Bei Vorhaben oder Kulturprojekten, die nicht von der Kulturabteilung direkt gefördert werden, ist die Verwendung des Logos "Stadt Wien Kultur" und der Verweis auf die Kulturabteilung verboten.
  15. Die Fördernehmenden müssen die Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Wiener Antidiskriminierungsgesetz einhalten und insbesondere das Verbot der Diskriminierung und Benachteiligung uneingeschränkt beachten. Die Fördernehmenden haften für alle Nachteile, die aus einer Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen.
  16. Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name und bei juristischen Personen die Namen der Organe, die Postleitzahl, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenz-Datenbank bekannt gegeben.

8. Abwicklung und Ablauf von Förderungen

8.1. Förderantrag

Der Förderantrag muss schriftlich und vollständig ausgefüllt und mittels des entsprechenden Online-Formulars gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.

Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:

  • Bezeichnung der Förderwerbenden mit Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer
  • Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
  • Bankverbindung
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des zeitlichen Rahmens
  • Höhe der beantragten Förderung
  • Auflistung aller Förderungen aus öffentlichen Mitteln, die den Förderwerbenden in den letzten 3 Jahren gewährt wurden
  • Angabe, welche Förderungen die Förderwerbenden für dasselbe Vorhaben bei einer anderen Förderdienststelle oder einer*m anderen Rechtsträger*in einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union noch beantragen wollen bzw. bereits beantragt haben, auch wenn über deren Gewährung noch nicht entschieden wurde.

Dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Detaillierte Kostenaufstellung für die beantragten Mittel mit Angeboten in Form einer Excel-Tabelle.
  • Es müssen je 3 Angebote pro Gewerk vorgelegt werden. Der*die Bestbieter*in muss klar erkennbar sein. Die Beilage der Angebote kann entfallen, wenn die Kostenaufstellung von dazu befähigten oder befugten Personen, z. B. von Architektur- oder Ziviltechnikerbüros erstellt wurde.
  • Wenn im Rahmen der Förderung Geräte angeschafft werden, müssen diese mit entsprechender Begründung und mindestens 3 vorliegenden Kostenvoranschlägen (Vergleichsanbote) als eigene Kostenarten einzeln ausgewiesen werden. Zu den Geräten zählen z. B. ton- und lichttechnische Geräte, Systemkomponenten, Software oder sonstige dauerhafte Sachgüter, die käuflich erworben und uneingeschränkt benützt werden können.
  • Bei umfangreichen Bauvorhaben ist zur Feststellung der Plausibilität und Marktkonformität der eingereichten Maßnahmen eine detaillierte und gewerksweise Aufstellung der Kosten notwendig. Diese Aufstellungen müssen durch befähigte oder befugte Personen, z. B. Architektur- oder Ziviltechnikbüros, erstellt oder geprüft worden sein. Dazu gehören eine tabellarische Aufgliederung der Maßnahmen und deren Kosten auf Basis der entsprechenden Kostenvoranschläge und Planungsunterlagen (z. B. Flächen, Rauminhalte, Raumprogramm) gegliedert nach Kostenbereichen, (z. B. Rohbau, Technik, Ausbau, Einrichtung, Außenanlagen, Honorare und Nebenkosten) und Professionist*innen-Leistungen. Diese Aufstellung ist mit einer Beschreibung der Maßnahmen und soweit möglich und sinnvoll mit entsprechenden Darstellungen, (z. B. Skizzen und Planentwürfe, Bestandspläne, Brandschutzpläne oder Fotos) zu ergänzen.
  • Falls die Arbeiten bereits durchgeführt wurden, müssen diese mit Rechnungen belegt werden. Bitte beachten Sie dazu auch Punkt 8.6. Abrechnungen.
  • Wenn der Förderantrag nicht mittels Handysignatur unterzeichnet werden kann: Unterschriebene Einverständniserklärung
    Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institutionen zu unterschreiben.
  • Vereine:
    • Vereinsstatuten (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Vereinsstatuten)
    • Aktueller Vereinsregisterauszug
    • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
    • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
  • GmbH:
    • Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
    • Aktueller Firmenbuchauszug
    • Der aktuellste Jahresabschluss
  • Stiftungen und Fonds:
    • Stiftungs- bzw. Gründungserklärung oder Satzung (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Stiftungs- bzw. Gründungserklärung oder Satzung)
    • Aktueller Firmenbuchauszug bzw. Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
    • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
    • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
  • Eingetragene Personengesellschaften:
    • Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
    • Aktueller Firmenbuchauszug
    • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
    • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
  • Einzelunternehmen:
    • Nicht im Firmenbuch eingetragen:
      • GISA-Auszug
      • Aktueller Auszug aus dem Ergänzungsregister
    • Im Firmenbuch eingetragen: aktueller Firmenbuchauszug
    • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Übersicht über das Betriebsvermögen (Anlagenverzeichnis, Bankguthaben)
    • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
  • Zusätzlich bei allen nicht natürlichen Personen, die weder über eine ZVR-Zahl noch über eine Firmenbuchnummer verfügen:
    • Aktueller Auszug aus dem Ergänzungsregister

8.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge

  • Im Auftrag der Kulturabteilung überprüft die Stadt Wien Technische Stadterneuerung (MA 25), die in den Kostenunterlagen enthaltenen Angaben auf Plausibilität und Preisangemessenheit. Je nach Vorhaben kann sowohl bei Antragsstellung über Angebote als auch bei der Endabrechnung die Stadt Wien Technische Stadterneuerung mit einer Prüfung der eingereichten Kostenunterlagen beauftragt werden.
  • Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, so hat die Kulturabteilung sich über die beabsichtigte Vorgangsweise mit diesen Förderdienststellen abzustimmen.
  • Bei Verdacht, dass eine unerwünschte Mehrfachförderung vorliegt, hat die Kulturabteilung andere in Betracht kommende Förderdienststellen zu verständigen.

8.3. Begutachtung und Entscheidung

  1. Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Kulturabteilung, die externe Begutachtungsgremien wie Fachbeiräte oder -jurys beiziehen können.
  2. Erst wenn die Genehmigung des zuständigen beschlussfassenden Gremiums (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat oder Gemeinderat) vorliegt, kann die Kulturabteilung die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.
  3. Für Höhe und Umfang der Förderung ist die budgetäre Situation der Stadt Wien maßgebend.
  4. Sollte die Höhe der empfohlenen Fördersumme von der eingereichten Fördersumme abweichen, müssen Förderwerbende im Falle der Undurchführbarkeit des Vorhabens die Kulturabteilung davon in Kenntnis setzen und die Förderung rücküberweisen.
  5. Sollten Förderwerbende bereits eine Förderung von der Kulturabteilung erhalten haben, müssen sie darauf achten, dass die Abrechnung für diese Förderung innerhalb der gesetzten Frist vollständig und korrekt an die Kulturabteilung übermittelt wird. Solange dies nicht erfolgt ist, kann keine weitere Förderung gewährt werden.

8.4. Fördervertrag

Mit der Zustellung der Förderzusage kommt der Fördervertrag zustande. Er besteht aus:

  • Dem vollständig ausgefüllten und ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag inklusive aller erforderlichen Beilagen
  • Der schriftlichen Förderzusage der Kulturabteilung

Bei Vorhaben, bei denen es abweichender oder zusätzlicher Förderbedingungen und Regelungen bedarf, kann die Kulturabteilung eine eigene Fördervereinbarung vorsehen.

8.5. Auszahlung

  1. Die Fördersumme wird erst nach der Genehmigung durch die beschlussfassenden Gremien ausbezahlt, wenn möglich nach dem Ratenplan, der im Antrag von den Förderwerbenden angegeben wurde.
  2. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach budgetärer Verfügbarkeit entsprechend den Erfordernisse des Vorhabens entsprechend dem Förderzweck.
  3. Die Förderung wird nur an die im Fördervertrag ausdrücklich genannten natürlichen oder juristischen Personen ausbezahlt.
  4. Die Kulturabteilung kann die Fördersumme als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen auszahlen. Ab einer Fördersumme von 50.000 Euro wird grundsätzlich in Teilbeträgen (mindestens 2 Teilbeträge) oder entsprechend dem Nachweis der Liquiditätserfordernisse ausbezahlt.
  5. Die Kulturabteilung kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet scheint.
  6. Bei Bedarf kann die Vorlage einer Bankgarantie verlangt werden.

8.6. Abrechnung

  1. Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung von erhaltenen Fördermitteln sind folgende Abrechnungsunterlagen an die Kulturabteilung zu übermitteln:
    • Abschlussbericht des geförderten Vorhabens
    • Belegsaufstellung, die von einem oder einer Zeichnungsberechtigten unterschrieben wurde
    • Originalrechnungen in Förderhöhe
    • Zahlungsnachweise
  2. Wenn die Fördernehmenden für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt haben oder von anderen Rechtsträger*innen finanzielle Mittel erhalten haben, sind auch diese in der Endabrechnung anzuführen.
  3. Aus den Abrechnungsunterlagen muss die von der Kulturabteilung erhaltene Förderung klar ersichtlich sein.
  4. Die Kulturabteilung behält es sich vor, stichprobenartige Belegskontrollen vor Ort bei den Fördernehmenden (nach vorheriger Terminvereinbarung) durchzuführen.
  5. Die Fördernehmenden müssen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Kulturabteilung zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
  6. In der Förderzusage ist festgehalten, bis zu welchem Zeitpunkt die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nachzuweisen ist. Da es sich bei den Abrechnungen von Bau- und Investitionskostenzuschüssen um Originalrechnungen handelt, müssen diese persönlich an die Kulturabteilung übermittelt werden.
  7. Wenn die Fördernehmenden die angeführte Frist nicht einhalten können, müssen sie schriftlich einen Grund dafür angeben und eine Fristverlängerung beantragen. Wenn keine Fristverlängerung beantragt wird, ist die Fördersumme zurückzuzahlen.
  8. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Kulturabteilung für richtig befunden wurde, erhalten die Fördernehmenden ein Entlastungsschreiben. Wenn die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Fördernehmenden die Fördermittel an die Kulturabteilung zurückzahlen.
  9. Nicht verbrauchte Fördermittel sind zurückzuzahlen.

8.7. Abrechnungsfristen

Wenn in der Förderzusage nicht anders angegeben, sind die Abrechnungsunterlagen zu folgender Frist an die Kulturabteilung zu übermitteln:

  • Spätestens 5 Monate nach Abschluss der geförderten Arbeiten

9. Rückforderung, Widerruf und Einstellung von Förderungen

Die Fördernehmenden müssen ausbezahlte Fördermittel anteilig oder zur Gänze bei folgenden Umständen unverzüglich zurückzahlen:

  1. Organe des Magistrats der Stadt Wien oder Organe der Europäischen Union wurden im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Fördernehmende kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht gemäß den Förderbedingungen trotz Nachfrist und Information über die Rückzahlungspflicht nicht nach.
  3. Fördernehmende be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Kulturabteilung, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen.
  4. Über das Vermögen der Fördernehmenden wurde vor Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt.
  5. Fördermittel wurden ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet.
  6. Das geförderte Vorhaben kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden oder wurde nicht durchgeführt.
  7. Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens unmöglich machen, wurden nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  8. Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Daten gemäß Punkt 15 der Förderbedingungen wird widerrufen.
  9. Fördernehmende haben Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt, obwohl sie von der Kulturabteilung schriftlich auf Fristen und Rechtsfolgen hingewiesen wurden.
  10. Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
  11. Wenn sich die juristische Person (z. B. Verein) bzw. die eingetragene Personengesellschaft, die die Förderung erhält oder erhalten hat, auflöst oder wenn das geförderte Werk an Dritte übertragen wird.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Kulturabteilung besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen in Höhe von 9 vH zu bezahlen.

Die Kulturabteilung berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:

  • Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
  • Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
  • Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund

In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Kulturabteilung auf die Rückforderung verzichten (z. B. im Falle, dass dem/der Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).

10. Rechtsgrundlagen

Europarechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)

Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:

Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Artikel 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden.
Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Artikel 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.

Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin bzw. der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
  • Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
  • Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.

11. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Stadt Wien Kultur als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
    3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 104/2019 durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln.
    4. ihren Namen und bei juristischen Personen die Namen der Organe, den Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen;
  2. Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Stadt Wien Kultur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dieser bzw. diesem über die Datenverarbeitung der Förderdienststelle informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden auf der Website der Kulturabteilung bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Öffentliche Förderungen
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