Krankenanstaltenfinanzierung

Die Krankenanstaltenfinanzierung regelt die Aufbringung und Verteilung der öffentlichen Mittel, die für die Versorgung der Wiener*innen mit stationären Akutleistungen gebraucht werden.

Krankenanstalten in Wien

In Wien gibt es öffentliche, privat-gemeinnützige und rein private Spitäler, welche die stationäre medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Betreiber der Krankenanstalten sind die Stadt Wien, die Sozialversicherung, Glaubensgemeinschaften beziehungsweise konfessionelle oder private Träger.

Kenngrößen der österreichischen Krankenanstalten, Informationen über Ressourcen und Inanspruchnahme der Krankenanstalten, Kosten sowie Daten aus der medizinischen Dokumentation sind bundesweit einsehbar: Krankenanstalten in Zahlen

Von den Wiener Spitälern werden derzeit 18 durch den Wiener Gesundheitsfonds (teil)finanziert. Der Wiener Gesundheitsfonds wird aus Mitteln des Bundes, des Landes beziehungsweise der Gemeinde sowie der Sozialversicherung gespeist. Die 18 Wiener Fondskrankenanstalten leisten im Wesentlichen die stationäre Akutversorgung. Das Land Wien ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine ausreichende Spitalsversorgung sicherzustellen. Die Mittel des Wiener Gesundheitsfonds decken nicht die gesamten Kosten der Fondsspitäler ab. Die Differenz zahlen im Wesentlichen das Land und der jeweilige Träger.

Die soziale Krankenversicherung hat für viele Leistungen eine Leistungspflicht gegenüber sozialversicherten Personen, auch wenn die Leistungen in privaten, nicht gemeinnützigen Spitälern erbracht werden. Diese Leistungen werden dann aus dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) finanziert. Der PRIKRAF seinerseits wird aus Sozialversicherungsmitteln gespeist. In Wien werden sieben private Krankenanstalten über den PRIKRAF teilfinanziert.

Bei den übrigen Krankenanstalten handelt es sich um Unfallkrankenanstalten, Rehabilitationszentren oder um Pflegeanstalten für die Langzeitbetreuung.

Mittelaufbringung und Mittelverteilung

Im Gesundheitswesen ist die Zuständigkeit zwischen den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und der Sozialversicherung aufgeteilt. Die Gebietskörperschaften schließen regelmäßig befristete Verträge gemäß Art. 15a B-VG miteinander ab, in denen geregelt ist, woher die notwendigen finanziellen Mittel kommen und wie sie aufgeteilt werden.

Einen hohen Beitrag für die Finanzierung der Krankenanstalten leisten die Sozialversicherungsträger, die ihre Einnahmen durch die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung erhalten. Auch der Bund sowie die Gemeinden und Länder tragen aus Steuermitteln zur Finanzierung bei. Weitere Finanzierende sind die Patient*innen selbst oder die privaten Krankenversicherungen.

Neben der Frage der Mittelaufbringung, also wer in welchem Ausmaß finanziert, stellt sich die Frage, wie das Geld verteilt wird. Die öffentlichen Mittel werden nach festgelegten Prozentsätzen auf die neun Bundesländer und die jeweiligen Landesgesundheitsfonds aufgeteilt.

Im Landesgesundheitsfonds wiederum können verschiedene Töpfe gebildet werden, von denen der größte zur Finanzierung der stationären Leistungen dient. Darüber hinaus werden Mittel für die spitalsambulante Versorgung, strukturfördernde Maßnahmen und bestimmte Investitionen bereitgestellt. Die Landesgesundheitsfonds müssen, so sehen es die Gesetze vor, so viele Mittel erhalten, dass damit zumindest 51 Prozent der laufenden Kosten (einschließlich Abschreibungen) der Krankenanstalten durch marktmäßige Umsätze im Sinne von Erlösen abgedeckt werden können. Im stationären Bereich ist die Basis für die Leistungsabrechnung das System der leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierung (LKF).

Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Mit 1. Jänner 1997 erfolgte die Umstellung vom Tagessatz-Modell auf eine leistungsorientierte Krankenanstalten-Finanzierung (LKF). Die Finanzierung von stationären Leistungen wurde dadurch von einer pauschalen Tagsatzfinanzierung auf eine Finanzierung umgestellt, die sich dem Grundsatz nach auf die erbrachte Leistung und die Diagnose stützt.

Das LKF-System wird vom für Gesundheit zuständigen Bundesministerium betreut und ermöglicht die Abgeltung von stationären Spitalsleistungen auf Basis von Fallpauschalen. Die Fallpauschalen bestehen aus einer Leistungs- und aus einer Tageskomponente. Die Leistungskomponente dient der Abdeckung der kalkulierten Kosten für bestimmte Behandlungen, die in einem Katalog gelistet sind. Die Tageskomponente berücksichtigt die Kosten, die täglich bei der Basisversorgung der Patient*innen anfallen, beispielsweise für bestimmte Medikamente und die ärztliche und pflegerische Betreuung. Die Höhe der Fallpauschale ist abhängig von der Aufenthaltsdauer in einer Krankenanstalt. Das LKF-System besteht aus einem bundesweit einheitlichen Kernbereich und aus einem Steuerungsbereich auf Landesebene.

Alle landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten und die Häuser des PRIKRAF erhalten ihre stationären und ambulanten Leistungen nach dem LKF-System abgegolten, welches - wie oben dargestellt - einen zentralen Teil der gesamten Spitalsfinanzierung ausmacht.

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