Zusicherungsbedingungen - Wohnungsverbesserung

  1. Die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen der Wiener Landesregierung in der geltenden Fassung bilden einen Bestandteil dieser Zusicherung.
  2. Die Sanierungsmaßnahmen sind nach den dieser Zusicherung zugrunde gelegten Unterlagen durch hierzu befugte Personen ohne Verzögerung auszuführen, wobei eine Erhöhung der förderbaren Baukosten nicht berücksichtigt werden kann. Maßgebend für die Beurteilung der Förderung sind die Grundlagen zum Zeitpunkt der Einreichung.
  3. Nichtrückzahlbare Beiträge werden nach Endabrechnung flüssig gemacht. Im Falle der Gewährung einer Förderung für die Sanierung von Kleingartenwohnhäusern hat die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber darüber hinaus spätestens nach Durchführung der Sanierungsarbeiten die Aufgabe der Rechte an der anderen, von ihr bzw. ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnungen nach den Bestimmungen des § 35 Absatz 5 WWFSG 1989 schriftlich nachzuweisen.
  4. Die Förderungsleistung wird eingestellt bzw. bereits ausbezahlte Förderungsmittel werden nach Eintritt des Einstellungsgrundes rückgefordert, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber
    • ohne Zustimmung des Landes eine Wohnung zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder dies zulässt,
    • Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt,
    • die gegenständliche Wohnung (das gegenständliche Gebäude) nicht zur dringenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers - ausgenommen bei einer Förderung im Sinne von § 35 Absatz 2 WWFSG 1989 (Fernwärmeanschluss, Förderung von Schallschutzfenstern, Förderung im Zusammenhang mit einer Sockelsanierung) - verwendet.

      Gleiches gilt, wenn im Förderungsantrag unwahre Angaben gemacht wurden.
  5. Zum Überwachen der Bauführung sowie der Bauausführung ist den Organen des Amtes der Wiener Landesregierung oder anderen bestellten Bauaufsichtsorganen für die Dauer der Bauführung die Besichtigung der geförderten Objekte jederzeit zu ermöglichen.
  6. Längstens binnen 6 Monaten nach Abschluss der Bauführung ist dem Amt der Wiener Landesregierung, nämlich der Abteilung Technische Stadterneuerung (MA 25), die Endabrechnung vorzulegen. Legt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber die Endabrechnung nicht fristgerecht vor, so kann das Amt der Wiener Landesregierung die Gesamtbaukosten auf Kosten der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers durch eine befugte Ziviltechnikerin bzw. einen befugten Ziviltechniker feststellen lassen und der Endabrechnung zugrunde legen, sofern nicht die Förderung widerrufen wird. Durch Annahme der Förderungszusicherung bringt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber zum Ausdruck, dass sie bzw. er solche Kosten der Ziviltechnikerin bzw. des Ziviltechnikers übernimmt.
  7. Bei Wegfall von in der Förderungszusicherung ausgewiesenen Sanierungsmaßnahmen wird die Beitragsleistung eingestellt bzw. entsprechend reduziert. Bei Wegfall des Förderungszweckes wird die Förderungszusicherung widerrufen.
  8. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des § 11 Mietrechtsgesetz ist eine Untervermietung der von den Sanierungsmaßnahmen betroffenen Wohneinheiten grundsätzlich nicht möglich, aber jedenfalls an die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Amtes der Wiener Landesregierung gebunden.
  9. Bei Inanspruchnahme einer Förderung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer (Wohnungseigentümerin bzw. Wohnungseigentümer oder Miteigentümerin bzw. Miteigentümer) ist von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber auf Förderungsdauer die 2. sowie jeweils jede weitere 4., zur Sanierung beantragte, bestandfreie Wohnung der Stadt Wien auf die Dauer von 5 Monaten zur Vergabe zur Verfügung zu stellen. Die Vermietung dieser Wohnungen hat mit unbefristeten Mietverträgen (Kategoriemietzins) zu erfolgen. Auf Förderungsdauer kann, sofern die anteiligen Rückzahlungskosten den jeweiligen Kategoriemietzins übersteigen, zuzüglich ein Betrag zur Deckung der Sanierungskosten eingehoben werden.

    Im Falle des Freiwerdens der Wohnung während der Förderungsdauer besteht weiterhin die Anbotsverpflichtung. Bei entsprechender Begründung kann die Zuweisung einer bestimmten Mieterin bzw. eines bestimmten Mieters abgelehnt werden. Die Anbotsfrist wird in diesem Fall um einen Monat verlängert. Zur Erfüllung des Vorschlagsrechtes sind zeitgerecht folgende Unterlagen der Stadt Wien zur Verfügung zu stellen:

    • Anbotsformular (in 2-facher Ausfertigung)
    • Wohnungspläne
    • Muster des Mietvertrages

      Bei generellem Nichteinhalten der Anbotsverpflichtung wird eine Konventionalstrafe von 80 Prozent der Gesamtsanierungskosten der betreffenden Wohnung festgesetzt.

  10. Die Konventionalstrafe wird spätestens dann wirksam, wenn die betreffende Wohnung unter Missachtung des Vergaberechtes der Stadt Wien während der Anbotsfrist von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber selbst vergeben wird oder die Wohnung mit Anbotsverpflichtung trotz 2-maliger Fristerstreckung um jeweils 1 Monat nicht zur Verfügung gestellt wird.

    Einmalzahlungen wie Kautionen, Mietzinsvorauszahlungen sowie Abstandszahlungen für ein Weiterabgaberecht bzw. Recht auf gänzliche Untervermietung und vergleichbare Beträge dürfen für Wohnungen, die mit Förderungsmitteln saniert wurden und für die während der Förderungsdauer ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, den 12-fachen Rückzahlungsbetrag für die wohnungsinnenseitigen Sanierungsmaßnahmen bzw., wenn eine wohnungsseitige Kostenabgrenzung nicht möglich ist, den 6-fachen kostendeckenden monatlichen Hauptmietzins nicht überschreiten. Widrigenfalls kann eine Konventionalstrafe von 50 Prozent der Gesamtsanierungskosten der betreffenden Wohnung verhängt werden.

    Für den Tatbestand des unerlaubten Einhebens von Vermittlungsgebühren kann eine Konventionalstrafe von 20 Prozent der Gesamtsanierungskosten der betreffenden Wohnung verhängt werden.

    Statt der Verhängung einer Konventionalstrafe ist grundsätzlich in allen angeführten Fällen auch der Widerruf der Zusicherung für das Gesamtobjekt bzw. der Förderungsentzug für die einzelne Wohnung sowie eine Rückforderung gemäß Punkt 4 dieser Zusicherung möglich. Dies gilt auch für eine nachweisliche Verletzung mietrechtlicher Vorschriften.
  11. Sich ergebende Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben, sofern sie nicht unter die Befreiungsbestimmungen gemäß § 42 Wohnhaussanierungsgesetz fallen, hat die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber zu tragen.
  12. Für alle aus diesem Rechtsgeschäft etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, die nicht kraft Gesetzes vor einen besonderen ausschließlichen Gerichtsstand gehören, sind in erster Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Sitze der Wiener Landesregierung, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zuständig.
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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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