Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung

Unmittelbare Bundesverwaltung

Man spricht von unmittelbarer Bundesverwaltung, wenn für die Besorgung der dem Bund vorbehaltenen Aufgaben eigene Bundesbehörden eingerichtet sind. Welche Aufgaben durch Bundesbehörden direkt besorgt werden können, ergibt sich aus der Bundesverfassung (Artikel 102 B-VG). Bei den in unmittelbarer Bundesverwaltung geführten Aufgaben haben die Länder und Gemeinden praktisch keine Mitwirkung.

Mittelbare Bundesverwaltung

Der Bund muss jene Angelegenheiten, in denen eine unmittelbare Vollziehung durch eigene Bundesbehörden nicht zulässig ist, im Rahmen der sogenannten "mittelbaren Bundesverwaltung" durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann und die ihr oder ihm unterstellten Landesbehörden besorgen lassen. Andernfalls benötigt der Bund die Zustimmung der Länder.

In organisatorischer Hinsicht liegt hier eine klassische Dezentralisierung vor. Dezentralisierung in diesem Sinne ist die durch Gesetze fixierte Übertragung von Aufgaben, Entscheidungsrechten und Verantwortung an dezentrale Organe. Grundsätzlich entscheiden diese unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften selbständig. Sie können aber zur Berichterstattung verpflichtet werden und es ist zulässig, ihnen Weisungen zu erteilen.

Die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung werden in der Verwaltungsinstanz in der Regel durch Landesbehörden - die monokratisch organisierten Bezirksverwaltungsbehörden - jeweils für den Bereich eines Verwaltungsbezirks besorgt.

In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landeshauptfrauen und Landeshauptmänner den Bezirksverwaltungsbehörden übergeordnet. Die Ämter der Landesregierungen treten dabei als Hilfsorgane der Landeshauptleute auf. An der Spitze der Ämter der Landesregierungen stehen rechtskundige Bedienstete, die den Titel "Landesamtsdirektorin" beziehungsweise "Landesamtsdirektor" führen.

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