5.5.6.5 Datenweitergabe an Dritte

Werden von Bürgerinnen und Bürgern übermittelte Daten von einer Magistratsdienststelle an Dritte (externe Dienstleister, Kooperationspartner etc.) weitergegeben (zum Beispiel für die weitere Verarbeitung), muss ein Datenschutzvertrag mit der Firma abgeschlossen werden. Näheres ist im Einzelfall mit der Magistratsdienststelle Datenschutz und E-Government (MA 26) zu klären.

Die Verantwortung für die übermittelten Daten liegt auch bei Weitergabe der Daten an Dritte (externe Dienstleister, Kooperationspartner etc.) bei der jeweiligen Dienststelle.

Im Formular selbst wird - weil nach Abschluss eines Datenschutzvertrags nicht erforderlich - nicht auf die Weitergabe der Daten hingewiesen.

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