5.5.6.1 Datenschutzerklärung

Beruht das Online-Formular auf einer gesetzlichen Grundlage, ist zwar keine Zustimmungserklärung einzuholen, aber eine Datenschutzerklärung anzuzeigen. Der folgende Text ist am Ende der Eingabemaske vor dem Button "weiter" zu platzieren, bei mehrseitigen Formularen vor dem Button "weiter" auf der letzten Seite:

Gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 möchten wir Sie informieren, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet werden. Für den Auftraggeber Magistrat der Stadt Wien ist dazu beim Datenverarbeitungsregister unter DVR:0000191-VXXX eine Datenanwendung zum Zwecke der XXX registriert.

Auch bei einmaliger elektronischer Verarbeitung ohne gesetzliche Grundlage (zum Beispiel in Folge einer einmaligen Broschürenbestellung mit anschließender Löschung der Daten) reicht die Datenschutzerklärung aus. Der Erklärungstext weist zusätzlich darauf hin, dass die Daten nicht dauerhaft gespeichert werden:

Gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 möchten wir Sie informieren, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten einmalig elektronisch verarbeitet und nach Abschluss des Geschäftsfalles gelöscht werden. Für den Auftraggeber Magistrat der Stadt Wien ist dazu beim Datenverarbeitungsregister unter DVR:0000191-VXXX eine Datenanwendung zum Zwecke der XXX registriert.

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