Parkausweis für Menschen mit Behinderung
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Ab 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO - ehemaliger "Gehbehindertenausweis") zuständig. Der Ausweis wird künftig als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt.
Das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung für die
Beantragung eines Parkausweises entfällt.
Stattdessen wird künftig die "Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter
Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Kriterium für
die Ausstellung des Parkausweises sein. Diese muss als
Zusatzeintragung im Behindertenpass aufscheinen, damit ein
Parkausweis gemäß § 29b StVO beantragt werden kann. Der Kreis der
anspruchsberechtigten Personen wird daher erweitert.
Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden
sind, das sind Papierausweise ohne Foto, verlieren mit 31. Dezember
2015 ihre Gültigkeit. In diesem Fall muss ein neuer Ausweis beim
Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) beantragt werden.
Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden
sind, bleiben weiterhin gültig.
Parkausweis ist in der EU gültig
Radna vremena
Fonds Soziales Wien
E-Mail: sozialinfo@fsw.at