Parkausweis für Menschen mit Behinderung

1010 Wien, Babenbergerstraße 5

Ab 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO - ehemaliger "Gehbehindertenausweis") zuständig. Der Ausweis wird künftig als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt.

Das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung für die Beantragung eines Parkausweises entfällt.
Stattdessen wird künftig die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Kriterium für die Ausstellung des Parkausweises sein. Diese muss als Zusatzeintragung im Behindertenpass aufscheinen, damit ein Parkausweis gemäß § 29b StVO beantragt werden kann. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wird daher erweitert.
Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, das sind Papierausweise ohne Foto, verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. In diesem Fall muss ein neuer Ausweis beim Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) beantragt werden.
Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig.

Parkausweis ist in der EU gültig

Horarios

Montag-Donnerstag 8-15.30 Uhr, Freitag 8-14.30 Uhr
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