Bundesfinanzgericht
Zuständig bei Beschwerden gegen Bescheide eines Finanzamtes in
Steuer-oder Beihilfensachen, des Zollamtes in Zoll- oder
Zollstrafsachen oder des Amtes für Betrugsbekämpfung in
Finanzstrafsachen.
Beschwerde muss bei jener Behörde eingebracht werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat."
Beschwerde muss bei jener Behörde eingebracht werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat."
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Fonds Soziales Wien
E-Mail: sozialinfo@fsw.at