Antidiskriminierungsgesetze in Österreich

Eine moderne Verwaltung hat die Verpflichtung, auch und gerade diskriminierte Gruppen wahrzunehmen, Sie muss sich mit ihnen und ihren Besonderheiten auseinandersetzen und dafür Sorge zu tragen, dass für alle Bürger*innen die gleichen Rechte und Pflichten gelten und im Alltag umgesetzt werden. Alle Menschen sollten gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.

Entstehung unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen in Österreich

Ein Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts wurde in Österreich bereits 1979 im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben festgeschrieben und gilt heute in allen Lebensbereichen.

Der Begriff "Geschlecht" beinhaltet sowohl das körperliche Geschlecht als auch das soziale Geschlecht. Darüber hinaus kann "Geschlecht" in diesem Zusammenhang auch die Geschlechtsidentität meinen. Geschlecht ist in diesem Sinn keine fixe Kategorie, sondern beruht auf gesellschaftlichen Vereinbarungen, Konstruktionen und Zwängen.

Die Diskriminierung von Transgender-Personen und intersexuellen Menschen ist eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und fällt damit unter das Diskriminierungsverbot des Gleichbehandlungsgesetzes. Auf der Ebene der Europäischen Union findet neben der Geschlechtsidentität (gender identity) in jüngster Zeit auch der Begriff der Geschlechtsdarstellung (gender expression) Eingang. So wurde am 12. September 2012 im EU-Parlament eine Direktive zum Schutz von Opfern von Hassverbrechen beschlossen. In dieser Direktive ist die Geschlechtsdarstellung erstmals genannt und sie schützt somit explizit auch Menschen, die durch nicht den Geschlechtsnormen entsprechende Kleidung, Sprache, Verhaltensweisen oder Körpersprache auffallen. Zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung wurde die Gleichbehandlungsanwaltschaft eingerichtet.

Die EU-Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichstellung in Beschäftigung und Beruf und die EU-Richtlinie 2000/43/EG zu Antirassismus wurden in Österreich verspätet, nämlich erst im Jahr 2004 umgesetzt.

Seit 2004 beinhaltet das österreichische Gleichbehandlungsgesetz daher zusätzliche Bestimmungen, die im Bereich Beschäftigung und Beruf - und nur hier! - Schutz vor Diskriminierung auf Grund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung vorsehen. Die Diskriminierungsmerkmale Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit sind deutlich umfangreicher, nämlich in allen Lebensbereichen, also auch beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, gesetzlich vor Diskriminierung geschützt. Diese Richtlinien wurden auch von allen Bundesländern umgesetzt, wobei Wien hier einmal mehr eine Vorreiterrolle einnimmt.

Seit 2005 gibt es das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Sein Ziel ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot ist die Beendigung der Diskriminierung, eine Entschädigung für die Verletzung der Würde und Ersatz für die möglicherweise entstandenen finanziellen Nachteile vorgesehen.

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Stadt Wien | Wiener Antidiskriminierungsstelle für LGBTIQ-Angelegenheiten
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