Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft an minderjährige Kinder

Wenn bei der Geburt mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft hat, erhält das Kind in der Regel die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung. Ist dies nicht der Fall, gibt es mehrere Möglichkeiten für Kinder, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Als Kinder gelten leibliche Kinder und adoptierte Kinder. Ob die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, spielt keine Rolle.

Den Antrag für ein minderjähriges Kind kann nur eine Person stellen, die die Obsorge für das Kind hat. Wenn auch noch andere Personen die Obsorge für das Kind haben, müssen diese zustimmen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.

Die Voraussetzungen hängen von der Art der Verleihung ab. Kinder unter 14 Jahren müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen und den Staatsbürgerschaftstest nicht ablegen.

Ein minderjähriges Kind kann die österreichische Staatsbürgerschaft auf folgende Arten erhalten:

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird auf das Kind erstreckt, das heißt erweitert

  • Dafür muss mindestens einem Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Das Kind muss minderjährig sein und alle Voraussetzungen erfüllen. Es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer. Das heißt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann auch auf neugeborene Babys erstreckt werden.
  • Auf ein Kind mit Behinderungen kann die Staatsbürgerschaft eines Elternteils auch dann erstreckt werden, wenn das Kind bereits volljährig ist. Folgende Voraussetzungen müssen in diesem Fall zusätzlich erfüllt sein:
    • Die Behinderung ist erheblich und muss durch ein amtsärztliches Attest bestätigt sein
      und
    • das Kind lebt mit dem für die Erstreckung maßgebenden Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt oder dieser Elternteil hat die Obsorge für das Kind.

Die österreichische Staatsbürgerschaft wird dem minderjährigen Kind verliehen

  • Dafür muss das minderjährige Kind selbst die Voraussetzungen und die Fristen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen. Das heißt, das Kind muss die Aufenthaltsdauer von mindestens 6 Jahren selbst erfüllen.
  • Welche Staatsbürgerschaft die Eltern des Kindes haben, ist egal.

Adoption: Das minderjährige Kind wird von einer Person adoptiert, die die österreichische Staatsbürgerschaft hat

Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft haben und ein Kind adoptiert haben, können Sie für dieses Kind die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.

  • Wenn Ihr adoptiertes Kind jünger als 14 Jahre alt ist, muss es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufhalten. Das Kind muss sich nicht in Österreich aufhalten, wenn Sie nachweisen, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen seit mindestens 12 Monaten im Ausland liegt.
    Das Kind muss nicht auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
  • Wenn Ihr adoptiertes Kind älter als 14 Jahre ist, muss es zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen sein, hat einen Status als Asylberechtigte*r oder eine Legitimationskarte. Es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer. Das Kind muss sich nicht in Österreich aufhalten, wenn Sie nachweisen, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen seit mindestens 12 Monaten im Ausland liegt.
    Das Kind muss die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.

Ein unehelich geborenes Kind erhält die österreichische Staatsbürgerschaft

Unehelich geborene Kinder können die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie aus folgenden Gründen nicht durch Geburt österreichische Staatsbürger*innen sind:

  • Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, nur der Vater des Kindes ist österreichischer Staatsbürger, und das Kind ist vor dem 1. August 2013 geboren.
    oder
  • Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, nur der Vater des Kindes ist österreichischer Staatsbürger, das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren und die Vaterschaft wurde nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkannt.

Wenn das Kind jünger als 14 Jahre ist, muss es zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen sein. Das Kind muss sich nicht in Österreich aufhalten, wenn Sie nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters seit mindestens 12 Monaten im Ausland liegt.
Das Kind muss nicht auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, muss es zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen sein, hat einen Status als Asylberechtigte*r oder eine Legitimationskarte. Es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer. Das Kind muss sich nicht in Österreich aufhalten, wenn Sie nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters seit mindestens 12 Monaten im Ausland liegt.
Das Kind muss die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.

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