Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung

Allgemeine Informationen

Ob ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft hat, hängt nicht vom Geburtsort ab.

Kinder erwerben automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Abstammungsprinzip, das bedeutet von der Mutter oder dem Vater (siehe Voraussetzungen).

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist am oder nach dem 1. September 1983 geboren:

  • Mindestens ein Elternteil hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist vor dem 1. September 1983 geboren:

  • Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet:

  • Die Mutter hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt keine österreichische Staatsbürgerin und das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren:

  • Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat vor der Geburt bzw. innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt die Vaterschaft anerkannt. Oder die Vaterschaft wurde innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt gerichtlich festgestellt.

Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, haben aber geheiratet, als das Kind minderjährig war:

  • Der Vater hatte oder hat zum Zeitpunkt der Heirat die österreichische Staatsbürgerschaft. Das nennt man Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Legitimation.
  • Wenn das Kind bei der Eheschließung bereits 14 Jahre alt war, müssen das Kind und die obsorgeberechtigten Personen innerhalb von 3 Jahren nach Eheschließung dem Erwerb zustimmen.

Fristen und Termine

Wenn die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren und erst geheiratet haben, als das Kind älter als 14 Jahre war, müssen das Kind und die obsorgeberechtigten Personen innerhalb von 3 Jahren ab der Eheschließung dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren und das Kind am oder nach dem 1. August 2013 geboren wurde, muss der österreichische Vater seit dem 1. August 2013 vor der Geburt bzw. innerhalb von 8 Wochen ab der Geburt die Vaterschaft anerkennen oder die Vaterschaft muss innerhalb von 8 Wochen gerichtlich festgestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann das Kind bis zum 14. Lebensjahr unter erleichterten Bedingungen die Staatsbürgerschaft erhalten.

Zuständige Stelle

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien:

Wenden Sie sich an eine der folgenden Stellen:

Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland:

Wenden Sie sich bitte an

in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese stellen Ihnen vor Ort einen Staatsbürgerschaftsnachweis aus.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Geburt Ihres Kindes am Standesamt beurkunden lassen. Gleichzeitig mit der Geburtsurkunde kann das Standesamt auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen.

Zu einem späteren Zeitpunkt wenden Sie sich bitte an die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Referat 9.0 - Staatsbürgerschaftsevidenz.

Erforderliche Unterlagen

Je nachdem, wann ein Kind geboren wurde, ob seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren oder nicht oder ob dieses zu einem späteren Zeitpunkt selbst ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet ist, werden unterschiedliche Unterlagen benötigt.

Folgende Unterlagen benötigen Sie für die 1. Eintragung der österreichischen Staatsbürgerschaft in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • Österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern des Kindes
  • Wenn ein Elternteil nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine oder mehrere weitere Staatsbürgerschaften hat, zusätzlich:
    • Nachweis über die andere/weitere Staatsbürgerschaft, z. B. Reisepass, Personalausweis, Bestätigung über den Besitz
  • Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und die Ehe noch besteht, zusätzlich:
    • Heiratsurkunde der Eltern
  • Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und die Ehe nicht mehr besteht, zusätzlich:
    • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
      und
    • Rechtskräftiges Scheidungsurteil
      oder
    • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteiles
  • Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren und die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter erworben wurde und die Mutter zuvor verheiratet war oder in Eingetragener Partnerschaft gelebt hat, zusätzlich:
    • Letzte Heiratsurkunde oder Urkunde über die Eingetragene Partnerschaft
      und
    • Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Urkunde über die Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft
      oder
    • Sterbeurkunden der Personen, mit denen die Mutter verheiratet oder verpartnert war
  • Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren und die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach dem Vater erworben wurde, zusätzlich:
    • Anerkennung der Vaterschaft
      Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist nur möglich, wenn das Kind am oder nach dem 1. August 2013 geboren wurde und die Vaterschaft vor der Geburt bzw. innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkannt wurde
    • Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
      Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist nur möglich, wenn das Kind am oder nach dem 1. August 2013 geboren wurde und die Vaterschaft innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt gerichtlich festgestellt wurde.
  • Wenn zwischen den Eltern eine Eingetragene Partnerschaft besteht oder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestanden hat, zusätzlich:
    • Urkunde über die Eingetragene Partnerschaft
      und
    • Urkunde über die Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft
      oder
    • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteiles

Wenn Sie mehrfach verheiratet, geschieden oder verwitwet sind oder waren oder in Eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, zusätzlich:

  • Alle Heiratsurkunden
  • Alle Urkunden über Eingetragene Partnerschaften
  • Alle rechtskräftigen Scheidungsurteile
  • Alle Sterbeurkunden der Personen, mit denen Sie verheiratet oder verpartnert waren

Wenn Sie einen akademischen Titel eintragen lassen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie den Titel führen dürfen. Sie können nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel eintragen lassen.

Wenn Sie Ihren Namen durch eine Namensänderung, durch eine Erklärung, durch Adoption oder auf eine sonstige Art und Weise geändert haben, müssen Sie die entsprechenden Dokumente vorlegen.

Für alle Unterlagen gilt:

Sie müssen alle Unterlagen im Original vorlegen. Das gilt auch für übersetzte Urkunden.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch ausgestellt sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Dolmetscher*in gemacht sein.

Internationale Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Kosten und Zahlung

Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises fallen Kosten an:

Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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