Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung

Allgemeine Informationen

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann in bestimmten Fällen auf folgende Personen erstreckt, das heißt, erweitert werden:

  • Eine Person, mit der Sie verheiratet sind
  • Eine Person, mit der Sie in Eingetragener Partnerschaft leben
  • Kinder

Die Erstreckung auf diese Personen ist auch bei einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik Österreich möglich.

Das Verfahren wird gemeinsam mit dem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft geführt. Die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgen gleichzeitig.

Wenn der Person, die die Verleihung beantragt hat, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen wird, wird sie auch jenen Personen nicht verliehen, auf die sie erstreckt werden sollte.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Ihnen wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen

Sie wollen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf eine Person, mit der Sie verheiratet sind oder in Eingetragener Partnerschaft leben, erstrecken:

Diese erwachsene Person erfüllt folgende Voraussetzungen:

  • Die Person, auf die die Staatsbürgerschaft erstreckt werden soll, hält sich seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf.
    Ununterbrochener Aufenthalt heißt, die Person war innerhalb von 6 Jahren tatsächlich in Österreich und nur maximal 20 Prozent der Zeit außerhalb Österreichs. Das gilt auch für längere Auslandsaufenthalte beim Studium oder für Dienstreisen. Die Person darf aber zum Beispiel für einen Urlaub Österreich verlassen. Sie muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Berücksichtigt wird der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
    Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, die Person darf offiziell in Österreich leben, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
  • Die Ehe oder Eingetragene Partnerschaft besteht seit mindestens 5 Jahren und die Partner*innen leben in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Es besteht kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz, das heißt, eine Ausweisung dieser Person ist nicht geplant oder vorgesehen.
  • Die Person wurde in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
  • Die Person ist unbescholten, das heißt sie ist nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat oder wegen eines Finanzvergehens im In- und Ausland rechtskräftig verurteilt. Und es läuft kein Verfahren gegen sie. Oder die Strafe ist getilgt. Das heißt, sie ist nicht mehr in Strafregisterauskünften zu sehen.
  • Sie hat keine häufigen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen, das sind zum Beispiel Übertretungen der Straßenverkehrsordnung wie Alkohol am Steuer.
  • Die Beziehungen der Person zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und die Person steht keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.
  • Der Lebensunterhalt der Person ist gesichert. Das heißt, sie hat regelmäßige Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen, die ihre regelmäßigen Ausgaben decken. Der Betrag, der monatlich für die Person übrig bleibt, entspricht den im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgehaltenen Richtsätzen der Mindestpension. Wenn die Person Mindestsicherung bekommt, gilt dies nicht als gesicherter Lebensunterhalt.
  • Die Person kennt die Prinzipien der Demokratie und die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Und sie kennt die österreichische und die Wiener Geschichte.
    Informationen zum Staatsbürgerschaftstest
  • Die Person kann Deutschkenntnisse nachweisen.
    Informationen zum Nachweis von Deutschkenntnissen
  • Die Person muss auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Wenn Sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik beantragt haben, muss die erwachsene Person, auf die erstreckt wird, keinen Aufenthalt in Österreich haben und nicht auf Ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Sie wollen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Ihr Kind oder auf Ihre Kinder erstrecken

  • Sie haben die Obsorge für das Kind.
  • Das Kind ist Ihr Kind oder wurde von Ihnen adoptiert.
  • Wenn auch noch andere Personen die Obsorge für das Kind haben, haben diese der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Kind zugestimmt.
  • Das Kind ist minderjährig und erfüllt die Voraussetzungen, die für Ehepartner*innen und Eingetragene Partner*innen gelten. Das minderjährige Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen, hat einen Status als Asylberechtigte*r oder eine Legitimationskarte. Es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer.

Wenn Sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik beantragt haben, muss das minderjährige Kind, auf das erstreckt wird, keinen Aufenthalt in Österreich haben und nicht auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Fristen und Termine

Die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf andere Personen kann beantragt werden, solange ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bearbeitet wird.

Zuständige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
    oder:
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder:
  • Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder:
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort Ihrer Mutter war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien:

Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
Fachbereich Staatsbürgerschaft
E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at

Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland:

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leitet Ihren Antrag an die zuständige Abteilung weiter.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs:

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Die Person, mit der Sie verheiratet sind oder in Eingetragener Partnerschaft leben, muss die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft selbst beantragen.

Die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Ihr minderjähriges Kind müssen Sie beantragen. Sie müssen die Obsorge für das minderjährige Kind haben, weitere Obsorge-Berechtigte müssen dem Antrag zustimmen.

Die Erstreckung wird gemeinsam mit dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Beide Verfahren werden gemeinsam geführt. Die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgen gleichzeitig.

Nachzureichende Unterlagen senden Sie bitte nur per Post oder per E-Mail an kanzlei@ma35.wien.gv.at.

Wenn der Person, die die Verleihung beantragt hat, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhält, erhalten sie auch jene Personen nicht, auf die erstreckt werden sollte.

Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation tatsächlich bringen müssen, erfahren Sie beim Erstinformationsgespräch im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In diesem Erstgespräch klären wir, welche weiteren Informationen und Unterlagen wir benötigen, zum Beispiel die Nachweise über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich oder über die Deutschkenntnisse.

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Dolmetscher*in bestätigt sein.

Internationale Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Kosten und Zahlung

Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
Kontaktformular