Wiener Berufungssenat

Der Wiener Berufungssenat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden sowie 2 weiteren Mitgliedern, die allesamt vom Stadtsenat aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrats auf 5 Jahre zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist zudem ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Sitzungen des Wiener Berufungssenates sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal von der bzw. dem Vorsitzenden einzuberufen und sind nicht öffentlich.

Funktionen und Aufgaben

Der Wiener Berufungssenat entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, sofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bestimmung des § 75 Abs. 1 zweiter Satz WStV sieht einen solchen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vor, und zwar für die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, der durch Landesvorschriften geregelt ist. Daher kommt dem Wiener Berufungssenat eine Entscheidungsbefugnis letztlich nur in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu, die durch Bundesgesetze geregelt sind und der Bundesgesetzgeber den Instanzenzug nicht ausgeschlossen hat.

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