4.3.5.2 Nummerierung (Geordnete Listen)

Geordnete Listen sind in ihrer Reihenfolge voneinander abhängig und werden automatisch fortlaufend gereiht. Die Listeneinträge derselben Ebene haben jeweils die gleiche Aufzählungsform (alphabetisch oder numerisch).

Mögliche Aufzählungsformen:

  • 1. 2. 3.
  • I, II, III
  • A, B, C
  • a, b, c

Beispiel

Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung

  1. der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
  2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
  3. der Verordnungen der Landesregierung,
  4. der Verordnungen des Landeshauptmannes, ...

Weiterführende Informationen

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