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Erwachsenenvertretung / Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG)

Vorsorgevollmacht (wie bisher)
Gewählte Erwachsenenvertretung (neu), es können auch mehrere Vertreter für unterschiedliche Angelegenheiten gewählt werden
Gesetzliche Erwachsenenvertretung bisher: Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Befugnisse und Personenkreis wurde erweitert, z.B. auch für Enkel, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen möglich, Unterschrift eines Heimvertrags ist möglich)
Gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisher ähnlich der Sachwalterschaft)

Vorsorgevollmacht, gewählte und gesetzliche Vertretung:  Errichtung ist möglich bei Notarinnen, Rechtsanwältinnen und Erwachsenenschutzvereinen (Vertretungsnetz) . Ab Juli 2021 bietet auch VertretungsNetz als Erwachsenenschutzverein die Errichtung von Vorsorgevollmachten an - allerdings nur in eingeschränktem Ausmaß und einfacher Form.
Für alle Formen gilt:
Vertretung muss in das zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden.
Gesetzliche und gerichtliche Vertretung ist auf maximal 3 Jahre befristet, danach wird Notwendigkeit geprüft.
Bei den ersten 3 Säulen Einbeziehung des Gerichts nur bei:
  • dauerhafter Wohnortveränderung
  • Uneinigkeiten zwischen Betroffenem und Erwachsenenvertreter/in bei medizinischen Behandlungen
  • bei außerordentlicher Vermögensverwaltung
  • wichtigen persönlichen Angelegenheiten
zodpovědnost za tuto stránku:
Fonds Soziales Wien
E-Mail: sozialinfo@fsw.at