«  1  »

 

Landtag, 6. Sitzung vom 30.06.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 54 von 69

 

die Anbahnung oder Ausübungen von Prostitution an einem öffentlichen Ort außerhalb von geschlossenen Räumen.“ Und dann wird weiter definiert: „Als Wohngebiet im Sinne dieses Landesgesetzes gelten Flächen der Stadt Wien“ - man beachte „der Stadt Wien“ im ursprünglichen Entwurf und nicht „in der Stadt Wien“ -, „welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die offensichtlich Wohnzwecken dienen einschließlich aller Straßen, Parks und sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb vom Wohngebiet liegen oder ihnen benachbart sind.“ So und das versteht die Svetlana aus Rumänien. Das soll jemand nachvollziehen können, der dieses Gesetz wirklich anwenden soll und dieses Gesetz befolgen soll. Das glauben Sie selber nicht! Und darin liegt auch das große Problem.

 

Und lassen Sie mich nur kurz erklären, weshalb eine klare Definition dieses Bereichs, in der Prostitution angebahnt werden darf, unabdingbar ist. Dies deshalb, da daran die entsprechende Strafbestimmung anknüpft und sich sowohl aus dem Legalitätsprinzip als auch aus dem Art 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass Strafbestimmungen inhaltlich so klar sein müssen, dass der Rechtsunterworfene erkennen kann, welches Verhalten verboten und welches Verhalten erlaubt ist. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Entspricht ein Gesetz diesen Anforderungen nicht, wie es beim vorliegenden zu befürchten ist, verstoßen alle darauf basierenden Strafen gegen Grundrechte - das in Richtung der GRÜNEN - wie die des Eigentums oder im Falle von Ersatzfreiheitsstrafen der persönlichen Freiheit. Zwar gab die Aussendung von Kollegin Straubinger und Kollegin Hebein, wonach das neue Gesetz so deutlich formuliert ist, dass es für alle Beteiligten leicht zu verstehen und nachzuvollziehen ist, Anlass zur Hoffnung, die sich letztlich leider als unbegründet herausgestellt hat.

 

Der nunmehr durch den Abänderungsantrag der Regierungsparteien hinzugefügte 2. Satz im § 2 Abs 8 bringt nämlich keinesfalls die notwendige Klarheit. Wenn nunmehr von meiner Vorrednerin, ich glaube, es war die Kollegin Straubinger, angemerkt wurde, dass den betreffenden Damen dann genau erklärt wird, wo sie stehen dürfen oder nicht, am besten durch eine NGO, die selbstverständlich im Nahebereich der Sozialdemokratischen Partei oder der GRÜNEN anzusiedeln ist, darf ich nur anmerken, dass es nicht darauf ankommt, was irgendeine obskure NGO jemandem erklärt, sondern ob es im Gesetz klar nachvollziehbar ist und nicht, wie es irgendjemand, der dazu nicht berufen ist, auslegt.

 

Wie Kollege Kowarik bereits angemerkt hat, wäre es sicherlich legistisch am saubersten und die legistisch einfachste Methode gewesen, die Anbahnung von Prostitution zu regeln, das prinzipielle Verbot der Straßenprostitution und die Einrichtung von sogenannten Erlaubniszonen auf Grund einer Verordnung. Dass Sie diesen Weg, insbesondere geht das hier wieder an die GRÜNEN, aus wohl ideologischen Gründen - also irgendwie ist das Verbot oder das prinzipielle Verbot oder das grundsätzliche Verbot der Straßenprostitution so eine Art Fetisch, das hat aber jetzt nichts mit der Straßenprostitution zu tun, sondern mit der Ideologie der GRÜNEN - nicht gewählt haben, ist selbstverständlich bedauerlich. Und wie gesagt, der vorliegende Entwurf bringt jedenfalls auch keine Entflechtung zwischen Wohngebiet und Straßenprostitution, weil auch weiterhin in rechtsstaatlich bedenklicher Weise an der Wohngebietsdefinition (Abg Dipl-Ing Sabine Gretner: Sie verstehen es nicht!) im Wesentlichen festgehalten wird. Da haben Sie halt leider die Ausführungen im Ausschuss nicht verstanden. Ich habe mich bemüht, es leicht darzustellen, verständlich darzustellen. Es ist mir leider nicht gelungen. Dafür entschuldige ich mich auch aufrichtig. Ich möchte es an dieser Stelle noch einmal versuchen.

 

Sie haben im 1. Satz des § 2 Abs 8 definiert, was Wohngebiet sein soll auf Grund, wie wir gehört haben, der optischen Wahrnehmung. Also das ist eine Fläche, die mehrheitlich mit Gebäuden bebaut ist, no na, die Wohnzwecken dienen. Jetzt stellt sich einmal die Frage, von wo bis wohin geht eine Fläche. Wir kennen den Begriff der Fläche aus anderen Gesetzen, aus der Straßenverkehrsordnung zum Beispiel. Da wird die Straße als Landfläche definiert, die von jedermann zu den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Das ist allgemein richtig und da weiß man auch genau, dort, wo sie nicht mehr allgemein benützbar ist, dort hört eben die Straße auf. Was ist aber jetzt die Fläche, die dieser Definition zu Grunde liegt. Ich möchte Ihnen ein kleines Beispiel geben: Nehmen Sie eine Fläche, die ist ungefähr so groß. Auf der einen Seite haben Sie ein dicht bebautes Gebiet und auf der anderen Seite den Wienerwald. Wenn das alles Fläche ist, ist diese Fläche mehrheitlich Wald und nicht mehrheitlich mit Gebäuden bebaut, schon gar nicht mit welchen, die zu Wohnzwecken dienen. Wenn Sie jetzt diese Fläche hernehmen, kann ich natürlich im bebauten Gebiet auch stehen, weil innerhalb dieser Fläche ist diese Fläche nicht mehrheitlich mit Gebäuden bebaut. Das heißt, diese Definition ist nicht nur unscharf (Aufregung bei den GRÜNEN.), sie ist auch unsinnig. Nein, sie ist unsinnig. Sie als Planungsexpertin (Abg Dipl-Ing Sabine Gretner: Ich verstehe es!), Sie verstehen es, aber Ihre Kollegin offensichtlich nicht. (Abg Dipl-Ing Sabine Gretner: Sie verstehen es nicht!) Und was sagen Sie dann dazu? (Abg Dipl-Ing Sabine Gretner: Das ist Ihre Definition! Ihre Definition!) Aha! Was ist dann die Fläche? Sagen Sie es uns, wenn Sie so gescheit sind! (Abg Dipl-Ing Sabine Gretner: Die Fläche ist die Mehrheit von Gebäuden!) Ja, aber das ist nicht die Fläche! Wo endet die, wo fängt die an? Am Stephansplatz, am Gürtel, dort wo sich Fuchs und Hase gute Nacht sagen. Ja, Sie müssen einmal sagen. wo die Fläche aufhört, damit Sie wissen. was mehrheitlich bebaut ist! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Ich verlange von Ihnen ja nicht, dass sie jetzt verfassungsrechtlich ... (Zwischenruf von Abg Dipl-Ing Sabine Gretner.) Aha, und die Grenze ist dann dort, wo, wo was? Wo der erste Baum steht oder was? (Aufregung bei den Abgen Mag Wolfgang Jung und Mag Dietbert Kowarik.) Ja, wo steht das? Wo steht das? (Abg Mag Dietbert Kowarik: Schreiben Sie es hinein! – Abg Dipl-Ing Sabine Gretner: Das sagt einem doch der Menschenverstand! – Aufregung bei den GRÜNEN.) Ah, der Men

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular