«  1  »

 

Landtag, 4. Sitzung vom 22.11.2001, Wörtliches Protokoll  -  Seite 13 von 60

 

Ringler gestellt und ist an den Herrn Landeshauptmann gerichtet: Dem Vernehmen nach wird für die beiden Parteifeste Donauinselfest und Stadtfest keine Vergnügungssteuer bezahlt. Argumentiert wird diese Befreiung mit dem "volksfestähnlichen" Charakter der Veranstaltungen. Tatsache ist aber, dass auf der Donauinsel zum Beispiel bei der Ö 3-Bühne oder auch auf der Country-Western-Bühne Menschen tanzen und ihnen auch Gelegenheit zum Tanz angeboten wird. Vergnügungssteuerpflichtiger Publikumstanz liegt also vor. Welchen legistischen Handlungsbedarf sehen Sie angesichts der Tatsache, dass es bei der Anwendung des offenbar zu unpräzise formulierten Vergnügungssteuergesetzes zu gleichheitswidrigen unterschiedlichen Auslegungen - je nach Antragstellern - kommt?

 

Ich bitte um die Beantwortung.

 

Lhptm Dr Michael Häupl: Sehr geehrte Frau Landtagsabgeordnete!

 

Der Umstand, warum der Veranstaltung des Donauinselfestes ebenso wie des Wiener Stadtfestes aber auch einer Reihe anderer Volksfeste in Wien keine Vergnügungssteuer verrechnet wird, bedarf nicht der Rechtfertigung durch den Landeshauptmann, weil sich dies aus dem vom Wiener Landtag beschlossenen Vergnügungssteuergesetz ergibt.

 

Es war das besondere Anliegen der Wiener Handelskammer, dass im Jahre 1987 die zuvor im Vergnügungssteuergesetz enthaltene Besteuerung von Volksfesten und Kirtagen durch den Wiener Landtag im Rahmen des Vergnügungssteuergesetzes 1987 ersatzlos gestrichen wurde. Der Vorlagebericht an den Wiener Landtag weist auf die damit faktisch bewirkte Steuerfreistellung für Varietee- und Kabarettvorstellungen, bunte Abende, Akademien, Shows, Kirtage und volksfestartige Veranstaltungen ausdrücklich hin. Ab 1988, dem Jahr des Inkrafttretens des Vergnügungssteuergesetzes 1987, sind daher volksfestartige Veranstaltungen, die besonders dadurch gekennzeichnet sind, dass sie jedermann ohne Eintrittsentgelte zugänglich sind, nicht mehr steuerpflichtig.

 

Die gestellte Frage, ob ein legistischer Handlungsbedarf wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die differenzierte Betrachtungsweise einzelner Publikumstanzveranstaltungen besteht, möchte ich folgendermaßen beantworten:

 

Aus dem Gleichheitsgrundsatz ist das allgemeine Gebot der Sachlichkeit von Gesetzen abzuleiten, wodurch der Gesetzgeber verpflichtet ist, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Im selben Maße erfordert der Gleichheitsgrundsatz jedoch auch, dass wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich unterschiedliche Regelungen nach sich ziehen. Zwischen dem Donauinselfest, selbst wenn dort Tanz möglich ist, mit seinem in einer Gesamtbetrachtung eindeutig volksfestartigen Charakter und einer herkömmlichen Publikumstanzveranstaltung bestehen jedoch wesentliche Unterschiede. Aus diesem Grund allein ist die derzeitige Regelung bereits verfassungskonform und bedarf daher auch keiner über die Motive des Landtags hinausgehender sachlicher Rechtfertigung. Von einem unpräzise formulierten Vergnügungssteuergesetz kann ja folgerichtig auch nicht gesprochen werden.

 

Unabhängig davon ist jedoch in der heutigen Landtagssitzung ein Initiativantrag eingebracht worden, um im Sinne der Belebung der Jugendszene den Steuersatz für Publikumstanzveranstaltungen zu senken und gleichzeitig die Steuergebarung für die Veranstaltung durch Wegfall von Einstufungskriterien und durch Vereinheitlichung von Fälligkeiten zu erleichtern.

 

Präsident Johann Hatzl: Die erste Zusatzfrage stellt Frau Abg Ringler.

 

Abg Marie Ringler (Grüner Klub im Rathaus): Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

 

Tatsächlich ist es aber so, dass der von Ihnen angesprochene Initiativantrag von einer Mehrzahl der Veranstalter und Veranstalterinnen dieser Stadt klar abgelehnt wird. Es wird auch von einer Mogelpackung gesprochen, und was besonders schmerzt, ist, dass diese neue Regelung auch eine Benachteiligung der nicht kommerziellen Veranstalter und Veranstalterinnen gegenüber den kommerziellen bedeutet.

 

Daher liegt es uns sehr am Herzen, hier doch noch zu einer Regelung zu kommen, die auch im Sinne der Betroffenen ist.

 

Wir fragen Sie daher, ob Sie vorhaben, doch noch in letzter Minute mit den Betroffenen Gespräche zu führen, ob die Stadtregierung mit den Betroffenen Gespräche führen wird, die zu einer sinnvollen und für alle akzeptablen Regelung führen können?

 

Präsident Johann Hatzl: Herr Landeshauptmann.

 

Lhptm Dr Michael Häupl: Entschuldigen Sie, Frau Landtagsabgeordnete, aber ich glaube, Ihre Frage ist eine Mogelpackung, denn selbstverständlich ist mit den Veranstaltern gesprochen worden und selbstverständlich beruht dieser Vorschlag auf einem wesentlichen Gesprächsergebnis mit den Veranstaltern.

 

Es mag schon sein, dass der eine oder andere nicht zufrieden ist damit. Das ist schon möglich. Alle zufrieden zu stellen, werden wir wahrscheinlich nicht können. Aber nach den mir vorliegenden Informationen hat bei den Gesprächen, die der zuständige Herr Vizebürgermeister und Finanzstadtrat geführt hat, eine erhebliche Übereinstimmung auch erzielt werden können.

 

Zum Zweiten ist das ein Antrag, der selbstverständlich auch entsprechend veränderbar in den Verhandlungen ist. Aber diese Gespräche und Detailverhandlungen sind mit Sicherheit mit dem Herrn Vizebürgermeister zu führen und ich wüsste nicht, was meine besondere Aufgabe dabei sein soll.

 

Was wir wollen, das ist, dass, wenn man ein Problem erkannt hat - und offensichtlich war diese Frage der Vergnügungssteuer ein Problem für viele Veranstalter -, wir das Problem dann auch beseitigen wollen und dieses Ziel bestmöglich erreichen wollen, und das werden wir tun.

 

Präsident Johann Hatzl: Nächste Zusatzfrage: Herr

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular