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Landtag, 2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll  -  Seite 27 von 74

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Als Nächste ist Frau Abg Bayr zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihr.

 

Abg Petra Bayr (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtags und Gemeinderats): Frau Präsidentin! Frau Berichterstatterin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass wir bereits in der letzten Novelle des Wiener Naturschutzgesetzes im Jahr 1998 inhaltlich einerseits die FFH- und andererseits die Vogelschutz-Richtlinie der EU nachvollzogen haben. Trotzdem hat die Europäische Union von uns gefordert, diese zwei Richtlinien auch wörtlich zu übernehmen. Das war der eigentliche Ansatz dieser neuerlichen Novellierung.

 

In der Zeit seit 1998 ist aber auch im Vollzug des modernen Naturschutzgesetzes erkannt worden, dass durchaus Verfahren in ex lege Landschaftsschutzgebieten in manchen Bereichen beziehungsweise Räumen zum Teil entbehrlich geworden sind oder entbehrlich sind. Ich denke, dass allein die Begrifflichkeit des Landschaftsschutzgebiets für Flächen im 1., 3., 4., 7. und 9. Wiener Gemeindebezirk nicht unbedingt zielführend ist, denn von Landschaft im eigentlichen Sinne, in der topologischen Überlegung, kann gar keine Rede mehr sein, auch weil diese Grünflächen viel zu kleinräumig sind, um überhaupt die Kriterien zu erfüllen, die für die Ausweisung von Flächen als Landschaftsschutzgebiete erforderlich sind.

 

Aber ich will schon darauf hinweisen, dass trotz der ex lege Aufhebung oder dieser Art der Unterschutzstellung in den einzelnen Bezirken sehr wohl doch die Qualität der Parkflächen und der Grünflächen auf einem sehr hohen Niveau erhalten bleibt, weil natürlich abgesehen von dieser legistischen Materie auch weitere wirken, in Kraft sind und darauf schauen, dass die Umwelt geschützt bleibt.

 

Einerseits gilt natürlich das Naturschutzgesetz an sich weiterhin für alle diese Flächen wie zum Beispiel Parkschutzgebiete. Dort ist es weiterhin verboten, respektive nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erlaubt, dass Tiefgaragen eingerichtet, Straßen oder Wege verbreitert oder neu angelegt oder Rohrleitungen verlegt werden. Auch Alleebäume oder Baumzeilen dürfen nicht gefällt werden. Diese per se sehr strengen Schutzbestimmungen des Naturschutzgesetzes bleiben natürlich weiterhin aufrecht. Außerdem sind sämtliche Vorhaben in den Parkschutzgebieten, die in irgendeiner Art und Weise geschützte Lebensarten oder den Lebensraum dieser Lebensarten gefährden könnten, weiterhin nur mit der Bewilligung der Naturschutzbehörde möglich.

 

Ein weiteres Gesetz, das sicherlich darauf schauen wird, dass das Grün in diesen Bezirken erhalten bleibt, ist das Denkmalschutzgesetz. Immer dann, wenn es sich bei diesen Grünanlagen um historische Gartenanlagen beziehungsweise um historische Parks handelt, gelten die sehr strengen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes. Das betrifft in den genannten Bezirken den Rathauspark, den Volksgarten, den Heldenplatz, den Burggarten, den Stadtpark oder die Gärten des Belvederes.

 

Ich nehme an, jeder von Ihnen, der beispielsweise schon einmal versucht hat, bei einem denkmalgeschützten Gebäude einen behindertengerechten Eingangsbereich zu gestalten, weiß, wie streng dieses Denkmalschutzgesetz ist und dass wir uns auch wirklich darauf verlassen können, dass dieses Gesetz unsere Grünräume schützen wird.

 

Zum Dritten gibt es weiterhin natürlich die Bauordnung für Wien. Nach der Bauordnung sind Flächen, die als Grünland oder Parkschutzgebiet ausgewiesen sind, im Flächenwidmungsplan vor einer Bebauung geschützt. Es ist geboten die gärtnerische Gestaltung der Anlagen, das grüne Gestalten der Anlagen. Bebauungen sind nur in einem höchst eingeschränkten Maß möglich.

 

Viertens und zuletzt gibt es ein auch oft diskutiertes Gesetz, das unseren Grünraum schützt, nämlich das Wiener Baumschutzgesetz. Genauso wie in privaten Gärten, genauso wie überall anderswo, gilt natürlich auch in Parkanlagen, dass Bäume, die gemessen in der Höhe von 1 Meter einen Stammumfang von 40 Zentimetern haben, nur dann gefällt werden dürfen, wenn es das Magistratische Bezirksamt bewilligt. Natürlich müssen auch in Parkanlagen Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz erfolgen, das ist gar keine Frage.

 

Mit der bisherigen Erfahrung der Bewilligungspflicht sind auch ganz berechtigte Zweifel an der Sinnhaftigkeit derselben aufgetreten. Es gibt in Parks - das wissen wir alle - permanent kleine Änderungen, kleine Weiterentwicklungen. Die Toiletteanlagen auf dem Rathausplatz sind schon erwähnt worden. Es gibt aber auch Denkmäler und Brunnen, die aufgestellt werden. Es gibt Spielplätze, die neu adaptiert werden, zum Beispiel um mädchengerecht zu werden. Bei all diesen Geschichten, ebenso wie bei Veranstaltungen, die immer mehr im öffentlichen Raum stattfinden, weil es einfach modern ist, in der Stadt Veranstaltungen im öffentlichen Raum zu machen, war sehr viel Bürokratie im Spiel. Sehr oft und bei sehr vielen Anlässen sind dann von der Behörde überhaupt keine Auflagen erteilt worden und die Sache konnte so stattfinden, wie es ursprünglich geplant war. Ich denke dabei einerseits an die Gestaltung des Vorplatzes des Museumsquartiers, aber auch die Summerstage oder das Salmbräu am Rennweg sind eigentlich solche ex lege Naturschutzgebiete.

 

Ich denke, mit dieser Regelung entlasten wir Beamte und geben ihnen die Chance, die Möglichkeit und die Energie, das zu tun, wofür sie eigentlich gedacht sind, nämlich die Natur in Wien sehr effizient zu schützen.

 

Im Zuge des Begutachtungsverfahren zum Naturschutzgesetz sind einige Einwendungen und Anregungen berücksichtigt worden. Es gibt zum Beispiel keinerlei Aussetzungsexperimente, das heißt, dass nichtheimische Tiere oder Pflanzen nur dann ausgesetzt

 

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