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Gemeinderat, 44. Sitzung vom 22.11.2023, Wörtliches Protokoll  -  Seite 58 von 91

 

befragen zu Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, aber auch der Privatwirtschaftsverwaltung. Was heißt das? Alle behördlichen Tätigkeiten können hinterfragt werden von den Gemeinderäten und von den Abgeordneten, aber auch die Tätigkeiten der Stadt Wien als Kommune, wenn sie als Träger von Privatrechten auftritt, in der Privatwirtschaftsverwaltung. All das ist der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, und hier können Gemeinderäte nachfragen. Das ist ein sehr gutes Recht, natürlich gerade für Oppositionsparteien - ich bin von den Freiheitlichen - ist das sehr interessant und ist eigentlich eine Grundfeste unserer parlamentarischen Ordnung, eine Selbstverständlichkeit. Das ist die Ausgangsposition.

 

Wir haben dann die Vorankündigung gelesen bei einem Pressedienst. Ich habe das am Anfang, ehrlich gesagt, gar nicht glauben können, ich habe zu meinem Klubdirektor gesagt: Nein, nein, das ist anders zu verstehen. Bis ich es mir selber genau durchgelesen habe und gesagt habe: Was ist denn denen da eingefallen? Die SPÖ wird sich ins Fäustchen lachen. NEOS, ich weiß nicht, was mit euch passiert ist.

 

Was wurde vorangekündigt? „Die Erweiterung des Interpellationsrechtes fördert Transparenz und politische Kontrolle in Wien“ - so der großspurige Titel der Pressemeldung, der OTS-Meldung von Emmerling und Novak am 7. November, glaube ich, war das. Ich habe sie mir ausgedruckt. Da wird die Frau Emmerling zitiert. Da werden alle Großtaten der NEOS - ich weiß nicht, ob es die Zeit zulässt, dann werde ich auch noch dazu etwas sagen - hinsichtlich Transparenz ausgeführt und dann wird gesagt: „Die Stärkung des Interpellationsrechtes in Wien ist ein bedeutsamer und notwendiger Schritt für mehr Transparenz und politische Kontrolle. Mit der Erweiterung ermöglichen wir allen Mitgliedern des Gemeinderates und Landtages, gezielte Fragen an die führende Verwaltung und die Stadt zu stellen.“ Also wir hören: Erweiterung, Stärkung.

 

Jetzt schauen wir uns die Regelungen im Detail an. Warum ist das nicht so? Wir hatten bis jetzt im § 31 unserer Geschäftsordnung beziehungsweise im § 33 geregelt, wie schriftliche Anfragen oder mündliche Anfragen funktionieren, was zulässig ist. Der § 31 Abs. 1 ist da relativ schlank: „Jedes Mitglied des Gemeinderats hat jederzeit das Recht der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister und an die amtsführenden Stadträte“, und etwas ausführlicher § 33 Abs. 1: „Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung.“ Ich zitiere den aktuellen Wortlaut unserer Geschäftsordnung. „Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung“ - also alle behördlichen Tätigkeiten - „als auch der Verwaltung der Gemeinde als Träger von Privatrechten.“ Was ist ein Träger von Privatrechten? Wenn die Gemeinde Wien mit einem Vertragspartner Verträge abschließt, dann tritt die Gemeinde auf als Träger von Privatrechten. Sie tritt auch auf als Träger von Privatrechten, wenn sie Gesellschaftsvermögen innehat und verwaltet. Das wird dann noch ein interessantes Thema sein.

 

Weiters steht in unserer Geschäftsordnung, ich zitiere: „Eine an einen amtsführenden Stadtrat gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragte gefällt.“ - No na ned. - „Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht mit mehreren Unterfragen geteilt sein.“ Gut. Damit ist eigentlich alles gesagt. Wir können die behördliche Tätigkeit der Regierungsmitglieder nachfragen, aber auch in ihrem Verantwortungsbereich die Tätigkeit der Gemeinde als Träger von Privatrechten.

 

So. Jetzt haben wir einen Vorschlag vor uns liegen, der das Ganze womöglich sogar einschränkt. Unsere Rechte, die relativ allgemein, aber gar nicht so schlecht definiert sind, werden jetzt eingeschränkt. Warum ist das so? Der Kollege Konrad schüttelt seinen Kopf. Ich lese es Ihnen vor, vielleicht werden Sie es dann verstehen. Jetzt schreiben wir § 33 Abs. 1 neu, der beschlossen werden soll: „Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung der Gemeinde als Träger von Privatrechten.“ So, und jetzt kommt er, der entscheidende Satz: „Das Fragerecht besteht auch in Bezug auf die Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen.“ Ich mache hier kurz Halt. No na ned - das war bis jetzt auch schon so, oder? Können wir uns darauf einigen: Auch bis jetzt konnten wir unser Fragerecht fokussieren auf Sachen oder auf die Gemeinde, wo sie in Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen tätig war. - Bis jetzt zumindest laut unserer Geschäftsordnung ohne jegliche Einschränkung. Klammer auf: Die Stadt Wien hält eine Beteiligung von 1 Prozent. Da können wir nachfragen: Was macht die Gemeinde Wien mit dem 1 Prozent? Nicht: Was macht das Unternehmen? Ins Unternehmen reinfragen dürfen wir nicht, das soll so sein, schade. Ich zitiere Altbürgermeister Häupl: Historischer Webfehler - Rufzeichen, Rufzeichen, Rufzeichen! Klammer zu. Das ist so, okay, wir können nicht hineinfragen. Aber wir können auch die Stadt Wien fragen, was hast du mit dem 1 Prozent gemacht?

 

Was bedeutet das? Was sind denn zum Beispiel Rechte und Pflichten, die man hat, wenn man an einem Unternehmen beteiligt ist - mit 1 Prozent, 0,5 Prozent, 53 Prozent oder 99 Prozent oder 100 Prozent? Man hat Vermögensrechte und Pflichten. Was kann man sich darunter vorstellen? Bei einer Kapitalgesellschaft werden hoffentlich Gewinne fällig. Die werden ausgeschüttet. Das heißt, es ist ein Vermögensrecht des Gesellschafters, in dem Fall der Stadt Wien, diesen Ausschüttungsgewinn an sich zu nehmen.

 

Was hat man noch für Rechte? Herrschaftsrechte, Mitgliedschaftsrechte. Was bedeutet das? Herrschafts- und Mitgliedschaftsrechte sind zum Beispiel Rechte, bei der Generalversammlung einer GmbH teilzunehmen und dort das Stimmrecht auszuüben. Auch das macht die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten. Oder für Minderheitsbeteiligungen - und das wird schon sehr interessant - gibt es im GmbH-Gesetz, wenn wir dort bleiben, zum Beispiel Rechte der Kontrolle. Eine Frage könnte sein: Lieber Herr StR Wiederkehr, die Stadt Wien hält 25,01 - ich weiß nicht, wie viel es wirklich sind, aber mehr als 25 Prozent -

 

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