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Gemeinderat, 5. Sitzung vom 25.02.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 80 von 115

 

tereinander in einem Mindestmaß kommunizieren, wenn keine Sprachkenntnisse vorhanden sind? Der diesbezügliche Nachweis, sofern die Sprachkenntnisse für den Beamten, der das behandelt, nicht evident sind, wäre durch ein Kurszeugnis im Sinne des § 8 Integrationsvereinbarungsverordnung zu erbringen.

 

Die Feststellung, dass es das eh schon alles gibt und dass alles in Butter ist, ist einfach falsch! Sie wissen selbst, inwiefern deutsche Sprachkenntnisse unter migrantischer Bevölkerung vorhanden oder auch nicht vorhanden sind, das ist ja keine Frage.

 

Die fünf Jahre Aufenthalt wurden schon mehrmals klar erwähnt. Prof Hauer sagt: „Solche Grundkenntnisse erleichtern nicht bloß den gesellschaftlichen Umgang über den Bereich der unmittelbaren Wohnumgebung hinaus, sondern liegen auch wegen der verfassungsrechtlichen Festlegung der deutschen Sprache als Staats- und Amtssprache im Sinne Art 8 B-VG im öffentlichen Interesse.“

 

Weiters werden seitens des Verfassungsdienstes der Stadt Wels Bedenken geäußert. Sie bezogen sich auf die Richtlinie 2003/109 betreffend langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sowie auf das Erfordernis von Deutschkenntnissen gemäß dem Gleichheitssatz beziehungsweise dem Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.

 

Auf das Landesgesetz von Oberösterreich, das in dem Gutachten auch erwähnt ist, verzichten wir hier in Wien. Ein eindeutiges Antidiskriminierungsgesetz ist in ähnlicher Form in Wien auch erfolgt. Dieses ist wahrscheinlich sogar vergleichbar, aber dieses will ich aus Zeitgründen jetzt nicht erwähnen.

 

Die Richtlinie für die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger besagt Folgendes: „Hinsichtlich der Sozialhilfe ist die Möglichkeit, die Leistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte auf Kernleistungen zu beschränken, so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft, bei Elternschaft und Langzeitpflege erfasst.“ – Das heißt also: Das gilt nicht für Wohnungsvergabe. Das muss man ganz klar sagen.

 

In Art 11 Abs 1 „Langfristige Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt“ steht unter lit f: „Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zu Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und zu Verfahren für den Erhalt von Wohnraum.“ – Hier geht es also um Verfahren für den Erhalt von Wohnraum.

 

Weiter heißt es: „Die Mitgliedsstaaten können die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf die Kernleistungen beschränken.“ Dazu bestand innerhalb der sozialdemokratischen Mehrheit in Wien entgegen sämtlichen Anträgen der FPÖ keine Bereitschaft. Das muss man feststellen.

 

Der Rechtscharakter der Wohnungsvergabe ist klarerweise in Wels wie in Wien privatwirtschaftlich und betrifft nicht die hoheitliche Verwaltung. Das brauchen wir nicht näher diskutieren.

 

Es folgt eine Beschäftigung mit dem Begriff der Diskriminierung. Hier heißt es: „Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.“ Das ist klar! „Der Ausschluss von Personen mit mangelnden Deutschkenntnissen stellt aber keine unmittelbare Diskriminierung auf Grund der ethnischen Herkunft dar; dies ergibt sich schon daraus, dass dieselbe Person – sobald sie sich Deutschkenntnisse angeeignet hat – Klammer: unter den übrigen Voraussetzungen – ohne Ansehung ihrer ethnischen Herkunft in den Kreis der vorgemerkten Wohnungswerber aufgenommen würde.“ – Damit fällt das weg. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Aber: „Selbst wenn man den Tatbestand einer besonderen Benachteiligung auf Grund ethnischer Herkunft als erfüllt erachten wollte, wäre die nachteilige Maßnahme durch ein ‚rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt’, zumal die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind: Das mit der Maßnahme des Ausschlusses von Personen, die selbst die Aneignung von Grundkenntnissen der Staatssprache verabsäumt haben, unter anderem verfolgte Ziel, die bekannten sozialen Probleme in üblicher Weise großen Sozialwohneinheiten ... bis hin zur Bildung von ... Ghettos zu vermeiden, ist rechtmäßig (steht also zu keiner Norm der Rechtsordnung in Widerspruch) und bildet eine sachliche Rechtfertigung für die Mieterauswahl. Das Mittel der Mieterauswahl nach Sprachkriterien ist zur Erreichung dieses Zieles sowohl erforderlich als auch angemessen. Es ist erforderlich, weil die Kommunikationsprobleme sonst nicht behoben werden können.“ Hier besteht ein deutlicher Unterschied zu der Auffassung Frau Dr Vanas!

 

Weiter heißt es: „Es ist angemessen, weil es der Schwere des Problems mit sanften Mitteln begegnet.“

 

Schließlich und endlich wird noch darauf hingewiesen, dass der EuGH Regelungen, die Ausländer stärker belasten als Staatsangehörige nicht automatisch als Diskriminierung verwirft. – Das muss man auch feststellen.

 

Ich möchte jetzt hinzufügen: Wir trennen bei den Wohnungswerbern nicht zwischen Drittstaatsbürgern, österreichischen Staatsbürgern und EU-Bürgern. Wir verlangen von allen, dass Kenntnisse der deutschen Sprache für den Zuzug in eine Wohnung vorhanden sind. Das wird wahrscheinlich im Gespräch mit dem Wohnungswerber problemlos zu ermitteln sein. Sollte das bei jemandem nicht gegeben sein, ist es im Sinne der Gleichbehandlung zwischen Drittstaatsbürgern, EU-Bürgern und österreichischen Staatsbürgern kein Problem, einen entsprechenden Nachweis über einen Kursbesuch zur Erlernung der deutschen Sprache zu verlangen, umso mehr als das ein Ziel der Integrationsvereinbarung ist und sowieso erfüllt werden müsste, wie uns Frau Vana erzählt hat. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Weiter ist unter „Widerspruch zur Richtlinie“ zu lesen: „Art 11 der Richtlinie … verlangt von den Mitgliedsstaaten, langfristig Aufenthaltsberechtigte ‚wie eigene Staatsangehörige‘ zu behandeln. Diese Gleichbehandlungspflicht ist aber nicht unbeschränkt, sondern bezieht

 

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